Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Klägerin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässig; die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Klägerin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unzulässig; die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RIS-Justiz RS0039177). Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen (RIS-Justiz RS0039201 [T3]).
2. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 113/06w). Dass ein dem vorliegenden gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, begründet allein ebenfalls noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110702).2. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 113/06w). Dass ein dem vorliegenden gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, begründet allein ebenfalls noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110702).
3. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (RIS-Justiz RS0039096 [T6]).
4. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die abschließende Klärung der Wirksamkeit der strittigen Verwalterabberufung und -neubestellung im anhängigen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erfolgt (§§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002; vgl dazu auch 5 Ob 69/04i = ecolex 2005/51, 120 [Rausch] = immolex 2005/49, 126 = MietSlg 56.499 = MietSlg 56.536; 5 Ob 265/04p = EvBl 2005/174, 842 = wobl 2005/138, 376 [Call] = ImmZ 2006, 69 = MietSlg LVII/13). Im Übrigen verlangte der Beklagtenvertreter in seinem, das Feststellungsbegehren vermeintlich tragenden Schreiben vom 22. 2. 2005 im Wesentlichen die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen samt Abrechnungen sowie der sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Guthabensbeträge und kündigte andernfalls gerichtliche Schritte an. Die Frage einer solchen Herausgabepflicht hat die Klägerin aber gar nicht zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens erhoben. Soweit die Klägerin dagegen festgestellt haben will, der Beklagte sei nicht berechtigt, (andere) Verwaltungshandlungen in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteile der Liegenschaft zu setzen, hat die Klägerin nicht einmal konkret vorgetragen, dass der Beklagte solche beabsichtigt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach den allgemein zu § 228 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen verneinte, dann liegt darin keine unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls.4. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die abschließende Klärung der Wirksamkeit der strittigen Verwalterabberufung und -neubestellung im anhängigen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erfolgt (Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 4, 24, Absatz 6, WEG 2002; vergleiche dazu auch 5 Ob 69/04i = ecolex 2005/51, 120 [Rausch] = immolex 2005/49, 126 = MietSlg 56.499 = MietSlg 56.536; 5 Ob 265/04p = EvBl 2005/174, 842 = wobl 2005/138, 376 [Call] = ImmZ 2006, 69 = MietSlg LVII/13). Im Übrigen verlangte der Beklagtenvertreter in seinem, das Feststellungsbegehren vermeintlich tragenden Schreiben vom 22. 2. 2005 im Wesentlichen die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen samt Abrechnungen sowie der sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Guthabensbeträge und kündigte andernfalls gerichtliche Schritte an. Die Frage einer solchen Herausgabepflicht hat die Klägerin aber gar nicht zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens erhoben. Soweit die Klägerin dagegen festgestellt haben will, der Beklagte sei nicht berechtigt, (andere) Verwaltungshandlungen in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteile der Liegenschaft zu setzen, hat die Klägerin nicht einmal konkret vorgetragen, dass der Beklagte solche beabsichtigt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach den allgemein zu Paragraph 228, ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen verneinte, dann liegt darin keine unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls.
Die ordentliche Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat auf das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.