Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht von mangelnden Entscheidungsgrundlagen für die vom Kläger begehrte Verunstaltungsentschädigung ausgegangen ist.
Die Revision ist auch im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass dann, wenn sich die Behinderung des besseren Fortkommens schon nach der Lebenserfahrung von selbst ergebe, es keines weiteren Vorbringens bedürfe. Es liege auf der Hand, dass mit den vorgebrachten Beeinträchtigungen des beruflichen Fortkommens nur die Gefahr, den Arbeitsplatz zu verlieren und einen neuen nicht zu erlangen, gemeint sein konnte. Das sei eine selbstverständliche und die einzig mögliche Interpretation seines Vorbringens, das daher keine Ergänzung bedürfe. Im Übrigen sei in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes die Feststellung enthalten, dass aus der operationsbedingten Fehlstellung ein schwerfälliger Gang des Klägers resultiere. Zu Recht habe daher das Erstgericht den Begriff der „Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens" in der einzig möglichen Weise dahingehend konkretisiert, dass darunter die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes oder der Nichterlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu verstehen sei.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung verstoße gegen einhellige Rechtsprechung, dass bei der Geltendmachung einer Verunstaltungsentschädigung an die Behauptungs- und Beweislast des Klägers keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Dies insbesondere dann, wenn sich die Behinderung des besseren Fortkommens schon nach der Lebenserfahrung von selbst ergebe (8 Ob 96/81; 1 Ob 2227/96y; EF 43.530; EF 31.532; EF 36.189; 8 Ob 184/80; ZVR 1978/176; 8 Ob 25/80 ua).
Die beklagte Partei vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Revision sei unzulässig und die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung für deren Zulassung unrichtig, weil es nur auf die Beurteilung im Einzelfall ankomme. Darüber hinaus sei dem Kläger der Nachweis der Möglichkeit der Verhinderung besseren Fortkommens nicht gelungen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich in Wahrheit nicht, weil im erstinstanzlichen Urteil ausreichende Feststellungen getroffen wurden, die sich im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrunds (§ 1326 ABGB) halten und daher zu berücksichtigen sind (vgl RIS-Justiz RS0040318 ua).Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich in Wahrheit nicht, weil im erstinstanzlichen Urteil ausreichende Feststellungen getroffen wurden, die sich im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrunds (Paragraph 1326, ABGB) halten und daher zu berücksichtigen sind vergleiche RIS-Justiz RS0040318 ua).
Das Berufungsgericht hätte diese Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegen müssen. Aus diesen ergibt sich, dass der Anspruch des Klägers auf Zuspruch der begehrten Verunstaltungsentschädigung berechtigt ist.
Bei Ansprüchen, gestützt auf § 1326 ABGB, ist nicht der Beweis der Behinderung eines bestimmten besseren Fortkommens erforderlich; es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Behinderung. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (RIS-Justiz RS0031366).Bei Ansprüchen, gestützt auf Paragraph 1326, ABGB, ist nicht der Beweis der Behinderung eines bestimmten besseren Fortkommens erforderlich; es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Behinderung. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (RIS-Justiz RS0031366).
Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall ausreichend dargetan. Dass ein dauernd negativ verändertes Gangbild, wie etwa ein deutlich rechtsbetonter und hinkender Gang den Zuspruch von Verunstaltungsentschädigung rechtfertigt, wurde erst kürzlich vom Obersten Gerichtshof bejaht (vgl 7 Ob 29/05y). Eine deutliche Störung des Gangbildes kann, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt schmälern (vgl EF 38.610).Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall ausreichend dargetan. Dass ein dauernd negativ verändertes Gangbild, wie etwa ein deutlich rechtsbetonter und hinkender Gang den Zuspruch von Verunstaltungsentschädigung rechtfertigt, wurde erst kürzlich vom Obersten Gerichtshof bejaht vergleiche 7 Ob 29/05y). Eine deutliche Störung des Gangbildes kann, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt schmälern vergleiche EF 38.610).
Auch die Höhe des Anspruchs hält sich im Rahmen der dafür in vergleichbaren Fällen laufend zuerkannten Beträge (OLG Linz: 4 R 233/96d; OLG Graz: 2 R 131/98x; OLG Graz: 2 R 79/00f; 7 Ob 29/05y).
Die Revision des Klägers war daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.