Begründung:
Das R***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 475 GB *****, bestehend aus dem Grundstück 65/2. Diese Liegenschaft ist zu C-LNR 2b mit einem bis zum 31. 12. 2064 währenden Baurecht für den nunmehrigen Antragsteller belastet, das wiederum in der Baurechtseinlage EZ 485 GB ***** eingetragen ist. Unter C-LNR 1a ist dort das Vorkaufsrecht für das R*****einverleibt.
Das R***** ist weiters Eigentümerin der Liegenschaft EZ 555 GB *****, bestehend aus dem Grundstück 378/10 und neun weiteren Grundstücken. Mit einem als "Baurechtsvertrag und Nachtrag vom 5. 2. 1985" bezeichneten Vertrag vom 14. 6. 1999/11. 2. 2000 sollte das mit dem Baurecht belastete Grundstück 65/2 um das Grundstück 378/10 vergrößert werden. In der Präambel des Vertrags ist dazu vorgesehen, dass für das Grundstück 378/10 eine neue Einlage eröffnet wird; sodann ist in Punkt II folgende Baurechtsbegründung vereinbart:Das R***** ist weiters Eigentümerin der Liegenschaft EZ 555 GB *****, bestehend aus dem Grundstück 378/10 und neun weiteren Grundstücken. Mit einem als "Baurechtsvertrag und Nachtrag vom 5. 2. 1985" bezeichneten Vertrag vom 14. 6. 1999/11. 2. 2000 sollte das mit dem Baurecht belastete Grundstück 65/2 um das Grundstück 378/10 vergrößert werden. In der Präambel des Vertrags ist dazu vorgesehen, dass für das Grundstück 378/10 eine neue Einlage eröffnet wird; sodann ist in Punkt römisch zwei folgende Baurechtsbegründung vereinbart:
"Das Stift bestellt an dem ... Grundstück 378/10 dem Verein ...
(Antragsteller), im folgenden kurz Lebenshilfe genannt, ein Baurecht
im Umfang des bisher ... eingeräumten, sohin vom 1. 4. 1997 bis zum
31. 12. 2064."
In Punkt V. des Vertrages räumte die Lebenshilfe (der Antragsteller) dem Stift für alle Fälle der Veräußerung des Bauwerks das auf dieser Baurechtseinlage bücherlich sicherzustellende Vorkaufsrecht ein.In Punkt römisch fünf. des Vertrages räumte die Lebenshilfe (der Antragsteller) dem Stift für alle Fälle der Veräußerung des Bauwerks das auf dieser Baurechtseinlage bücherlich sicherzustellende Vorkaufsrecht ein.
Punkt VI enthält sodann folgende Aufsandungserklärung:Punkt römisch sechs enthält sodann folgende Aufsandungserklärung:
"Sohin erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Grundbuch ***** nachstehende grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können und zwar:
a) ob der für das Gst. 378/10 neu eröffneten Einlage die Einverleibung der Bestellung eines Baurechts ... für die Zeit 1. 4. 1997 bis 31. 12. 2064 zugunsten des Vereins Lebenshilfe ....;
b) ob der für das Baurecht neu zu eröffnenden Einlage die Einverleibung des Baurechts für die Zeit vom 1. 4. 1997 bis 31. 12. 2064 zugunsten des Vereins Lebenshilfe ...;
c) ob der neu eröffneten Baurechtseinlage die Einverleibung des Vorkaufsrechts zugunsten des ... Stiftes gemäß Punkt V. dieses Vertrages."c) ob der neu eröffneten Baurechtseinlage die Einverleibung des Vorkaufsrechts zugunsten des ... Stiftes gemäß Punkt römisch fünf. dieses Vertrages."
In Punkt VII. des Vertrages ist unter "Sonstiges" noch festgehalten, dass alle übrigen Bestimmungen des Baurechtsvertrages vom 5. 2. 1985 aufrecht bleiben und auch auf das nunmehr erweiterte Baurecht vollinhaltlich anwendbar sind.In Punkt römisch sieben. des Vertrages ist unter "Sonstiges" noch festgehalten, dass alle übrigen Bestimmungen des Baurechtsvertrages vom 5. 2. 1985 aufrecht bleiben und auch auf das nunmehr erweiterte Baurecht vollinhaltlich anwendbar sind.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***** vom 6. 2. 2001, Zl 031-7-13/1998, wurden die Grundstücke 65/2 der KG ***** und 378/10 der KG ***** zu einem gemeinsamen Bauplatz erklärt. Dies unter der Auflage (so die Klarstellung im Nachtragsbescheid vom 8. 11. 2001), dass die zu einem gemeinsamen Bauplatz erklärten Grundstücke - dem § 5 Abs 4 oö BauO entsprechend - in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***** vom 6. 2. 2001, Zl 031-7-13/1998, wurden die Grundstücke 65/2 der KG ***** und 378/10 der KG ***** zu einem gemeinsamen Bauplatz erklärt. Dies unter der Auflage (so die Klarstellung im Nachtragsbescheid vom 8. 11. 2001), dass die zu einem gemeinsamen Bauplatz erklärten Grundstücke - dem Paragraph 5, Absatz 4, oö BauO entsprechend - in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden.
Unter Vorlage des erwähnten Vertrags vom 14. 6. 1999/11. 2. 2000 (der mit den nötigen Unterschriftsbeglaubigungen sowie der Bestätigung des Bischöflichen Ordinariats Linz versehen ist) sowie der beiden Bescheide der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *****, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Urfahr, einer Negativbestätigung der Bezirksgrundverkehrskommission Linz und einer Amtsbestätigung über die Zeichnungsbefugnis der für den Antragsteller handelnden Vorstandsmitglieder stellte der Antragsteller das aus dem Spruch der Entscheidung ersichtliche Eintragungsbegehren.
Das Erstgericht wies den Antrag aus folgenden Erwägungen ab:
Die EZ 475 sei bereits Stammeinlage für die Baurechtseinlage EZ 485. In einer Grundbuchseinlage (Stammeinlage) könne immer nur ein Baurecht eingetragen werden. Werden an mehreren Grundstücken einer Grundbucheinlage mehrere Baurechte bestellt, so sei für jedes Grundstück, an dem ein Baurecht bestellt wird, eine eigene Einlage zu eröffnen. Die Erweiterung eines bestehenden Baurechts in der Art, dass in der mit dem Baurecht belasteten EZ 475 einverleibt wird, dass das Baurecht sich auch auf das weitere, neu zuzuschreibende Grundstück 378/10 bezieht, sei unzulässig. Eine solche Erweiterung sei wie eine Neubegründung zu behandeln (5 Ob 135/95). Eine solche Neubegründung gehe auch aus dem mit dem Gesuch vorgelegten Baurechtsvertrag und Nachtrag hervor. Im Grundbuchsgesuch werde zwar noch die Eröffnung einer neuen Einlage für das Grundstück 378/10 beantragt, aber nicht die Einverleibung des Baurechtes hinsichtlich dieser neu eröffneten EZ, sondern die Einverleibung der Erweiterung des Baurechtes in der Stammeinlage EZ 475. Dem könne nicht stattgegeben werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit folgender Begründung:
Grundsatz sei, dass ein Baurecht nur an einem ganzen Grundbuchskörper begründet werden kann (§ 5 Abs 2 Satz 1 BauRG). Bilden die Grundstücke, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, seien diese Grundstücke abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen (§ 7 Abs 1 DV BauRG). In einer Grundbuchseinlage (Stammeinlage) könne folglich immer nur ein Baurecht eingetragen sein. Werden an mehreren Grundstücken einer Grundbuchseinlage mehrere Baurechte bestellt, sei für jedes Grundstück, an dem ein Baurecht bestellt wird, eine eigene Einlage (Stammeinlage) zu eröffnen (Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, 19 f).Grundsatz sei, dass ein Baurecht nur an einem ganzen Grundbuchskörper begründet werden kann (Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 BauRG). Bilden die Grundstücke, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, seien diese Grundstücke abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen (Paragraph 7, Absatz eins, DV BauRG). In einer Grundbuchseinlage (Stammeinlage) könne folglich immer nur ein Baurecht eingetragen sein. Werden an mehreren Grundstücken einer Grundbuchseinlage mehrere Baurechte bestellt, sei für jedes Grundstück, an dem ein Baurecht bestellt wird, eine eigene Einlage (Stammeinlage) zu eröffnen (Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, 19 f).
Die einzige aufgefundene vergleichbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei die zu 5 Ob 135/95 (RIS-Justiz RS0103290 und RS0103289; die in diesen Rechtssätzen weiters zitierte Entscheidung 5 Ob 31/01x betreffe den nicht vergleichbaren Fall einer eingeschränkten Nutzungsberechtigung), in welcher an zwei Grundstücken einer EZ bereits ein Baurecht begründet war und (eigentlich unzulässigerweise) zwei weitere Grundstücke zugeschrieben worden seien, auf die zu einem späteren Zeitpunkt das Baurecht erweitert werden sollte. Der Oberste Gerichtshof habe dazu ausgeführt, dass es grundsätzlich möglich sei, an Grundstücken eines Grundbuchskörpers, an denen bisher noch kein Baurecht begründet war, ein solches zu begründen; dabei handle es sich jedoch um ein neues Baurecht, sodass die für die Neubegründung geltenden Vorschriften einzuhalten seien. Der Ausdruck "Erweiterung des Baurechts" bedeute nichts anderes, als dass ein schon bestehendes Baurecht inhaltsgleich auch an einem weiteren Grundstück der selben Liegenschaft (im gegenständlichen Fall an dem erst zuzuschreibenden Grundstück) bestellt werden soll. Ein rechtlicher Unterschied sei damit gegenüber einer vollständigen Neubegründung eines Baurechtes (anderer Inhalt und/oder andere Parteien) unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Begründung eines Baurechtes nicht gegeben. Soweit der Antragsteller aus der genannten Entscheidung ableitet, bei einem inhaltsgleichen Baurecht sei eine Erweiterung zulässig, setze er sich in Widerspruch zu dem zuletzt zitierten Satz. Der Oberster Gerichtshof differenziere hier ausdrücklich nicht.
Sind aber die Grundsätze für eine Neubegründung einzuhalten, so seien damit nicht nur die Anmerkung und das Aufforderungsverfahren im Sinn der §§ 13, 14 BauRG sowie das Erfordernis der Vorrangeinräumungserklärung allfällig vorrangiger Pfandgläubiger oder Begünstigter aus anderen Belastungsrechten, zB Dienstbarkeiten, im Sinn des § 5 Abs 2 Satz 2 BauRG gemeint, sondern auch die Einhaltung des Grundsatzes, dass an Grundstücken einer Liegenschaft nicht zwei Baurechte (Erweiterung = Neubegründung) begründet werden können, sodass es vorher zu einer Abschreibung der betroffenen Grundstücke zu kommen habe. So zumindest sei nach Ansicht des Rekursgerichtes der vom Obersten Gerichtshof formulierte Satz zu verstehen, dass schon das Nichtvorliegen von Vorrangeinräumungserklärungen der Dienstbarkeitsberechtigten zutreffend zur Abweisung des Gesuches geführt habe und nicht zur Abschreibung der Grundstücke, an denen das neue Baurecht begründet werden sollte, sowie zur Anmerkung iSd § 13 Abs 1 BauRG und zum Aufforderungsverfahren nach den §§ 13 f BauRG. Im Ergebnis bedeute das, dass der vom Antragsteller angestrebte Weg, das Grundstück 378/10 nach Ablauf der 14-tägigen Anmeldefrist der EZ 475, die schon Stammeinlage für ein bestehendes Baurecht ist, zuzuschreiben und das Baurecht zu erweitern, nach den Bestimmungen des Baurechtsgesetzes nicht möglich ist. Eine Erweiterung sei laut Oberstem Gerichtshof dasselbe wie eine Neubegründung, sodass diese Vorgangsweise zum unzulässigen Ergebnis führen würde, dass an einem Grundbuchskörper zwei Baurechte begründet werden.Sind aber die Grundsätze für eine Neubegründung einzuhalten, so seien damit nicht nur die Anmerkung und das Aufforderungsverfahren im Sinn der Paragraphen 13, 14, BauRG sowie das Erfordernis der Vorrangeinräumungserklärung allfällig vorrangiger Pfandgläubiger oder Begünstigter aus anderen Belastungsrechten, zB Dienstbarkeiten, im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 BauRG gemeint, sondern auch die Einhaltung des Grundsatzes, dass an Grundstücken einer Liegenschaft nicht zwei Baurechte (Erweiterung = Neubegründung) begründet werden können, sodass es vorher zu einer Abschreibung der betroffenen Grundstücke zu kommen habe. So zumindest sei nach Ansicht des Rekursgerichtes der vom Obersten Gerichtshof formulierte Satz zu verstehen, dass schon das Nichtvorliegen von Vorrangeinräumungserklärungen der Dienstbarkeitsberechtigten zutreffend zur Abweisung des Gesuches geführt habe und nicht zur Abschreibung der Grundstücke, an denen das neue Baurecht begründet werden sollte, sowie zur Anmerkung iSd Paragraph 13, Absatz eins, BauRG und zum Aufforderungsverfahren nach den Paragraphen 13, f BauRG. Im Ergebnis bedeute das, dass der vom Antragsteller angestrebte Weg, das Grundstück 378/10 nach Ablauf der 14-tägigen Anmeldefrist der EZ 475, die schon Stammeinlage für ein bestehendes Baurecht ist, zuzuschreiben und das Baurecht zu erweitern, nach den Bestimmungen des Baurechtsgesetzes nicht möglich ist. Eine Erweiterung sei laut Oberstem Gerichtshof dasselbe wie eine Neubegründung, sodass diese Vorgangsweise zum unzulässigen Ergebnis führen würde, dass an einem Grundbuchskörper zwei Baurechte begründet werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die oö Bauordnung der im "Baurechtsvertrag und Nachtrag" ohnehin vorgesehenen richtigen Vorgangsweise (Eröffnung einer eigenen EZ für das Grundstück 378/10 und Baurechtsbegründung an dieser neuen EZ) entgegensteht. Bei Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen habe das Grundbuchsgericht Hindernisse, die sich aus dem Grundbuch ergeben und in Ansehung der Liegenschaft oder des Baurechts der Eintragung entgegenstehen, zu prüfen (Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremden Grund, Rz 91). Die Einhaltung des Baurechtsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung gehöre eben zu dieser Prüfung. Das erkenne der Antragsteller im Übrigen selbst, wenn er ausführe, der Bescheid müsse vom Grundbuchsgericht beachtet werden und es sei nur zu prüfen, ob das BauRG einer Erweiterung entgegenstehe. Eine mit der oö Bauordnung konforme Eintragung (etwa durch Löschung und Neubegründung des Baurechtes nach Vereinigung beider Grundstücke in einer EZ) sei zudem nach dem BauRG nicht unmöglich, sondern eben nur umständlich und kostspielig. Diesbezüglich liege es aber am Gesetzgeber Abhilfe zu schaffen, und nicht am Grundbuchsgericht.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Antragsteller (allenfalls in Übernahme der Gesuchsformulierung aus 5 Ob 135/95, wo dies nicht als allfälliger Abweisungsgrund thematisiert wurde) zwar in der Stammeinlage die Einverleibung der Erweiterung des Baurechtes anstrebt, in der Baurechtseinlage aber nur deren Ersichtlichmachung. Im Eigentumsblatt der Baurechtseinlage sei aber eigentlich der Bauberechtigte einzuverleiben (vgl nur Dittrich/Pfeiffer aaO, 339/Nr 177; Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2 706/Muster 23; Schimkowsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben, I8, 592/Nr 248; Vyhnalek/Graser/Buric, Aktuelle Grundbuchsgesuche, Register 8, Kapitel 2.1. Muster 1; Hofmeister/Rechberger/Zitta aaO, Rz 91). Mit einer Ersichtlichmachung könne kein Vollrecht begründet werden, wie es mit dem dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Vertrag angestrebt wird. Eine Ersichtlichmachung (= Anmerkung) stelle auch keine Minus zur Einverleibung dar, sondern ein Aliud. Auch diese Problematik spreche gegen die Vorgangsweise des Antragstellers. Da er bereits als Baurechtsberechtigter eingetragen ist, könne dies grundbuchstechnisch nicht noch einmal erfolgen.Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Antragsteller (allenfalls in Übernahme der Gesuchsformulierung aus 5 Ob 135/95, wo dies nicht als allfälliger Abweisungsgrund thematisiert wurde) zwar in der Stammeinlage die Einverleibung der Erweiterung des Baurechtes anstrebt, in der Baurechtseinlage aber nur deren Ersichtlichmachung. Im Eigentumsblatt der Baurechtseinlage sei aber eigentlich der Bauberechtigte einzuverleiben vergleiche nur Dittrich/Pfeiffer aaO, 339/Nr 177; Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2 706/Muster 23; Schimkowsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben, I8, 592/Nr 248; Vyhnalek/Graser/Buric, Aktuelle Grundbuchsgesuche, Register 8, Kapitel 2.1. Muster 1; Hofmeister/Rechberger/Zitta aaO, Rz 91). Mit einer Ersichtlichmachung könne kein Vollrecht begründet werden, wie es mit dem dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Vertrag angestrebt wird. Eine Ersichtlichmachung (= Anmerkung) stelle auch keine Minus zur Einverleibung dar, sondern ein Aliud. Auch diese Problematik spreche gegen die Vorgangsweise des Antragstellers. Da er bereits als Baurechtsberechtigter eingetragen ist, könne dies grundbuchstechnisch nicht noch einmal erfolgen.
Insgesamt sei deshalb die Abweisung des Grundbuchsgesuches zu Recht erfolgt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung der Entscheidung 5 Ob 135/95 sprächen nämlich auch einige Argumente. So schreibe der Oberste Gerichtshof einleitend zu den vorstehend wiedergegebenen Passagen, dass dann, wenn ein Grundbuchskörper durch spätere Zuschreibung von nicht mit dem Baurecht belasteten Grundstücken vergrößert wurde, dies nicht die Unwirksamkeit des nur auf einzelnen Grundstücken begründeten Baurechts zur Folge habe, sondern das Baurecht als Last des ganzen Grundbuchskörpers gelte. Dass neben der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 Abs 2 Satz 2 und 13 f BauRG für eine Neubegründung die Abschreibung erforderlich ist, ergebe sich nur aus dem Schlusssatz ohne dass darauf eingegangen worden wäre, dass dies ja gar nicht beantragt wurde, sodass insgesamt schon auch der Eindruck entstehen könne, dass nur das Fehlen der Vorrangeinräumungserklärung zur Abweisung führte. Diese Ungewissheit rechtfertige eine Befassung des Obersten Gerichtshofes, zumal die Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Fall auch nicht völlig ident sei und das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis einen nicht gerade wirtschaftlichen und zweckmäßigen Formalismus mit sich bringe.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung der Entscheidung 5 Ob 135/95 sprächen nämlich auch einige Argumente. So schreibe der Oberste Gerichtshof einleitend zu den vorstehend wiedergegebenen Passagen, dass dann, wenn ein Grundbuchskörper durch spätere Zuschreibung von nicht mit dem Baurecht belasteten Grundstücken vergrößert wurde, dies nicht die Unwirksamkeit des nur auf einzelnen Grundstücken begründeten Baurechts zur Folge habe, sondern das Baurecht als Last des ganzen Grundbuchskörpers gelte. Dass neben der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 2, Satz 2 und 13 f BauRG für eine Neubegründung die Abschreibung erforderlich ist, ergebe sich nur aus dem Schlusssatz ohne dass darauf eingegangen worden wäre, dass dies ja gar nicht beantragt wurde, sodass insgesamt schon auch der Eindruck entstehen könne, dass nur das Fehlen der Vorrangeinräumungserklärung zur Abweisung führte. Diese Ungewissheit rechtfertige eine Befassung des Obersten Gerichtshofes, zumal die Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Fall auch nicht völlig ident sei und das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis einen nicht gerade wirtschaftlichen und zweckmäßigen Formalismus mit sich bringe.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Bewilligung seines Eintragungsgesuches an. Hilfsweise hat einer einen Aufhebungsantrag gestellt. Inhaltlich wiederholt er das bereits dem Rekursgericht vorgetragenen Argument, dass die zu 5 Ob 135/95 ergangene Entscheidung der Erweiterung des Baurechts in der beantragten Weise keineswegs entgegenstehe, wenn die für die Neueintragung eines Baurechts notwendigen Voraussetzungen - hier die Durchführung des Aufforderungsverfahrens - erfüllt sind. Diese Vorgangsweise gebiete sich schon deshalb, weil ansonsten das bestehende Baurecht unter gleichzeitiger Begründung eines neuen/erweiterten Baurechts gelöscht werden müsste, was nicht nur ein unnötiger und teurer Formalismus wäre, sondern auch Risiken mit sich bringe, wenn zwischen Löschung und Neueintragung des Baurechts Gesuche dritter Personen zu behandeln sind. Hinsichtlich der vom Rekursgericht beanstandeten Formulierung des Eintragungsbegehrens sei darauf hinzuweisen, dass sich die Baurechtseinlage 485 GB ***** ohnehin auf die EZ 475 desselben Grundbuchs bezieht, sodass die weitere Eintragung eines Eigentumsrechts weder notwendig noch möglich sei. Ein Grund für die Abweisung des Grundbuchsgesuches liege (auch) insoweit nicht vor.