Der
Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Begründung der Rekursentscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Baurecht ist ein zeitlich begrenztes, dingliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG). Erwirbt der Bauberechtigte nach Begründung des Baurechts auch Eigentum an der belasteten Liegenschaft, bleibt das Baurecht in Durchbrechung des Grundsatzes „nemini res sua servit“ unberührt (Spruzina aaO Rz 14; Urbanek/Rudolph, BauRG § 1 Rz 10, RIS-Justiz RS0108048).Das Baurecht ist ein zeitlich begrenztes, dingliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Paragraph eins, Absatz eins, BauRG). Erwirbt der Bauberechtigte nach Begründung des Baurechts auch Eigentum an der belasteten Liegenschaft, bleibt das Baurecht in Durchbrechung des Grundsatzes „nemini res sua servit“ unberührt (Spruzina aaO Rz 14; Urbanek/Rudolph, BauRG Paragraph eins, Rz 10, RIS-Justiz RS0108048).
Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind (Kletecka in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund Rz 32 ff; Urbanek/Rudolph aaO § 1 BauRG Rz 49, § 6 Rz 5).Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind (Kletecka in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund Rz 32 ff; Urbanek/Rudolph aaO Paragraph eins, BauRG Rz 49, Paragraph 6, Rz 5).
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einräumung einer Grunddienstbarkeit an dem mit einem Baurecht belasteten Grundstück im vorliegenden Fall zu Gebrauchsüberschneidungen führen würde.
Eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft wurde von der Antragstellerin nicht nachgewiesen (vgl RIS-Justiz RS0040040, RS0060878). Es ist daher grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß § 6 Abs 2 BauRG auszugehen. Hinzu kommt noch, dass auch der von der Antragstellerin dem Grundbuchsgesuch beigelegte Plan eine Überdeckung der Servitutsfläche mit dem dort als Baurechtsfläche bezeichneten Planareal ausweist. Das sich daraus zwingend ergebende Problem einer Rechtskollision erkennt nicht zuletzt auch die Revisionsrekurswerberin selbst, wenn sie ausführt, der nachrangige Dienstbarkeitsberechtigte müsse dem stärkeren Recht des Baurechtsberechtigten weichen, sofern er dies verlange.Eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft wurde von der Antragstellerin nicht nachgewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0040040, RS0060878). Es ist daher grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BauRG auszugehen. Hinzu kommt noch, dass auch der von der Antragstellerin dem Grundbuchsgesuch beigelegte Plan eine Überdeckung der Servitutsfläche mit dem dort als Baurechtsfläche bezeichneten Planareal ausweist. Das sich daraus zwingend ergebende Problem einer Rechtskollision erkennt nicht zuletzt auch die Revisionsrekurswerberin selbst, wenn sie ausführt, der nachrangige Dienstbarkeitsberechtigte müsse dem stärkeren Recht des Baurechtsberechtigten weichen, sofern er dies verlange.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen die Eintragung einander überschneidender Fruchtgenussrechte bzw eines damit konkurrierenden Wohnungsgebrauchsrechts in unterschiedlichem Rang als unzulässig abgelehnt (SZ 67/109; NZ 1997, 130/379 mit zust Anm von Hoyer; RIS-Justiz RS0016305 [insb T9]). An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen die Eintragung einander überschneidender Fruchtgenussrechte bzw eines damit konkurrierenden Wohnungsgebrauchsrechts in unterschiedlichem Rang als unzulässig abgelehnt (SZ 67/109; NZ 1997, 130/379 mit zust Anmerkung von Hoyer; RIS-Justiz RS0016305 [insb T9]). An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten.
Das von der Revisionsrekurswerberin angestrebte rechtliche Ergebnis kann auf anderen Wegen erreicht werden, etwa durch Begründung und Einverleibung der Parkplatzservitut auf der Baurechtseinlage (und erst nach deren Erlöschen an der Stammliegenschaft, vgl Urbanek/Rudolph, aaO § 6 Rz 2; RIS-Justiz RS0062285). Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, aufgrund der Doppeleigenschaft der Antragstellerin als Grundeigentümerin und Baurechtsberechtigte sei ihre Zustimmung zu einer Beschränkung des Baurechts anzunehmen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es nicht auf einen diesbezüglichen Parteiwillen alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts ankäme (vgl 5 Ob 214/08v).Das von der Revisionsrekurswerberin angestrebte rechtliche Ergebnis kann auf anderen Wegen erreicht werden, etwa durch Begründung und Einverleibung der Parkplatzservitut auf der Baurechtseinlage (und erst nach deren Erlöschen an der Stammliegenschaft, vergleiche Urbanek/Rudolph, aaO Paragraph 6, Rz 2; RIS-Justiz RS0062285). Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, aufgrund der Doppeleigenschaft der Antragstellerin als Grundeigentümerin und Baurechtsberechtigte sei ihre Zustimmung zu einer Beschränkung des Baurechts anzunehmen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es nicht auf einen diesbezüglichen Parteiwillen alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts ankäme vergleiche 5 Ob 214/08v).
Der Bewilligung des vorliegenden Ersuchens stünde darüber hinaus ein weiteres formales Hindernis entgegen. Die vorgelegte Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, dass der vorliegende Rechtserwerb von der Erklärungspflicht nach § 10 T-GVG 1996 ausgenommen ist, enthält keine Bestätigung der Rechtskraft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aber Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa der Grundverkehrsbehörde - bedarf. Das Grundbuchsgericht hat bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet, sondern die Bewilligung zu versagen (RIS-Justiz RS0099943).Der Bewilligung des vorliegenden Ersuchens stünde darüber hinaus ein weiteres formales Hindernis entgegen. Die vorgelegte Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, dass der vorliegende Rechtserwerb von der Erklärungspflicht nach Paragraph 10, T-GVG 1996 ausgenommen ist, enthält keine Bestätigung der Rechtskraft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aber Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa der Grundverkehrsbehörde - bedarf. Das Grundbuchsgericht hat bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet, sondern die Bewilligung zu versagen (RIS-Justiz RS0099943).
Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die Vorinstanzen erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.