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Entscheidung 5 Ob 257/09v×

Entscheidung 5 Ob 257/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob257/09v

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian E*****, geboren am 11. Februar 2001, vertreten durch seine Mutter Elisabeth W*****, diese vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. September 2009, GZ 20 R 84/09g-148, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beschwerdegegenstand ist vorliegendenfalls eine über die Mutter des Minderjährigen verhängte Ordnungsstrafe, somit ein Gegenstand, der iSd Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist vergleiche RIS-Justiz RS0004785, insbesondere [T3]). Ein Revisionsrekurs ist in dieser Angelegenheit daher wertunabhängig nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu behandeln vergleiche RIS-Justiz RS0038625 [T2]; RS0004785 [T8]; RS0008617 [T10]).

Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt hier allerdings nicht vor:

Zufolge Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Eine solche durchsetzbare Verpflichtung ergibt sich hier aus Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 359, ZPO für die Mitwirkung am Sachverständigenbeweis und aus allgemeinen Mitwirkungspflichten der Paragraphen 13, Absatz eins und 16 Absatz 2, AußStrG.

Ist aber wie hier eine sich aus dem Gesetz selbst ergebende durchsetzbare Pflicht verletzt, regelt Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG die dafür anzuwendenden Zwangsmittel vergleiche 10, Ob 46/08z), wobei das Gericht bei der Auswahl der Mittel grundsätzlich frei ist vergleiche RIS-Justiz RS0116042).

Dabei sind die Argumente des Revisionsrekurses, die Verhängung der Ordnungsstrafe gegen die Kindesmutter sei schon deshalb unzulässig, weil es um die Erzwingung der Handlung eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, gehe, mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu widerlegen. Der das unmündige Kind betreuende Elternteil ist nämlich verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum andern Elternteil durch das Kind positiv und aktiv entgegenzuwirken (RIS-Justiz RS0047942; RS0047996). Er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem andern Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen. Nicht einmal dann, wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht in einer negativen Beeinflussung durch die Mutter läge, müsste sich diese dennoch bemühen, Widerständen des Kindes entgegenzuwirken (6 Ob 68/09g mwN ebenfalls im Zusammenhang mit der Verhängung von Zwangsmitteln gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung).

Zutreffend ist, dass mit den in Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG angeführten Zwangsmitteln der Wille des zu einer prozessualen Mitwirkung Verpflichteten gebeugt werden soll vergleiche 10, Ob 46/08z), weil nur damit die in Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG normierte Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren so zu führen, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands in einer möglichst kurzen Verfahrensdauer gewährleistet wird, erfüllt werden kann.

Das Argument, die Verhängung von Zwangsstrafen gefährde das Wohl des Kindes und den von der Mutter zu leistenden Naturalunterhalt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch ihr Verhalten selbst Ursache für die Notwendigkeit von (bislang erfolglosen) Zwangsmaßnahmen vergleiche eins, Ob 107/09f).

Ein Fall des Paragraph 108, AußStrG liegt in Anbetracht der Tatsache, dass der Minderjährige erst neun Jahre alt wird, nicht vor.

Insgesamt werden damit im außerordentlichen Revisionsrekurs Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht dargetan, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte.

Textnummer

E93186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00257.09V.0119.000

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100119_OGH0002_0050OB00257_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004785 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.
RS0008614 Rechtssatz 20.01.1982Zivilrecht
Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten …
RS0008617 Rechtssatz 13.01.1972Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden.
RS0038625 Rechtssatz 30.06.1954Zivilrecht
§ 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist.
RS0047942 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken.
RS0047996 Rechtssatz 05.04.1988Zivilrecht
Sind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung de …
RS0116042 Rechtssatz 31.01.2002Zivilrecht
Das Gericht ist in der Auswahl der dort angeführten Zwangsmittel bei Missachtung seiner Verfügungen frei.
RS0124115 Rechtssatz 23.09.2008Zivilrecht
§ 79 Abs 1 AußStrG regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Eine solche kann sich aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben.