Gemäß § 43 Abs 1 MRG gelte das erste Hauptstück des MRG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt sei, auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte seien jedoch nach der Rechtslage im Vereinbarungszeitpunkt zu beurteilen (JBl 1988, 525). Der zwischen den Antragsgegnern abgeschlossene Hauptmietvertrag sei bereits vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen und damit abschließend verwirklicht worden. Er könne daher nicht dem erst später geschaffenen Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG unterstellt werden. Bei der Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG gehe es um einen Eingriff in das zwischen dem Hauseigentümer und einer anderen Person bestehende Vertragsverhältnis, also ein Rechtsverhältnis, das durch den Abschluß des Mietvertrages entstanden sei. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Antragsgegnern sei dieser Vertrag, selbst wenn er zu dem nun verpönten Zweck abgeschlossen worden sei, nicht rechtsunwirksam gewesen; das Vorliegen eines Scheingeschäftes sei auszuschließen. An der Verwirklichung des Sachverhaltes im Sinne eines rechtswirksamen Mietvertrages zwischen Hauseigentümer und Hauptmieter vor dem Inkrafttreten des MRG vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Hauptmieter hinsichtlich des Bestandobjektes mit einem Dritten einen weiteren Mietvertrag abschließe, wobei es rechtlich unerheblich sei, ob dieser zweite Mietvertrag vor oder nach dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden sei. Durch die Verfügung des Hauptmieters über den Mietgegenstand im Sinne einer entgeltlichen Übertragung der Benützungsrechte an einen Dritten könnte der endgültig zustandegekommene Mietvertrag zwischen Hauseigentümer und dessen Vertragspartner nicht rechtsunwirksam werden, zumal das Vorliegen der nach § 2 Abs 3 MRG geforderten Voraussetzung für die Unwirksamkeit des mit dem Hauseigentümer im Jahre 1981 abgeschlossenen Mietvertrages, nämlich die Absicht dieser Vertragsteile, den Mietvertrag unter anderem nur zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte abzuschließen, an sich schon nicht angenommen werden könne (WoBl 1989/75; WoBl 1988/64; 5 Ob 93/88).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gelte das erste Hauptstück des MRG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt sei, auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte seien jedoch nach der Rechtslage im Vereinbarungszeitpunkt zu beurteilen (JBl 1988, 525). Der zwischen den Antragsgegnern abgeschlossene Hauptmietvertrag sei bereits vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen und damit abschließend verwirklicht worden. Er könne daher nicht dem erst später geschaffenen Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG unterstellt werden. Bei der Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG gehe es um einen Eingriff in das zwischen dem Hauseigentümer und einer anderen Person bestehende Vertragsverhältnis, also ein Rechtsverhältnis, das durch den Abschluß des Mietvertrages entstanden sei. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Antragsgegnern sei dieser Vertrag, selbst wenn er zu dem nun verpönten Zweck abgeschlossen worden sei, nicht rechtsunwirksam gewesen; das Vorliegen eines Scheingeschäftes sei auszuschließen. An der Verwirklichung des Sachverhaltes im Sinne eines rechtswirksamen Mietvertrages zwischen Hauseigentümer und Hauptmieter vor dem Inkrafttreten des MRG vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Hauptmieter hinsichtlich des Bestandobjektes mit einem Dritten einen weiteren Mietvertrag abschließe, wobei es rechtlich unerheblich sei, ob dieser zweite Mietvertrag vor oder nach dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden sei. Durch die Verfügung des Hauptmieters über den Mietgegenstand im Sinne einer entgeltlichen Übertragung der Benützungsrechte an einen Dritten könnte der endgültig zustandegekommene Mietvertrag zwischen Hauseigentümer und dessen Vertragspartner nicht rechtsunwirksam werden, zumal das Vorliegen der nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG geforderten Voraussetzung für die Unwirksamkeit des mit dem Hauseigentümer im Jahre 1981 abgeschlossenen Mietvertrages, nämlich die Absicht dieser Vertragsteile, den Mietvertrag unter anderem nur zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte abzuschließen, an sich schon nicht angenommen werden könne (WoBl 1989/75; WoBl 1988/64; 5 Ob 93/88).
Die gegenteiligen Entscheidungen des 3.Senates des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 2/90, 3 Ob 552/91) beträfen einen durch einen Generalmieter abgeschlossenen Untermietvertrag, wobei der Hauptmietvertrag zwischen Hauseigentümer und Generalmieter jeweils vor dem 1.1.1982 zustandegekommen sei. Die dort zu beurteilenden Sachverhalte unterschieden sich von dem vorliegenden dadurch, daß dort dem "Untermieter" bei Abschluß des Untermietvertrages vor dem 1.1.1982 Hauptmietrechte zugekommen wären, er aber auch nach der gegenwärtigen Rechtslage Hauptmieter wäre, datierte auch der Hauptmietvertrag nach dem 1.1.1982.
Das Rekursgericht vermöge sich der Ansicht nicht anzuschließen, daß durch den Abschluß des Untermietvertrages nach dem Inkrafttreten des MRG ein wesentliches Tatbestandmerkmal erst zur Zeit der Geltung dieser Bestimmung gesetzt worden sei. Der Vertrag zwischen den Antragsgegnern sei bereits mit Abschluß desselben abschließend verwirklicht gewesen. Mit der Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG werde dem Hauseigentümer letztlich ein Vertragspartner aufgezwungen, den er nicht selbst gewählt habe. Überdies weise die in § 2 Abs 3 MRG gewählte Wortfolge "............, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist" durch den Gebrauch des Demonstrativpronomens auf das MRG hin, sodaß die Formulierung nicht anders verstanden werden könne, als daß der Hauptmietvertrag zur Umgehung der nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen sein müßte.Das Rekursgericht vermöge sich der Ansicht nicht anzuschließen, daß durch den Abschluß des Untermietvertrages nach dem Inkrafttreten des MRG ein wesentliches Tatbestandmerkmal erst zur Zeit der Geltung dieser Bestimmung gesetzt worden sei. Der Vertrag zwischen den Antragsgegnern sei bereits mit Abschluß desselben abschließend verwirklicht gewesen. Mit der Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG werde dem Hauseigentümer letztlich ein Vertragspartner aufgezwungen, den er nicht selbst gewählt habe. Überdies weise die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG gewählte Wortfolge "............, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist" durch den Gebrauch des Demonstrativpronomens auf das MRG hin, sodaß die Formulierung nicht anders verstanden werden könne, als daß der Hauptmietvertrag zur Umgehung der nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen sein müßte.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die aufgezeigte Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß den Anträgen der Antragstellerin zur Gänze Folge gegeben werde; hilfsweise stellte die Antragstellerin einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegner beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodaß auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO). Diese entsprechen der bereits wiederholt, zuletzt in den Entscheidungen 5 Ob 17/93 und 5 Ob 20/93 judizierten Auffassung, daß im § 2 Abs 3 MRG ein mit besonderen Rechtswirkungen ausgestatteter neuer Umgehungstatbestand geschaffen wurde, der grundsätzlich nur Umgehungsgeschäfte erfassen kann, die nach dem Inkrafttreten des MRG stattgefunden haben (WoBl 1988, 110/64 mit Anmerkung von Call und Würth; MietSlg 39.236, 40.244; WoBl 1989, 136 mit Anmerkung von Hanel; WoBl 1989, 144 ua). Eine auf § 2 Abs 3 MRG gestützte Anerkennung als Hauptmieter kommt demnach nicht in Frage, wenn der Hauptmietvertrag bereits vor dem 31.12.1981 gültig zustandegekommen ist, mag auch der Untermietvertrag erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein (WoBl 1989, 136; 8 Ob 502/91).Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodaß auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO). Diese entsprechen der bereits wiederholt, zuletzt in den Entscheidungen 5 Ob 17/93 und 5 Ob 20/93 judizierten Auffassung, daß im Paragraph 2, Absatz 3, MRG ein mit besonderen Rechtswirkungen ausgestatteter neuer Umgehungstatbestand geschaffen wurde, der grundsätzlich nur Umgehungsgeschäfte erfassen kann, die nach dem Inkrafttreten des MRG stattgefunden haben (WoBl 1988, 110/64 mit Anmerkung von Call und Würth; MietSlg 39.236, 40.244; WoBl 1989, 136 mit Anmerkung von Hanel; WoBl 1989, 144 ua). Eine auf Paragraph 2, Absatz 3, MRG gestützte Anerkennung als Hauptmieter kommt demnach nicht in Frage, wenn der Hauptmietvertrag bereits vor dem 31.12.1981 gültig zustandegekommen ist, mag auch der Untermietvertrag erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein (WoBl 1989, 136; 8 Ob 502/91).
Die dagegen im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumente geben keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen. Es ist zwar richtig, daß in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes der Standpunkt vertreten wurde, die in § 2 Abs 3 MRG normierten Rechtsfolgen könnten auch dann eintreten, wenn der Hauptmietvertrag vor dem 1.1.1982, der Untermietvertrag erst nachher abgeschlossen wurde (MietSlg 41/42; WoBl 1992, 238/160), doch pflichtet der erkennende Senat dieser Rechtsmeinung nicht bei. Den Gesetzesmaterialien ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber durch Schaffung der Norm des § 2 Abs 3 MRG verschiedene bekannt gewordene Umgehungsgeschäfte unterbinden wollte (vgl RV 425 BlgNR 15.GP, 31 zu § 2, auszugsweise abgedruckt in Würth-Zingher, MRG, 11). Da der Gesetzgeber ausdrücklich als eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter verlangt, daß ein "Hauptmietvertrag" zur Umgehung der einem Hauptmieter nach "diesem Bundesgesetz" zustehenden Rechte geschlossen worden ist, ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber tatsächlich solche Umgehungsgeschäfte nur für die Zukunft unterbinden wollte. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, dieser Bestimmung auch Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossene "Hauptmietverträge" beizulegen, so hätte er wohl die Normen, deren Umgehung er unterbinden wollte, anders umschrieben oder zumindest die Rückwirkung dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, zumal auch die Generalklausel des § 43 Abs 1 MRG keine zusätzlichen Hinweise darauf enthält, daß § 2 Abs 3 MRG auch Mietverträge erfassen sollte, die in der damals noch nicht gesetzlich mißbilligten Absicht geschlossen wurden, die einem Hauptmieter nach den Bestimmungen des MG zustehenden Rechte zu umgehen. Ob jemand ein Hauptmietrecht erwirbt, das trotz Abschlusses eines Untermietvertrages über das Mietobjekt aufrecht bleibt, oder ob jemand zufolge § 2 Abs 3 MRG bloß ein Hauptmietrecht erwirbt, das durch Abschluß eines Untermietvertrages über das Mietobjekt untergeht und dem Untermieter in Verbindung mit dem Untermietvertrag die Stellung eines Hauptmieters verschafft (siehe dazu MietSlg 35/18, 38.272 ua), ist somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages zu beurteilen. Der erkennende Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Anwendung des § 2 Abs 3 MRG in allen Fällen ausgeschlossen ist, in welchen der Hauptmietvertrag schon vor dem 1.1.1982 gültig zustande gekommen ist.Die dagegen im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumente geben keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen. Es ist zwar richtig, daß in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes der Standpunkt vertreten wurde, die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG normierten Rechtsfolgen könnten auch dann eintreten, wenn der Hauptmietvertrag vor dem 1.1.1982, der Untermietvertrag erst nachher abgeschlossen wurde (MietSlg 41/42; WoBl 1992, 238/160), doch pflichtet der erkennende Senat dieser Rechtsmeinung nicht bei. Den Gesetzesmaterialien ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber durch Schaffung der Norm des Paragraph 2, Absatz 3, MRG verschiedene bekannt gewordene Umgehungsgeschäfte unterbinden wollte vergleiche Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.GP, 31 zu Paragraph 2,, auszugsweise abgedruckt in Würth-Zingher, MRG, 11). Da der Gesetzgeber ausdrücklich als eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter verlangt, daß ein "Hauptmietvertrag" zur Umgehung der einem Hauptmieter nach "diesem Bundesgesetz" zustehenden Rechte geschlossen worden ist, ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber tatsächlich solche Umgehungsgeschäfte nur für die Zukunft unterbinden wollte. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, dieser Bestimmung auch Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossene "Hauptmietverträge" beizulegen, so hätte er wohl die Normen, deren Umgehung er unterbinden wollte, anders umschrieben oder zumindest die Rückwirkung dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, zumal auch die Generalklausel des Paragraph 43, Absatz eins, MRG keine zusätzlichen Hinweise darauf enthält, daß Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch Mietverträge erfassen sollte, die in der damals noch nicht gesetzlich mißbilligten Absicht geschlossen wurden, die einem Hauptmieter nach den Bestimmungen des MG zustehenden Rechte zu umgehen. Ob jemand ein Hauptmietrecht erwirbt, das trotz Abschlusses eines Untermietvertrages über das Mietobjekt aufrecht bleibt, oder ob jemand zufolge Paragraph 2, Absatz 3, MRG bloß ein Hauptmietrecht erwirbt, das durch Abschluß eines Untermietvertrages über das Mietobjekt untergeht und dem Untermieter in Verbindung mit dem Untermietvertrag die Stellung eines Hauptmieters verschafft (siehe dazu MietSlg 35/18, 38.272 ua), ist somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages zu beurteilen. Der erkennende Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG in allen Fällen ausgeschlossen ist, in welchen der Hauptmietvertrag schon vor dem 1.1.1982 gültig zustande gekommen ist.
Zutreffend wurde daher von den Vorinstanzen der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung als Hauptmieterin abgewiesen.
Diese Abweisung hat auch die Abweisung ihres Antrages auf Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses zur Folge.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.