Rechtssatz RS0125005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125005
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Rechtssatz
Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 94/09y
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 94/09y
- 4 Ob 5/10d
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 5/10d
Auch; nur: Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks. (T1)
- 1 Ob 44/15z
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 44/15z
Auch
- 5 Ob 111/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125005
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0050OB00094_09Y0000_001