Der Revisionsrekurs ist nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG idF nach Art II RRAG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung nach Artikel römisch zwei, RRAG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn es kommt gar nicht darauf an, ob die Echtheitsvermutung des nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG zur Anwendung kommenden § 312 Abs 1 ZPO gilt, wenn sich die Antragstellerinnen darauf beriefen, sie wollten die Originale der nur in Ablichtung vorgelegten Urkunden einsehen, und sich eine Erklärung zur Echtheit einer Unterschrift vorbehalten haben. Sie hatten nämlich die auf Grund dieser Urkunden getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht bekämpft. Überdies zeigen sie selbst in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht auf, welche Bedeutung dem Umstand zukommen sollte, daß sie sich die Bestreitung der Unterschriftsechtheit vorbehielten, weil ihre Absicht, dies zu tun (§ 312 Abs 1 ZPO), weder daraus noch aus sonstigen Erklärungen hervorging.Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn es kommt gar nicht darauf an, ob die Echtheitsvermutung des nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG zur Anwendung kommenden Paragraph 312, Absatz eins, ZPO gilt, wenn sich die Antragstellerinnen darauf beriefen, sie wollten die Originale der nur in Ablichtung vorgelegten Urkunden einsehen, und sich eine Erklärung zur Echtheit einer Unterschrift vorbehalten haben. Sie hatten nämlich die auf Grund dieser Urkunden getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht bekämpft. Überdies zeigen sie selbst in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht auf, welche Bedeutung dem Umstand zukommen sollte, daß sie sich die Bestreitung der Unterschriftsechtheit vorbehielten, weil ihre Absicht, dies zu tun (Paragraph 312, Absatz eins, ZPO), weder daraus noch aus sonstigen Erklärungen hervorging.
Die Vermieterinnen verfolgen mit ihrer Antragstellung offenbar das Ziel, die Angemessenheit des von ihnen nach § 12 Abs 3 MRG begehrten Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) feststellen zu lassen. Über diese Angelegenheit ist im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Sie gehen selbst davon aus, daß die in Anspruch genommene erste Gegnerin Hauptmieterin des Mietgegenstandes ist, und stützen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht, es habe einen Mietrechtsübergang von einer Person auf eine andere infolge einer Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens durch die frühere Hauptmieterin an einen Erwerber, der das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter führt, gegeben, allein auf den in ihrem Antrag geschilderten Sachverhalt, daß am 30. Juni 1989 die errichtete "Brüder F***** Gesellschaft m.b.H."Die Vermieterinnen verfolgen mit ihrer Antragstellung offenbar das Ziel, die Angemessenheit des von ihnen nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) feststellen zu lassen. Über diese Angelegenheit ist im Verfahren nach Paragraph 37, MRG zu entscheiden. Sie gehen selbst davon aus, daß die in Anspruch genommene erste Gegnerin Hauptmieterin des Mietgegenstandes ist, und stützen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht, es habe einen Mietrechtsübergang von einer Person auf eine andere infolge einer Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens durch die frühere Hauptmieterin an einen Erwerber, der das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter führt, gegeben, allein auf den in ihrem Antrag geschilderten Sachverhalt, daß am 30. Juni 1989 die errichtete "Brüder F***** Gesellschaft m.b.H."
in das Handelsregister eingetragen worden sei und daß zugleich mit dem Ausscheiden der beiden bis dahin persönlich haftenden Gesellschafter diese neue Gesellschaft m.b.H. in die Kommanditgesellschaft "Brüder F*****" eingetreten sei.
Damit wird ein die Rechtsfolge nach § 12 Abs 3 MRG auslösender Veräußerungsvorgang nicht einmal behauptet: Es ergibt sich, daß Inhaberin des im Mietgegenstand geführten Unternehmens vor und nach dem 1.Jänner 1982 (Inkrafttreten des MRG) die Kommanditgesellschaft war und ungeachtet des Wechsels ihrer Gesellschafter und der Änderung ihrer Firma dies auch blieb. Eine Unternehmensveräußerung in der Zeit nach dem 31.Dezember 1981 - eine vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vollzogene Unternehmensveräußerung konnte keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang bewirken (Fenyves in Korinek - Krejci HBzMRG 325; Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 13 zu § 12 MRG; MietSlg 35.303/14; SZ 57/191; MietSlg 39.281 uva) - wurde von den Vermieterinnen also nicht einmal behauptet. Sie liegt auch nicht vor. Das Unternehmen wurde seit langem, jedenfalls vor 1982 von der weiter bestehenden Kommanditgesellschaft betrieben und von dieser nicht veräußert.Damit wird ein die Rechtsfolge nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auslösender Veräußerungsvorgang nicht einmal behauptet: Es ergibt sich, daß Inhaberin des im Mietgegenstand geführten Unternehmens vor und nach dem 1.Jänner 1982 (Inkrafttreten des MRG) die Kommanditgesellschaft war und ungeachtet des Wechsels ihrer Gesellschafter und der Änderung ihrer Firma dies auch blieb. Eine Unternehmensveräußerung in der Zeit nach dem 31.Dezember 1981 - eine vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vollzogene Unternehmensveräußerung konnte keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang bewirken (Fenyves in Korinek - Krejci HBzMRG 325; Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 13 zu Paragraph 12, MRG; MietSlg 35.303/14; SZ 57/191; MietSlg 39.281 uva) - wurde von den Vermieterinnen also nicht einmal behauptet. Sie liegt auch nicht vor. Das Unternehmen wurde seit langem, jedenfalls vor 1982 von der weiter bestehenden Kommanditgesellschaft betrieben und von dieser nicht veräußert.
Die Einbringung eines Unternehmens samt den dazu gehörigen Mietrechten an den Geschäftsräumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, in eine Personenhandelsgesellschaft stellt sich wohl als Unternehmesübertragung in der Form der Einzelrechtsnachfolge dar, die dem Veräußerungstatbestand des § 12 Abs 3 MRG entspricht (SZ 60/10 = MietSlg 39.288/5; EvBl 1988/73 = MietSlg 39.282; SZ 60/290). Erfolgte diese Einbringung aber schon vor dem 1.Jänner 1982, so konnte mangels Rückwirkung kein Fall des § 12 Abs 3 MRG eintreten. Es kam dann zu einem gespaltenen Mietverhältnis, soferne nicht der Vermieter der Vertragsübernahme durch die Gesellschaft zustimmte (WoBl 1988/56 = MietSlg 39.282; WoBl 1989/12 = MietSlg 40.293 ua). Es spricht allerdings alles dafür, daß schon die Rechtsvorgänger der Antragstellerinnen zumindest schlüssig die Personenhandelsgesellschaft als Hauptmieterin anerkannten, denn schon der erste Mietvertrag kam mit den vier Personen zustande, die dort ihr Unternehmen betrieben haben, und dies seit 1943 als offene Handelsgesellschaft, und, nachdem schon 1948 zwei der offenen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden waren und die Gesellschaft nun die Firma Brüder F***** führte und weiterem Gesellschafterwechsel, als Kommanditgesellschaft. Die festgestellten Vereinbarungen und Abreden und auch die Zinszahlung deuten auf die einvernehmliche Übernahme auch der Hauptmietrechte durch die Personengesellschaft hin, die auch die Antragstellerinnen als ihre Hauptmieterin anerkennen, weil sonst in Ermangelung einer Unternehmensveräußerung seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gar nicht einsichtig wäre, wie diese Gesellschaft Hauptmieterin geworden wäre, außer durch eine mit Einwilligung des Vermieters erfolgte Vertragsübernahme durch die Gesellschaft.Die Einbringung eines Unternehmens samt den dazu gehörigen Mietrechten an den Geschäftsräumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, in eine Personenhandelsgesellschaft stellt sich wohl als Unternehmesübertragung in der Form der Einzelrechtsnachfolge dar, die dem Veräußerungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG entspricht (SZ 60/10 = MietSlg 39.288/5; EvBl 1988/73 = MietSlg 39.282; SZ 60/290). Erfolgte diese Einbringung aber schon vor dem 1.Jänner 1982, so konnte mangels Rückwirkung kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG eintreten. Es kam dann zu einem gespaltenen Mietverhältnis, soferne nicht der Vermieter der Vertragsübernahme durch die Gesellschaft zustimmte (WoBl 1988/56 = MietSlg 39.282; WoBl 1989/12 = MietSlg 40.293 ua). Es spricht allerdings alles dafür, daß schon die Rechtsvorgänger der Antragstellerinnen zumindest schlüssig die Personenhandelsgesellschaft als Hauptmieterin anerkannten, denn schon der erste Mietvertrag kam mit den vier Personen zustande, die dort ihr Unternehmen betrieben haben, und dies seit 1943 als offene Handelsgesellschaft, und, nachdem schon 1948 zwei der offenen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden waren und die Gesellschaft nun die Firma Brüder F***** führte und weiterem Gesellschafterwechsel, als Kommanditgesellschaft. Die festgestellten Vereinbarungen und Abreden und auch die Zinszahlung deuten auf die einvernehmliche Übernahme auch der Hauptmietrechte durch die Personengesellschaft hin, die auch die Antragstellerinnen als ihre Hauptmieterin anerkennen, weil sonst in Ermangelung einer Unternehmensveräußerung seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gar nicht einsichtig wäre, wie diese Gesellschaft Hauptmieterin geworden wäre, außer durch eine mit Einwilligung des Vermieters erfolgte Vertragsübernahme durch die Gesellschaft.
Zutreffend haben auch die Vorinstanzen erkannt, daß weder die Änderung der Firma als des Namens, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt und ihre Unterschrift gibt (§ 17 Abs 1 und § 19 HGB), noch das Ausscheiden oder Eintreten von Gesellschaftern der Personenhandelsgesellschaft das mit der Gesellschaft bestehende Mietverhältnis berührt (MietSlg 40.289 ua). Im Wechsel der Gesellschafter liegt keine Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG, denn die Gesellschaft bleibt identisch und gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Rechtsform oder der Person der Gesellschafter bleiben bedeutungslos (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 24 zu § 12 MRG; WBl 1987, 276 = MietSlg 39.283; SZ 61/42; WBl 1988, 310 = MietSlg 40.290/18). Der vereinzelt gebliebenen, in einem Kündigungsprozeß vertretenen Ansicht, die Veräußerung des Gesellschaftsanteiles an einer offenen Handelsgesellschaft stelle eine Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG dar (OGH 7 Ob 549/88 vom 19.Mai 1988 = WoBl 1989/12), wird hingegen nicht gefolgt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 599,600/88, RdW 1988,421 = MietSlg 40.291, hat der 7.Senat kurz darauf am 30.Juni 1988 selbst auf die Ansicht des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung gesellschaftlicher Anteilsrechte nicht als Unternehmensveräußerungsvorgang iSd § 12 Abs 3 MRG qualifiziert werden kann und sich auf WBl 1988, 206 berufen.Zutreffend haben auch die Vorinstanzen erkannt, daß weder die Änderung der Firma als des Namens, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt und ihre Unterschrift gibt (Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 19, HGB), noch das Ausscheiden oder Eintreten von Gesellschaftern der Personenhandelsgesellschaft das mit der Gesellschaft bestehende Mietverhältnis berührt (MietSlg 40.289 ua). Im Wechsel der Gesellschafter liegt keine Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, denn die Gesellschaft bleibt identisch und gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Rechtsform oder der Person der Gesellschafter bleiben bedeutungslos (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 24 zu Paragraph 12, MRG; WBl 1987, 276 = MietSlg 39.283; SZ 61/42; WBl 1988, 310 = MietSlg 40.290/18). Der vereinzelt gebliebenen, in einem Kündigungsprozeß vertretenen Ansicht, die Veräußerung des Gesellschaftsanteiles an einer offenen Handelsgesellschaft stelle eine Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar (OGH 7 Ob 549/88 vom 19.Mai 1988 = WoBl 1989/12), wird hingegen nicht gefolgt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 599,600/88, RdW 1988,421 = MietSlg 40.291, hat der 7.Senat kurz darauf am 30.Juni 1988 selbst auf die Ansicht des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung gesellschaftlicher Anteilsrechte nicht als Unternehmensveräußerungsvorgang iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG qualifiziert werden kann und sich auf WBl 1988, 206 berufen.
Das Begehren auf Zahlung eines auf den angemessenen Betrag erhöhten Hauptmietzinses ist daher in keinem Fall berechtigt.
Hätten die Vermieter nie dem Eintritt der Personenhandelsgesellschaft in das mit den vier natürlichen Personen im Jahr 1933 begründete Mietverhältnis zugestimmt, dann wäre, weil das Unternehmen zumindest seit 1943 von der Personenhandelsgesellschaft geführt wurde, entgegen der zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Behauptung der Antragstellerinnen die Erstantragsgegnerin nie Hauptmieterin geworden. War aber die Gesellschaft Hauptmieterin, dann änderte weder der Wechsel der Gesellschafter noch ihrer Rechtsform noch ihrer Firma etwas daran, daß stets die Gesellschaft weiter Hauptmieterin blieb und keine Unternehmensveräußerung stattfand. Die Kritik von Ofner zu WBl 1988,310 hat damit nichts zu tun. Selbst wenn die Vermieter es nicht hinnehmen müßten, daß die bisher persönlich haftenden Gesellschafter eine Kapitalhandelsgesellschaft errichten und nun diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender
Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist, liegt jedenfalls
keine Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG vor. Anderekeine Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG vor. Andere
Rechtsfolgen sind hingegen hier nicht zu erörtern (vgl Ofner, Der Veräußerungstatbestand des § 12 Abs 3 MRG im Spiegel der Rechtsprechung, WoBl 1989, 8 ff und 41; Nowotny, Der Einfluß von Änderungen im Gesellschaftsverhältnis auf die Geschäftsraummiete, GesRZ 1986, 16 ff, insb 19; Lindinger, Miet-, Gebühren- und Gesellschaftsrechtliches zum Totalwechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft, WBl 1989,113 ff, insb 115).Rechtsfolgen sind hingegen hier nicht zu erörtern vergleiche Ofner, Der Veräußerungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG im Spiegel der Rechtsprechung, WoBl 1989, 8 ff und 41; Nowotny, Der Einfluß von Änderungen im Gesellschaftsverhältnis auf die Geschäftsraummiete, GesRZ 1986, 16 ff, insb 19; Lindinger, Miet-, Gebühren- und Gesellschaftsrechtliches zum Totalwechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft, WBl 1989,113 ff, insb 115).
Die Vermieterinnen können daher von der ersten Gegnerin als ihrer Hauptmieterin nach § 12 Abs 3 MRG eine Mietzinsanhebung nicht fordern und schon gar nicht von der zweiten Antragsgegnerin, zu der sie nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, mag diese auch als Komplementärgesellschaft für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft einzustehen haben.Die Vermieterinnen können daher von der ersten Gegnerin als ihrer Hauptmieterin nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG eine Mietzinsanhebung nicht fordern und schon gar nicht von der zweiten Antragsgegnerin, zu der sie nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, mag diese auch als Komplementärgesellschaft für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft einzustehen haben.