Wie den oben zitierten Bestimmungen des FlVfGG und der in dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen des OÖ FLG klar zu entnehmen ist, ist ab der Mitteilung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an das Grundbuchsgericht bis zu dessen Abschluss in sämtlichen Grundbuchseinlagen über die das Flurbereinigungsgebiet bildenden Grundbuchskörpern eine bücherliche Eintragung, die mit der durchzuführenden Flurbereinigung unvereinbar ist, nicht vorzunehmen. Durch die ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass das Grundbuchsgericht an die diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde gebunden ist und sie seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (§ 45 Abs 2 FlVfGG und § 97 Abs 3 OÖ FLG), ist die Entscheidung darüber, ob die begehrte bücherliche Eintragung mit der durchzuführenden Flurbereinigung unvereinbar ist oder nicht, der Agrarbehörde vorbehalten.Wie den oben zitierten Bestimmungen des FlVfGG und der in dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen des OÖ FLG klar zu entnehmen ist, ist ab der Mitteilung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an das Grundbuchsgericht bis zu dessen Abschluss in sämtlichen Grundbuchseinlagen über die das Flurbereinigungsgebiet bildenden Grundbuchskörpern eine bücherliche Eintragung, die mit der durchzuführenden Flurbereinigung unvereinbar ist, nicht vorzunehmen. Durch die ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass das Grundbuchsgericht an die diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde gebunden ist und sie seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (Paragraph 45, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 97, Absatz 3, OÖ FLG), ist die Entscheidung darüber, ob die begehrte bücherliche Eintragung mit der durchzuführenden Flurbereinigung unvereinbar ist oder nicht, der Agrarbehörde vorbehalten.
Es ist im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob jener Behörde, der die ausschließliche Zuständigkeit über die (Vorfragen-)Entscheidung zugeordnet ist, ob begehrte Eintragungen mit der durchzuführenden Flurbereinigung vereinbar sind, oder nicht, eine Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen Grundbuchsbeschlüsse zukommt, wenn es auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 und 45 Abs 2 FlVfGG und die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 94 Abs 1, 97 Abs 1, 2 und 3 OÖ FLG abzielt.Es ist im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob jener Behörde, der die ausschließliche Zuständigkeit über die (Vorfragen-)Entscheidung zugeordnet ist, ob begehrte Eintragungen mit der durchzuführenden Flurbereinigung vereinbar sind, oder nicht, eine Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen Grundbuchsbeschlüsse zukommt, wenn es auf die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz eins und 45 Absatz 2, FlVfGG und die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz eins, 97, Absatz eins, 2 und 3 OÖ FLG abzielt.
Dies wurde zuletzt in SZ 30/41 mangels Parteistellung der Agrarbehörde im Grundbuchsverfahren verneint.
In ständiger Rechtsprechung wird judiziert, dass der Agrarbehörde gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, mit denen dieses aufgrund der von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe von Amts wegen die Richtigstellung des Grundbuchs vornimmt oder ablehnt, kein Rekursrecht zukommt (RIS-Justiz RS0058963). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (dort § 47 Abs 2 FlVfGG und § 110 Abs 2 NÖ FLG [5 Ob 51/00m]).In ständiger Rechtsprechung wird judiziert, dass der Agrarbehörde gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, mit denen dieses aufgrund der von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe von Amts wegen die Richtigstellung des Grundbuchs vornimmt oder ablehnt, kein Rekursrecht zukommt (RIS-Justiz RS0058963). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (dort Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 110, Absatz 2, NÖ FLG [5 Ob 51/00m]).
Die hier zu beurteilenden bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen, deren Einhaltung die Agarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, stellen sich nicht anders dar als solche, in denen die Bewilligung einer Verwaltungsbehörde als Voraussetzung für eine bücherliche Eintragung normiert ist. Die Zuordnung der rechtskräftigen Beurteilung der Vorfrage, ob eine begehrte Eintragung mit der durchzuführenden Flurbereinigung vereinbar ist, an eine bestimmte Verwaltungsbehörde und die ausdrückliche gesetzliche Bindung des Grundbuchsgerichts an die Entscheidung dieser Behörde kommen im Ergebnis dem Erfordernis einer Bewilligung gleich. In solchen Fällen, etwa der erforderliche Bewilligung der Agrarbehörde für eine Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft (§ 17 Abs 2 FlVfGG und § 38 Abs 2 TFLG), wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung der bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen abzielte (JBl 1950, 186; EvBl 1978/167; SZ 4/135; RIS-Justiz RS0006663).Die hier zu beurteilenden bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen, deren Einhaltung die Agarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, stellen sich nicht anders dar als solche, in denen die Bewilligung einer Verwaltungsbehörde als Voraussetzung für eine bücherliche Eintragung normiert ist. Die Zuordnung der rechtskräftigen Beurteilung der Vorfrage, ob eine begehrte Eintragung mit der durchzuführenden Flurbereinigung vereinbar ist, an eine bestimmte Verwaltungsbehörde und die ausdrückliche gesetzliche Bindung des Grundbuchsgerichts an die Entscheidung dieser Behörde kommen im Ergebnis dem Erfordernis einer Bewilligung gleich. In solchen Fällen, etwa der erforderliche Bewilligung der Agrarbehörde für eine Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft (Paragraph 17, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 38, Absatz 2, TFLG), wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung der bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen abzielte (JBl 1950, 186; EvBl 1978/167; SZ 4/135; RIS-Justiz RS0006663).
Anders als dort, wo eine Agrarbehörde bei der Richtigstellung des Grundbuchs nach agrarischen Operationen keine Rekurslegitimation zuerkannt wird, lässt sie sich hier mit jenen Entscheidung belegen, die den Agrarbehörden zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen das Recht zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen zugebilligt haben (vgl auch NZ 1977, 118; EvBl 1978/167; NZ 1981, 175, NZ 1986, 43; vgl auch Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 17 zu § 122).Anders als dort, wo eine Agrarbehörde bei der Richtigstellung des Grundbuchs nach agrarischen Operationen keine Rekurslegitimation zuerkannt wird, lässt sie sich hier mit jenen Entscheidung belegen, die den Agrarbehörden zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen das Recht zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen zugebilligt haben vergleiche auch NZ 1977, 118; EvBl 1978/167; NZ 1981, 175, NZ 1986, 43; vergleiche auch Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 17 zu Paragraph 122,).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.