Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig, weil er keine iS des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußerStrG erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig, weil er keine iS des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußerStrG erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
Vorauszuschicken ist, daß es der Revisionsrekurswerberin keineswegs an der Legitimation fehlt, die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz anzufechten. Wird nämlich ein Rechtsmittel mit der Begründung zurückgewiesen, dem Einschreiter fehle die Parteistellung, dann kommt ihm jedenfalls zur Klärung dieser Frage die Rechtsmittellegitimation zu (EFSlg 39.596; vgl auch SZ 23/7 und SZ 49/17). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird jedoch von § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußerStrG auch verlangt, daß die Entscheidung von der Lösung einer für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsamen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängig ist. Ob dies zutrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne Bindung an einen diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes zu entscheiden (EvBl 1990/137 ua).Vorauszuschicken ist, daß es der Revisionsrekurswerberin keineswegs an der Legitimation fehlt, die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz anzufechten. Wird nämlich ein Rechtsmittel mit der Begründung zurückgewiesen, dem Einschreiter fehle die Parteistellung, dann kommt ihm jedenfalls zur Klärung dieser Frage die Rechtsmittellegitimation zu (EFSlg 39.596; vergleiche auch SZ 23/7 und SZ 49/17). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird jedoch von Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußerStrG auch verlangt, daß die Entscheidung von der Lösung einer für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsamen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängig ist. Ob dies zutrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne Bindung an einen diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes zu entscheiden (EvBl 1990/137 ua).
Im konkreten Fall wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, daß sich durch die im Jahr 1979 beschlossene Neufassung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörden bei der Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen geändert haben könnte. Nach wie vor ist jedoch die Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluß eines Flurbereinigungsverfahrens eine von Amts wegen wahrzunehmende Aufgabe des Grundbuchsgerichtes (§ 110 Abs 2 KFLG 1979; vgl § 47 Abs 2 Flurverfassungs-GrundsatzG und § 182 GV). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wonach den Agrarbehörden im Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 1960/208 und 245), sind daher keineswegs überholt (vgl 5 Ob 1052/90). Es liegt sogar schon eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtslage nach dem Kärntner FLG 1979 vor, in der an den Grundsätzen der Leitentscheidung EvBl 1957/116 festgehalten wurde (5 Ob 19/83). Auch die jüngst in diesem Sinn ergangene Entscheidung zu § 99 des oö Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (5 Ob 1052/90) läßt sich als Beleg für eine das Antrags- und Rekursrecht der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin verneinende Judikatur anführen, entspricht doch § 99 des oö FLG 1979 fast wortwörtlich dem § 110 des Kärntner FLG 1979.Im konkreten Fall wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, daß sich durch die im Jahr 1979 beschlossene Neufassung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörden bei der Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen geändert haben könnte. Nach wie vor ist jedoch die Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluß eines Flurbereinigungsverfahrens eine von Amts wegen wahrzunehmende Aufgabe des Grundbuchsgerichtes (Paragraph 110, Absatz 2, KFLG 1979; vergleiche Paragraph 47, Absatz 2, Flurverfassungs-GrundsatzG und Paragraph 182, GV). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wonach den Agrarbehörden im Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 1960/208 und 245), sind daher keineswegs überholt vergleiche 5 Ob 1052/90). Es liegt sogar schon eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtslage nach dem Kärntner FLG 1979 vor, in der an den Grundsätzen der Leitentscheidung EvBl 1957/116 festgehalten wurde (5 Ob 19/83). Auch die jüngst in diesem Sinn ergangene Entscheidung zu Paragraph 99, des oö Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (5 Ob 1052/90) läßt sich als Beleg für eine das Antrags- und Rekursrecht der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin verneinende Judikatur anführen, entspricht doch Paragraph 99, des oö FLG 1979 fast wortwörtlich dem Paragraph 110, des Kärntner FLG 1979.
Das vom Rekursgericht gegen seine eigene Entscheidung ins Treffen geführte Argument, § 105 Abs 4 KFLG 1979 deute auf eine Rechtsmittellegtimation der Agrarbehörden hin, weil ihnen nach dieser Gesetzesvorschrift - mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse - alle Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes zuzustellen seien, stellt die soeben dargelegte Judikatur keineswegs in Frage, weil § 105 KFLG 1979 nur die bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens vor der Agrarbehörde behandelt. Die diesbezüglichen Vorschriften sind auch nicht neu, sondern waren (mit hier nicht wesentlichen Abweichungen) bereits in §§ 178, 181 Abs 1 GV enthalten (vgl auch § 43 Flurverfassungs-GrundsatzG).Das vom Rekursgericht gegen seine eigene Entscheidung ins Treffen geführte Argument, Paragraph 105, Absatz 4, KFLG 1979 deute auf eine Rechtsmittellegtimation der Agrarbehörden hin, weil ihnen nach dieser Gesetzesvorschrift - mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse - alle Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes zuzustellen seien, stellt die soeben dargelegte Judikatur keineswegs in Frage, weil Paragraph 105, KFLG 1979 nur die bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens vor der Agrarbehörde behandelt. Die diesbezüglichen Vorschriften sind auch nicht neu, sondern waren (mit hier nicht wesentlichen Abweichungen) bereits in Paragraphen 178, 181, Absatz eins, GV enthalten vergleiche auch Paragraph 43, Flurverfassungs-GrundsatzG).
Auch die im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente geben keinen Anlaß, von der ständigen Judikatur zur Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Grundbuchsberichtigung nach agrarischen Operationen abzugehen, weil aus der Amtspflicht zur Vorbereitung und Unterstützung von Verbücherungsmaßnahmen noch keine Beteiligtenstellung im Grundbuchsverfahren folgt. Die Anerkennung einer Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin ließe sich auch nicht mit dem im Grundbuchsverfahren geltenden Grundsatz vereinbaren, daß - außer dem abgewiesenen Antragsteller - nur demjenigen ein Rekursrecht zukommt, der in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt werden könnte (vgl ÖBA 1989/152 mwN; zuletzt 5 Ob 1005/91 und 5 Ob 48/91). Derartiges behauptet die Revisionsrekurswerberin selbst nicht. Sie nimmt aber auch kein Antragsrecht für sich in Anspruch, sondern sagt selbst, die im Zuge einer Flurbereinigung notwendigen Grundbuchseintragungen lediglich "veranlassen" zu können. Was sie offensichtlich zur Erhebung von Rechtsmitteln bewogen hat, ist die Befürchtung, der Beschluß des Erstgerichtes könnte in Rechtskraft erwachsen und der grundbücherlichen Durchführung der erzielten Flurbereinigung im Wege stehen. Die Richtigstellung des Grundbuches setzt jedoch keinen (neuerlichen) Antrag voraus. Das Grundbuchsgericht wird vielmehr die hiefür notwendigen Maßnahmen gemäß § 110 Abs 2 KFLG 1979 von Amts wegen setzen müssen. Der diesbezügliche Auftrag des Rekursgerichtes (Seite 3 unten des angefochtenen Beschlusses) nimmt der Einschreiterin jegliche Beschwer.Auch die im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente geben keinen Anlaß, von der ständigen Judikatur zur Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Grundbuchsberichtigung nach agrarischen Operationen abzugehen, weil aus der Amtspflicht zur Vorbereitung und Unterstützung von Verbücherungsmaßnahmen noch keine Beteiligtenstellung im Grundbuchsverfahren folgt. Die Anerkennung einer Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin ließe sich auch nicht mit dem im Grundbuchsverfahren geltenden Grundsatz vereinbaren, daß - außer dem abgewiesenen Antragsteller - nur demjenigen ein Rekursrecht zukommt, der in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt werden könnte vergleiche ÖBA 1989/152 mwN; zuletzt 5 Ob 1005/91 und 5 Ob 48/91). Derartiges behauptet die Revisionsrekurswerberin selbst nicht. Sie nimmt aber auch kein Antragsrecht für sich in Anspruch, sondern sagt selbst, die im Zuge einer Flurbereinigung notwendigen Grundbuchseintragungen lediglich "veranlassen" zu können. Was sie offensichtlich zur Erhebung von Rechtsmitteln bewogen hat, ist die Befürchtung, der Beschluß des Erstgerichtes könnte in Rechtskraft erwachsen und der grundbücherlichen Durchführung der erzielten Flurbereinigung im Wege stehen. Die Richtigstellung des Grundbuches setzt jedoch keinen (neuerlichen) Antrag voraus. Das Grundbuchsgericht wird vielmehr die hiefür notwendigen Maßnahmen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, KFLG 1979 von Amts wegen setzen müssen. Der diesbezügliche Auftrag des Rekursgerichtes (Seite 3 unten des angefochtenen Beschlusses) nimmt der Einschreiterin jegliche Beschwer.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.