Rechtssatz RS0115311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115311
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag zweifelsfrei, dass das Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft begründet werden und nur die Nutzungsberechtigung inhaltlich (eingeschränkt) dem beiliegenden Lageplan entsprechen soll, ist dies nach der dargestellten Rechtslage zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 31/01x
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 31/01x
Veröff: SZ 74/97
- 5 Ob 256/02m
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 256/02m
Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein. (T1)
- 5 Ob 94/09y
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 94/09y
Vgl; Beisatz: Fehlt eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft, ist grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß § 6 Abs 2 BauRG auszugehen. (T2)
- 1 Ob 44/15z
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 44/15z
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 39/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 39/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115311
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0050OB00031_01X0000_001