Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Divna D*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Sekretärin der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Heinz E. B*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2004, GZ 39 R 368/04p-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 13. Juli 2004, GZ 3 Msch 33/03i-17, teilweise aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Divna D*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Sekretärin der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Heinz E. B*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2004, GZ 39 R 368/04p-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 13. Juli 2004, GZ 3 Msch 33/03i-17, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Sachbeschluss (teilweise) aufgehoben und dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des als Klage zu wertenden verfahrenseinleitenden Antrags aufgetragen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der, weil die zweitinstanzliche Entscheidung vor dem 31. 12. 2004 erging, nach insoweit anzuwendender alter Rechtslage zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG (aF) jedenfalls zulässig ist.Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der, weil die zweitinstanzliche Entscheidung vor dem 31. 12. 2004 erging, nach insoweit anzuwendender alter Rechtslage zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG (aF) jedenfalls zulässig ist.
Demzufolge ist auch die Bestimmung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO anzuwenden, was bedeutet, dass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist.Demzufolge ist auch die Bestimmung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO anzuwenden, was bedeutet, dass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist.
Das Erstgericht hat die Akten jedoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, ohne eine Zustellung des bezeichneten Rekurses an den Antragsgegner vorzunehmen.
Dem Erstgericht wird daher aufgetragen, dem Antragsgegner den Rekurs der Antragstellerin ON 23 zuzustellen und nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist bzw nach Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00243.05D.0307.000
Dokumentnummer
JJT_20060307_OGH0002_0050OB00243_05D0000_000