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Entscheidung 5 Ob 244/06b×

Entscheidung 5 Ob 244/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob244/06b

Entscheidungsdatum

29.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter H*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses (Streitwert 20.000 Euro), infolge Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2006, GZ 14 R 42/06h-22, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2006, GZ 18 Cg 43/04g-18, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Aufhebungsbeschluss durch den Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO dahin zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 4.000 Euro übersteigt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft zum beklagten Verein ungeachtet des von diesem mit Schreiben vom 6. 8. 2003 erklärten Vereinsausschlusses nach wie vor mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht sei. Der Kläger bewertete sein Begehren mit 20.000 Euro. Das Erstgericht verneinte das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Ausschlussgründe und gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann die von beiden Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse derzeit nicht erledigen, weil die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel noch nicht abschließend beurteilt werden kann:

Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 Euro übersteigen (7 Ob 160/02h = RIS-Justiz RS0043025 [T8] uva). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO („in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruchs ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro nicht übersteigt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 519, ZPO Rz 59 f mzN; Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 4). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 Euro nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO 4.000 Euro übersteigt vergleiche 10 Ob 100/05m; 4 Ob 61/04f; 7 Ob 160/02h; 6 Ob 251/01g; 3 Ob 251/00h; 1 Ob 323/97z). Auch wenn das Berufungsgericht einen Wert des Entscheidungsgegenstands über 4.000 Euro vor Augen gehabt haben mag, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber in der Regel an dessen Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO).

Dass der Kläger sein Begehren mit 20.000 Euro bewertete, vermag an der Notwendigkeit des Bewertungsausspruchs ebenfalls nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617; 4 Ob 61/04f; 4 Ob 214/98v = NZ 2000, 206).

Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen hat, hat es diesen durch Ergänzung seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen.

Anmerkung

E83069 5Ob244.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.236 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00244.06B.1229.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20061229_OGH0002_0050OB00244_06B0000_000