Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit 1978 Hauptmieter der Wohnung ***** im Haus G*****gasse ***** in*****. Die Erstklägerin ist seit 3. 2. 1994 zu 379.827stel Miteigentümerin der Liegenschaft G*****gasse ***** in ***** W***** und Wohnungseigentümerin der Wohnung top Nr 12.
Das Eigentumsrecht der Zweitklägerin hinsichtlich 38/827stel Anteile wurde erst am 10. 10. 1995 einverleibt.
Am 4. 9. 1995 brachten die Klägerinnen gegen den Beklagten eine Aufkündigung ein, die am 8. 9. 1995 bewilligt wurde und am 14. 9. 1995 dem Beklagten zugestellt wurde. Diese Aufkündigung ist auf den Kündigungsgrund ua des § 30 Abs 2 Z 4 MRG gestützt. In der Aufkündigung behaupteten die Klägerinnen, Mehrheitseigentümerinnen der Liegenschaft G*****gasse ***** in ***** zu sein.Am 4. 9. 1995 brachten die Klägerinnen gegen den Beklagten eine Aufkündigung ein, die am 8. 9. 1995 bewilligt wurde und am 14. 9. 1995 dem Beklagten zugestellt wurde. Diese Aufkündigung ist auf den Kündigungsgrund ua des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gestützt. In der Aufkündigung behaupteten die Klägerinnen, Mehrheitseigentümerinnen der Liegenschaft G*****gasse ***** in ***** zu sein.
Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen gegen die Aufkündigung, bestritt das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe sowie die Aktivlegitimation der Klägerinnen.
Im ersten Rechtsgang erklärte das Erstgericht die Aufkündigung hinsichtlich der Erstklägerin für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten, der Erstklägerin die Wohnung top Nr 12 im Haus G*****gasse ***** binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG sei durch die gänzliche Weitergabe der Wohnung an L***** B***** erfüllt. Zur Aufkündigung sei allerdings nur die Erstklägerin allein aktiv legitimiert, weil für sie Wohnungseigentum an der aufgekündigten Wohnung begründet sei.Im ersten Rechtsgang erklärte das Erstgericht die Aufkündigung hinsichtlich der Erstklägerin für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten, der Erstklägerin die Wohnung top Nr 12 im Haus G*****gasse ***** binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG sei durch die gänzliche Weitergabe der Wohnung an L***** B***** erfüllt. Zur Aufkündigung sei allerdings nur die Erstklägerin allein aktiv legitimiert, weil für sie Wohnungseigentum an der aufgekündigten Wohnung begründet sei.
Über Berufung beider Streitteile hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Frage der Legitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Parteibezeichnung und der Berichtungsfähigkeit liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Oberste Gerichtshof gab zu 6 Ob 231/97g am 11. 9. 1997 den Rekursen beider Streitteile Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sei unstrittig, daß ein Wohnungseigentümer die Wohnung in Ausübung seines alleinigen Nutzungsrechtes vermieten könne. Nur er und nicht die Gemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer (§ 13 lit c WEG) sei Vermieter. Der Mieter eines Wohnungseigentümers stehe zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung. Der Wohnungseigentümer könne nicht zu Lasten der übrigen Miteigentümer für diese ein Mietverhältnis begründen. Einen Anspruch nach § 6 MRG könne der Mieter daher nur gegen seinen Vertragspartner und nicht gegen die Miteigentümer des Hauses durchsetzen. Im Falle der Begründung von Wohnungseigentum nach Abschluß des Mietvertrages bleibe nach der Entscheidung 5 Ob 111/92 = WoBl 1994, 56, der von Call ausdrücklich zugestimmt worden sei (WoBl 1994, 213) der Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegenüber dem ursprünglichen Vermieter erhalten. Durch die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum dürfe die gesetzliche Position des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Für die Ansicht, daß der übernehmende Wohnungseigentümer als Erwerber im Sinn des § 1120 ABGB zu qualifizieren sei, spräche einiges. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht nur der bücherliche Erwerber einer Liegenschaft Einzelrechtsnachfolger in der Vermieterposition, sondern auch der Fruchtnießer und nach § 2 Abs 1 Satz 1 MRG idF des 3. WÄG auch der Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses. Ein Wohnungseigentümer sei in seiner Rechtsposition diesen angeführten "Erwerbern" durchaus ähnlich. Dennoch bestehe das Wohnungseigentumsrecht als ausschließliches Nutzungsrecht nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Miteigentum an der Liegenschaft. Darauf komme es bei der Beurteilung der Rechtsnachfolge im Sinn des § 1120 ABGB entscheidend an. Der schlichte Miteigentümer, der nicht auch Wohnungseigentümer sei, könne nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer vermieten und kündigen. Bestandgeber sei die Miteigentümergemeinschaft. Die Rechtsnachfolge im Miteigentum ändere an der Vermieterstellung der Gemeinschaft nichts, diese bleibe weiter Vermieter. Der erwerbende Miteigentümer trete gemäß § 1120 ABGB nur anstelle des Veräußerers des Miteigentumsanteils in die Gemeinschaft ein. Die Ansicht, daß hinsichtlich der Gestaltungsrechte des Vermieters anderes gelte, der erwerbende Wohnungseigentümer also ausschließlich zur Kündigung des übernommenen Mieters legitimiert sei, führe im Ergebnis zu einem gespaltenen Mietverhältnis, bei dem die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf Vermieterseite mehreren Personen zustünden. Eine solche Spaltung der Rechtsposition sei dem Mieter nicht zumutbar und auch aus § 1120 ABGB nicht ableitbar. Für die Kündigungslegitimation bedeutet das im Sinne der Entscheidung 5 Ob 44/97z = WoBl 1997, 55 und 6 Ob 52/97h, daß nach wie vor die Miteigentümergemeinschaft zur Kündigung legitimiert sei, weil es sich um einen Akt der ordentlichen Verwaltung handle. Der Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer könne gegen Nachweis der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer kündigen. Der Wohnungseigentümer hingegen habe als bloßer Miteigentümer nicht die Rechtstellung des allein zur Kündigung berechtigten Vermieters, sondern nur die beschränkten Rechte eines Miteigentümers.Über Berufung beider Streitteile hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Frage der Legitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Parteibezeichnung und der Berichtungsfähigkeit liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Oberste Gerichtshof gab zu 6 Ob 231/97g am 11. 9. 1997 den Rekursen beider Streitteile Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sei unstrittig, daß ein Wohnungseigentümer die Wohnung in Ausübung seines alleinigen Nutzungsrechtes vermieten könne. Nur er und nicht die Gemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer (Paragraph 13, Litera c, WEG) sei Vermieter. Der Mieter eines Wohnungseigentümers stehe zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung. Der Wohnungseigentümer könne nicht zu Lasten der übrigen Miteigentümer für diese ein Mietverhältnis begründen. Einen Anspruch nach Paragraph 6, MRG könne der Mieter daher nur gegen seinen Vertragspartner und nicht gegen die Miteigentümer des Hauses durchsetzen. Im Falle der Begründung von Wohnungseigentum nach Abschluß des Mietvertrages bleibe nach der Entscheidung 5 Ob 111/92 = WoBl 1994, 56, der von Call ausdrücklich zugestimmt worden sei (WoBl 1994, 213) der Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegenüber dem ursprünglichen Vermieter erhalten. Durch die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum dürfe die gesetzliche Position des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Für die Ansicht, daß der übernehmende Wohnungseigentümer als Erwerber im Sinn des Paragraph 1120, ABGB zu qualifizieren sei, spräche einiges. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht nur der bücherliche Erwerber einer Liegenschaft Einzelrechtsnachfolger in der Vermieterposition, sondern auch der Fruchtnießer und nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG auch der Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses. Ein Wohnungseigentümer sei in seiner Rechtsposition diesen angeführten "Erwerbern" durchaus ähnlich. Dennoch bestehe das Wohnungseigentumsrecht als ausschließliches Nutzungsrecht nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Miteigentum an der Liegenschaft. Darauf komme es bei der Beurteilung der Rechtsnachfolge im Sinn des Paragraph 1120, ABGB entscheidend an. Der schlichte Miteigentümer, der nicht auch Wohnungseigentümer sei, könne nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer vermieten und kündigen. Bestandgeber sei die Miteigentümergemeinschaft. Die Rechtsnachfolge im Miteigentum ändere an der Vermieterstellung der Gemeinschaft nichts, diese bleibe weiter Vermieter. Der erwerbende Miteigentümer trete gemäß Paragraph 1120, ABGB nur anstelle des Veräußerers des Miteigentumsanteils in die Gemeinschaft ein. Die Ansicht, daß hinsichtlich der Gestaltungsrechte des Vermieters anderes gelte, der erwerbende Wohnungseigentümer also ausschließlich zur Kündigung des übernommenen Mieters legitimiert sei, führe im Ergebnis zu einem gespaltenen Mietverhältnis, bei dem die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf Vermieterseite mehreren Personen zustünden. Eine solche Spaltung der Rechtsposition sei dem Mieter nicht zumutbar und auch aus Paragraph 1120, ABGB nicht ableitbar. Für die Kündigungslegitimation bedeutet das im Sinne der Entscheidung 5 Ob 44/97z = WoBl 1997, 55 und 6 Ob 52/97h, daß nach wie vor die Miteigentümergemeinschaft zur Kündigung legitimiert sei, weil es sich um einen Akt der ordentlichen Verwaltung handle. Der Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer könne gegen Nachweis der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer kündigen. Der Wohnungseigentümer hingegen habe als bloßer Miteigentümer nicht die Rechtstellung des allein zur Kündigung berechtigten Vermieters, sondern nur die beschränkten Rechte eines Miteigentümers.
Dabei könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob nicht der Wohnungseigentümer schon aufgrund seiner Rechtsposition in der Gemeinschaft allein berechtigt sei, für diese die Kündigung zu erheben. Auf einen solchen Rechtsgrund zur Aktivlegitimation habe sich nämlich die Erstklägerin nicht berufen. Beide Klägerinnen hätten ausdrücklich nur den Umstand geltend gemacht, daß sie (zusammen) Mehrheitseigentümerinnen der Liegenschaft seien. Es komme also im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob neben der Mehrheit der Miteigentümer oder neben dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der Mehrheit kündige, auch einem Wohnungseigentümer schon aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags die Legitimation zur Kündigung für die Gemeinschaft zukomme.
Gleichzeitig wurde dem Berufungsgericht aufgetragen, die zur Klärung der Aktivlegitimation erforderlichen ergänzenden Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse, also darüber, ob die Klägerinnen Mehrheitseigentümer der Liegenschaft seien sowie eine Erörterung der Frage der Parteibezeichnung aufgetragen.
Auch im zweiten Rechtsgang steht fest, daß der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt den Bestandgegenstand zur Gänze weitergegeben hatte und damit der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG erfüllt ist.Auch im zweiten Rechtsgang steht fest, daß der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt den Bestandgegenstand zur Gänze weitergegeben hatte und damit der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG erfüllt ist.
Im zweiten Rechtsgang traf das Berufungsgericht die oben wiedergegebenen Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft und der streitgegenständlichen Wohnung. Aus Anlaß der Erörterung der Aktivlegitimationen in der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Klagevertreter vor, daß der Wohnungseigentümer aufgrund des WEG zur auschließlichen Nutzung, die auch die Verwaltung inkludiere, berechtigt sei.
Mit Urteil vom 4. 12. 1997 gab das Berufungsgericht den Berufungen der zweitklagenden Partei und des Beklagten nicht Folge und bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 15. 4. 1996.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß sich nunmehr die Erstklägerin zur Kündigungslegitimation auf ihre Rechtsposition als Wohnungseigentümerin gestützt habe, der nicht nur die ausschließliche Nutzung, sondern auch die Verwaltung des Wohnungseigentumsobjekts zukomme. Diese Legitimation ergebe sich aus § 13 Abs 1 WEG. Die Erstklägerin sei also als verwaltende Wohnungseigentümerin ebenso wie ein verwaltender Mehrheitseigentümer zur Kündigung legitimiert.Das Berufungsgericht ging davon aus, daß sich nunmehr die Erstklägerin zur Kündigungslegitimation auf ihre Rechtsposition als Wohnungseigentümerin gestützt habe, der nicht nur die ausschließliche Nutzung, sondern auch die Verwaltung des Wohnungseigentumsobjekts zukomme. Diese Legitimation ergebe sich aus Paragraph 13, Absatz eins, WEG. Die Erstklägerin sei also als verwaltende Wohnungseigentümerin ebenso wie ein verwaltender Mehrheitseigentümer zur Kündigung legitimiert.
Hingegen komme eine Legitimation zur Aufkündigung der Zweitklägerin nicht zu, weil sie im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch nicht Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil hinsichtlich der Aktivlegitimation eines Wohnungseigentümers zur Kündigung keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und die vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang ausgesprochene Rechtsansicht auf den nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt - die Erstklägerin habe ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation geändert - nicht mehr anzuwenden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Revisionsrekurs, richtig: die Revision des Beklagten, mit der die Aktivlegitimation der Erstklägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang in Zweifel gezogen wird. Durch die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum dürfe die Position eines Mieters nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsnachfolge im Miteigentum ändere nichts an der Vermieterstellung der Miteigentümergemeinschaft, diese bleibe weiter Vermieter und zur Kündigung legitimiert.
Die klagenden Parteien beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.