Der Oberste Gerichtshof kann die von beiden Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse derzeit nicht erledigen, weil die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel noch nicht abschließend beurteilt werden kann:
Gemäß § 519 Abs 2 Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 Euro übersteigen (7 Ob 160/02h = RIS-Justiz RS0043025 [T8] uva). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO („in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruchs ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro nicht übersteigt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 519 ZPO Rz 59 f mzN; Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO 4.000 Euro übersteigt (vgl 10 Ob 100/05m; 4 Ob 61/04f; 7 Ob 160/02h; 6 Ob 251/01g; 3 Ob 251/00h; 1 Ob 323/97z). Auch wenn das Berufungsgericht einen Wert des Entscheidungsgegenstands über 4.000 Euro vor Augen gehabt haben mag, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber in der Regel an dessen Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 4 Satz 1 ZPO).Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 Euro übersteigen (7 Ob 160/02h = RIS-Justiz RS0043025 [T8] uva). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO („in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruchs ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro nicht übersteigt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 519, ZPO Rz 59 f mzN; Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 4). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO 4.000 Euro übersteigt vergleiche 10 Ob 100/05m; 4 Ob 61/04f; 7 Ob 160/02h; 6 Ob 251/01g; 3 Ob 251/00h; 1 Ob 323/97z). Auch wenn das Berufungsgericht einen Wert des Entscheidungsgegenstands über 4.000 Euro vor Augen gehabt haben mag, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber in der Regel an dessen Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO).
Dass der Kläger sein Begehren mit 20.000 Euro bewertete, vermag an der Notwendigkeit des Bewertungsausspruchs ebenfalls nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617; 4 Ob 61/04f; 4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206).
Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen hat, hat es diesen durch Ergänzung seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen. Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen hat, hat es diesen durch Ergänzung seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen.