Aus der Begründung:
Im wesentlichen beschwert sich die Rekurswerberin gegen die vom Berufungsgericht geforderte Überprüfung der objektiven Eignung des angebotenen Fortbildungskurses für die Erreichung des vorgesehenen Ausbildungszieles und der subjektiven Eignung des Beklagten und die aus dem Ergebnis dieser Überprüfung abgeleiteten Folgerung für das Bestehen der Geschäftsgrundlage des Kursvertrages im Sinne des § 901Im wesentlichen beschwert sich die Rekurswerberin gegen die vom Berufungsgericht geforderte Überprüfung der objektiven Eignung des angebotenen Fortbildungskurses für die Erreichung des vorgesehenen Ausbildungszieles und der subjektiven Eignung des Beklagten und die aus dem Ergebnis dieser Überprüfung abgeleiteten Folgerung für das Bestehen der Geschäftsgrundlage des Kursvertrages im Sinne des Paragraph 901
ABGB.
Der Vertrag über die Ausbildung zum Handelsvertreter kann nicht eindeutig einer der im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zugeordnet werden und ist daher als ein Vertrag sui generis zu beurteilen. Auf ihn sind die Bestimmungen des Ratengesetzes nicht anzuwenden, zumal die Überlassung der Kursunterlagen an den Kursteilnehmer und damit kaufvertragsartige Elemente nicht den Hauptzweck des Kursvertrages bilden (vgl. SZ 41/186; EvBl. 1972/126). Voraussetzung für den gültigen Abschluß eines solchen Vertrages ist es aber, daß dessen Gegenstand, im vorliegenden Fall der von der klagenden Partei angebotene Lehrgang zur Ausbildung zum (erfolgreichen) Handelsvertreter, überhaupt objektiv geeignet war, den in Aussicht genommenen Erfolg herbeizuführen. Wäre der angekundigte Lehrgang schon wegen Mangelhaftigkeit der vorhandenen Unterlagen oder Wertlosigkeit der vorgesehenen Lehrmethoden an sich ungeeignet, die Erreichung des in Aussicht gestellten Lehrzieles zu ermöglichen,hätte die klagende Partei, deren Organe und Vertreter nach ihren Ankündigungen fachkundig sein müssen, durch die Hinausgabe wahrheitswidriger Ankündigungen den Beklagten, wenn sie vorsätzlich handelte, listig irregeführt, sonst aber jedenfalls den Irrtum des Beklagten veranlaßt, so daß er den Vertrag nach den §§ 870 oder 871 ABGB anfechten konnte. Mit Recht ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte als erst auszubildender Laie bei Vertragsabschluß und Beginn des Kurses auch nach dem Wissen der klagenden Partei die objektive Eignung des vorgesehenen Ausbildungslehrganges nicht abschätzen konnte. Da der Beklagte die mangelnde objektive Eignung des von der klagenden Partei angebotenen Kurses zur Erreichung des versprochenen Lehrzieles behauptete, hat das Berufungsgericht mit Recht das erstgerichtliche Verfahren wegen Nichtaufnahme des vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises als mangelhaft befunden.Der Vertrag über die Ausbildung zum Handelsvertreter kann nicht eindeutig einer der im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zugeordnet werden und ist daher als ein Vertrag sui generis zu beurteilen. Auf ihn sind die Bestimmungen des Ratengesetzes nicht anzuwenden, zumal die Überlassung der Kursunterlagen an den Kursteilnehmer und damit kaufvertragsartige Elemente nicht den Hauptzweck des Kursvertrages bilden vergleiche SZ 41/186; EvBl. 1972/126). Voraussetzung für den gültigen Abschluß eines solchen Vertrages ist es aber, daß dessen Gegenstand, im vorliegenden Fall der von der klagenden Partei angebotene Lehrgang zur Ausbildung zum (erfolgreichen) Handelsvertreter, überhaupt objektiv geeignet war, den in Aussicht genommenen Erfolg herbeizuführen. Wäre der angekundigte Lehrgang schon wegen Mangelhaftigkeit der vorhandenen Unterlagen oder Wertlosigkeit der vorgesehenen Lehrmethoden an sich ungeeignet, die Erreichung des in Aussicht gestellten Lehrzieles zu ermöglichen,hätte die klagende Partei, deren Organe und Vertreter nach ihren Ankündigungen fachkundig sein müssen, durch die Hinausgabe wahrheitswidriger Ankündigungen den Beklagten, wenn sie vorsätzlich handelte, listig irregeführt, sonst aber jedenfalls den Irrtum des Beklagten veranlaßt, so daß er den Vertrag nach den Paragraphen 870, oder 871 ABGB anfechten konnte. Mit Recht ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte als erst auszubildender Laie bei Vertragsabschluß und Beginn des Kurses auch nach dem Wissen der klagenden Partei die objektive Eignung des vorgesehenen Ausbildungslehrganges nicht abschätzen konnte. Da der Beklagte die mangelnde objektive Eignung des von der klagenden Partei angebotenen Kurses zur Erreichung des versprochenen Lehrzieles behauptete, hat das Berufungsgericht mit Recht das erstgerichtliche Verfahren wegen Nichtaufnahme des vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises als mangelhaft befunden.
Was die vom Beklagten ebenfalls eingewendete persönliche Nichteignung für die Ausbildung zum Handelsvertreter und die spätere erfolgreiche Ausübung dieses Berufes betrifft, muß allerdings zunächst auf den Grundsatz verwiesen werden, daß sich niemand auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen kann, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht; jeder Vertragspartner muß die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (Koziol - Welser, 101; 6 Ob 202/74). Insbesondere kann sich eine Partei in der Regel nicht auf das Nichtvorhandensein einer, wenngleich typischen, Voraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen persönlichen Sphäre bezieht (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 340; vgl. EvBl. 1975/206). Grundsätzlich muß also jeder Vertragsteil auch das Risiko eines Fehlschlagens seiner Erwartungen tragen (SZ 43/63 und die dort zitierte Literatur). Es ist daher nicht unproblematisch, die Fehleinschätzung der eigenen Eignung für den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungskurses als Nichtvorhandensein der Geschäftsgrundlage anzusehen (vgl. EvBl. 1973/27; EvBl. 1972/126). Das ist zumindest für den vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Rechtsprechung und Literatur anerkennen nämlich das Bestehen vorvertraglicher Verpflichtungen (SZ 46/22; Koziol - Welser, 154). Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet und vor allem ausAufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht (vgl. Koziol - Welser, 153; in diesem Sinne auch Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174 und in Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechtes, 160; Ehrenzweig[2] II/1, 160; Welser in ÖJZ 1973, 282 f., 288; 1 Ob 191/75).Was die vom Beklagten ebenfalls eingewendete persönliche Nichteignung für die Ausbildung zum Handelsvertreter und die spätere erfolgreiche Ausübung dieses Berufes betrifft, muß allerdings zunächst auf den Grundsatz verwiesen werden, daß sich niemand auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen kann, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht; jeder Vertragspartner muß die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (Koziol - Welser, 101; 6 Ob 202/74). Insbesondere kann sich eine Partei in der Regel nicht auf das Nichtvorhandensein einer, wenngleich typischen, Voraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen persönlichen Sphäre bezieht (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 340; vergleiche EvBl. 1975/206). Grundsätzlich muß also jeder Vertragsteil auch das Risiko eines Fehlschlagens seiner Erwartungen tragen (SZ 43/63 und die dort zitierte Literatur). Es ist daher nicht unproblematisch, die Fehleinschätzung der eigenen Eignung für den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungskurses als Nichtvorhandensein der Geschäftsgrundlage anzusehen vergleiche EvBl. 1973/27; EvBl. 1972/126). Das ist zumindest für den vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Rechtsprechung und Literatur anerkennen nämlich das Bestehen vorvertraglicher Verpflichtungen (SZ 46/22; Koziol - Welser, 154). Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet und vor allem ausAufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht vergleiche Koziol - Welser, 153; in diesem Sinne auch Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174 und in Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechtes, 160; Ehrenzweig[2] II/1, 160; Welser in ÖJZ 1973, 282 f., 288; 1 Ob 191/75).
Es muß nun wohl zunächst dem Kursinteressenten obliegen, das Ausbildungsangebot mit den ihm bekannt gewordenen Anforderungen unter Berücksichtigung seiner Auffassung über seine persönliche Eignung zu überprüfen und seine Erfolgschancen in bezug auf die Absolvierung des Ausbildungskurses und die spätere Berufsausübung möglichst gewissenhaft abzuwägen. Hiebei darf aber nicht übersehen werden, daß dieser Selbsterkenntnis naturgemäß Grenzen gesetzt sind. Es ist daher vor allem vom Lehrinstitut eine Überprüfung des Kursinteressenten in der Richtung zu fordern, ob ihm nicht schon die grundlegenden Voraussetzungen und damit die Eignung für eine erfolgreiche Ausübung des angestrebten Berufes fehlen, so daß jede Schulung schließlich zwecklos sein müßte. Dies gilt besonders im vorliegenden Falle im Hinblick auf die in der Postwurfsendung angebotene "Erfolgsgarantie". Wie die klagende Partei selbst in dem dem Beklagten übergebenen Anfangsbehelf durchaus überzeugend darlegte, hat die erfolgreiche Tätigkeit eines gut ausgebildeten Handelsvertreters unumgängliche Voraussetzungen, die sich aus dem Erscheinungsbild, der körperlichen und emotionalen Befähigung, der willensmäßigen Qualifikation und der Persönlichkeit ergeben. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin handelt es sich bei diesen Voraussetzungen nicht nur um solche, die erst durch den Kursbesuch, den persönlichen Einsatz, den Arbeitswillen und die Mitlernbereitschaft geschaffen werden und sohin auch von der Absolvierung des Kurses abhängig sind. Dies mag wohl für das erforderliche Wissen und die anzuzeigenden Fertigkeiten in Fortbildung gegebener Anlagen, insbesondere etwa der Rednergabe, der Fall sein. Es können aber weitere, kaum wesentlich veränderbare körperliche oder geistige Anlage wie etwa Gesundheit, Vitalität, Suggestionskraft, Kontaktfähigkeit, Selbstsicherheit u. dgl. in einem Maße fehlen, das die spätere erfolgreiche Ausübung des Handelsvertreterberufes sehr unwahrscheinlich erscheinen läßt. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin kann es demnach bei den vorauszusetzenden Eigenschaften nicht allein auf die rechtliche Geschäftsfähigkeit des Kursinteressenten, insbesondere seine Vertragsfähigkeit, ankommen, so daß nur Personen ausgeschieden werden müßten, welche stottern, schwere körperliche Gebrechen haben oder gar einen offenbar debilen Eindruck machen.
Im vorliegenden Fall wurde möglicherweise auch eine Art Eignungsprüfung des Beklagten durch ein eineinhalbstundiges Informationsgespräch mit dem Verkaufsleiter Karl Z durchgeführt. Diesem wurde dabei die schulische und berufliche Ausbildung des Beklagten bekannt; er gelangte auch subjektiv zu der Auffassung, daß dieser auf Grund seiner Intelligenzbreite geistig in der Lage sei, den angebotenen Handelsvertreterkurs der klagenden Partei erfolgreich zu besuchen. Dadurch, daß er dem Beklagten sodann offensichtlich empfahl, den Kurs zu besuchen, jedenfalls aber ihm nicht abredete, dies zu tun, obwohl der Beklagte selbst seine Fähigkeiten nicht ausreichend abzuschätzen vermochte, hat Karl Z den Beklagten zum Abschluß des Vertrages veranlaßt. Mit der subjektiven Bejahung der Eignung des Beklagten zum Kursbesuch und der grundsätzlichen Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufs durch Karl Z steht aber keineswegs fest, ob dem Beklagten nicht dennoch die notwendige Eignung fehlte und jede Schulung von vornherein aussichtslos sein mußte. Wäre dies der Fall, könnte sich der Beklagte mangels Aufklärung darüber durch geeignete Maßnahmen allenfalls wiederum auf einen von der klagenden Partei bei Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflichten veranlaßten Irrtum berufen.
Für die Berechtigung der Anfechtung genügt jedes für das Entstehen des Irrtums ursächliches Verhalten, ohne daß Vorsatz oder auch nur Fahrlässigkeit vorliegen müßte (EvBl. 1971/117; SZ 28/103 u. a.; Gschnitzer, 128; Koziol - Welser[3] I, 96; Ehrenzweig[2] I/1.232).Für die Berechtigung der Anfechtung genügt jedes für das Entstehen des Irrtums ursächliches Verhalten, ohne daß Vorsatz oder auch nur Fahrlässigkeit vorliegen müßte (EvBl. 1971/117; SZ 28/103 u. a.; Gschnitzer, 128; Koziol - Welser[3] römisch eins, 96; Ehrenzweig[2] I/1.232).
Die klagende Partei, die sich Karl Z bei der Führung der Vertragsverhandlungen und bei Erfüllung der damit zusammenhängenden Pflichten bediente, würde für den von ihm veranlaßten Irrtum des Beklagten wie für einen von ihr selbst veranlaßten Irrtum haften (SZ 44/59; Gschnitzer, 130).
Ob beim Beklagten von vornherein die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausübung des Handelsvertreterberufes fehlten, läßt sich auch derzeit noch durch einen Sachverständigenbeweis feststellen. Hiebei ist allerdings kein Sachverständigenmaßstab anzulegen; maßgeblich kann vielmehr nur die Erfüllung der der klagenden Partei zumutbaren vorvertraglichen Pflichten sein. Die Nichteignung des Beklagten rechtfertigte nur dann eine Nichtigerklärung des Vertrages, wenn jene so eindeutig gewesen wäre, daß sie ein entsprechend geschulter Vertreter im Rahmen eines geschickt geführten, aber nicht allzu langen Informationsgespräches in einem Maße erkennen hätte können, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von einem Vertragsabschluß abgeraten hätte werden müssen. Hier ist wiederum zu berücksichtigen, welchen Erfolg des Kursbesuchers die klagende Partei selbst durch die Art ihrer Werbung ("Erfolgsgarantie") in Aussicht gestellt hatte, so daß auch derjenige, dem der Kursbesuch empfohlen wurde, damit rechnen konnte, daß bei Beurteilung seiner Eignung ein entsprechend strenger Maßstab angelegt werde. Wäre der Beklagte erkennbar zu schwerfällig und nicht bzw. minder ausbildungsfähig gewesen, hätte die klagende Partei durch ihren Vertreter den Irrtum des Beklagten über seine grundsätzliche Eignung veranlaßt; der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag wäre nichtig, so daß die klagende Partei daraus keine Ansprüche ableiten könnte.