Begründung:
Die Antragsteller sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ ***** GB ***** und begehrten ob dieser Liegenschaft aufgrund der im Spruch näher bezeichneten Urkunden nachgenannte Eintragungen in folgender Form:
„(1) die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung des Landes Salzburg von EUR 128.250,-- und für die Kaution im Höchstbetrag von EUR 25.650,--;
(2) die Einverleibung des Vorranges dieses Pfandrechtes vor dem in C-LNr. 2a für die Darlehensforderung der B***** AG einverleibten Pfandrecht von EUR 50.000,-- s.A.;
(3) im Range danach die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung der B***** AG von EUR 78.000,-- samt 6 % Zinsen jährlich, zuzüglich 5 % Verzugszinsen jährlich und für die Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 15.600,--;
(4) im Range danach die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung des Landes Salzburg bis zum Höchstbetrag von EUR 83.362,50;
(5) im Range danach die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung der B***** AG von EUR 9.000,-- samt 6 % Zinsen jährlich, zuzüglich 5 % Verzugszinsen jährlich und für die Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 1.800,-- und, im Range danach
(6) zu Gunsten des Landes Salzburg die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 55 S. WFG 1990."(6) zu Gunsten des Landes Salzburg die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß Paragraph 55, S. WFG 1990."
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab. Nur die Vorlage der Vorrangeinräumungserklärung vom 14. 8. 2007 beschränke die Auslegung der Wortfolge „dieses Pfandrechtes" bei der beantragten Vorrangeinräumung laut Punkt (2) dahin, dass damit das Pfandrecht gemäß Punkt (1) gemeint sei. Im Übrigen könne aus dem Gesuch nicht eindeutig entnommen werden, welche grundbücherliche Rangfolge der Eintragungen von den Liegenschaftseigentümern genau begehrt werde. Dies gelte nicht nur für den gewünschten Rang der Pfandrechte, sondern auch für das Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die einzuverleibenden Pfandrechte der B***** AG seien überdies mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 55 S. WFG 1990 unvereinbar. Würde man auch eine Bestimmung des Eigentümers über die rangmäßige Reihung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots für zulässig erachten, könnte vor diesem auch ein Pfandrecht einverleibt werden, für welches jedenfalls eine Belastungszustimmung seitens des Landes erforderlich wäre.Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab. Nur die Vorlage der Vorrangeinräumungserklärung vom 14. 8. 2007 beschränke die Auslegung der Wortfolge „dieses Pfandrechtes" bei der beantragten Vorrangeinräumung laut Punkt (2) dahin, dass damit das Pfandrecht gemäß Punkt (1) gemeint sei. Im Übrigen könne aus dem Gesuch nicht eindeutig entnommen werden, welche grundbücherliche Rangfolge der Eintragungen von den Liegenschaftseigentümern genau begehrt werde. Dies gelte nicht nur für den gewünschten Rang der Pfandrechte, sondern auch für das Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die einzuverleibenden Pfandrechte der B***** AG seien überdies mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 55, S. WFG 1990 unvereinbar. Würde man auch eine Bestimmung des Eigentümers über die rangmäßige Reihung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots für zulässig erachten, könnte vor diesem auch ein Pfandrecht einverleibt werden, für welches jedenfalls eine Belastungszustimmung seitens des Landes erforderlich wäre.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragsteller nicht Folge. Aufgrund der eingeschränkten Kognition in Grundbuchssachen müsse die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung im Grundbuchsgesuch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, worauf das Höchstgericht im Zusammenhang mit der bloßen Nummerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche in 5 Ob 34/98f hingewiesen habe. Vorliegend zeige sich, dass mit der unter Punkt (2) begehrten Einverleibung des Vorrangs (dieses Pfandrechts) unzweifelhaft das zuvor unter Punkt (1) genannte und zugleich einzuverleibende Pfandrecht für die Darlehensforderung des Landes Salzburg von 128.250 EUR und für die Kaution im Höchstbetrag von 25.650 EUR gemeint sei. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das unter Punkt (1) angeführte Pfandrecht wäre zwar grundsätzlich wünschenswert und auch der gängigen Praxis bei Grundbuchsgesuchen entsprechend gewesen, doch schade dies zumindest dann nicht, wenn nach dem gesamten Grundbuchsgesuch die Zuordnung eines anderen Pfandrechts nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Grundbuchsgesuch findet sich vor der begehrten Verbücherung der Vorrangeinräumung nur ein zu verbücherndes Pfandrecht, während den folgenden weiteren drei Pfandrechten jedenfalls der „Rang danach" zukommen solle. Im Verhältnis zwischen dem im Gesuch unter Punkt (1) und (3) genannten Pfandrechten erscheine entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Bestimmung der Rangordnung dieser beiden Pfandrechte zueinander ausreichend deutlich, weil sich die Formulierung „im Range danach" nur auf das sonst einen gleichen Rang aufweisende Pfandrecht unter Punkt (1) beziehen könne. Der Vorrangeinräumung komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil sich diese nur auf das Pfandrecht unter Punkt (1) des Grundbuchsgesuchs beziehe, während sich der bessere Rang des bereits zu C-LNR 2a verbücherten Pfandrechts für die Darlehensforderung der B***** AG von 50.000 EUR sA schon aus dem Grundbuchsstand ergebe. Hinsichtlich dieser Pfandrechte entspreche daher die Situation durchaus der, wie sie auch im Fall der Entscheidung 5 Ob 19/80 gegeben gewesen sei. Anders verhalte es sich hingegen bei den unter den Punkten (4) und (5) genannten Pfandrechten und dem unter Punkt (6) angeführten Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg, denn insoweit ergebe sich aus der jeweils gewünschten Einverleibung „im Range danach" nicht eindeutig, welche Pfandrechte erfasst sein und inwieweit Pfandrechte allenfalls gleichrangig eingetragen werden sollten. Allein die vorgenommene Gliederung durch aufsteigende Nummerierung erscheine nicht ausreichend, um insoweit die gewünschte Rangordnung unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen. Einer Gleich- oder Nachrangigkeit komme auch beim Veräußerungs- und Belastungsverbot durchaus Bedeutung zu. § 55 Abs 1 S. WFG 1990 schreibe zwar vor, dass nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben sei. Dabei handle es sich vorerst aber nur um eine obligatorische Verpflichtung des Darlehenswerbers, wobei die „Verdinglichung" erst durch die Verbücherung erfolge. Weder dem Gesetz noch der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. 7. 2007 könne entnommen werden, dass die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbots in einem bestimmten Rang erfolgen müsste. Solange eine Verbücherung nicht erfolgt sei, bestehe auch kein bücherliches Hindernis im Zusammenhang mit einer weiteren Belastung der Liegenschaft, möge der Darlehensnehmer dadurch allenfalls auch gegen Bedingungen der Förderungszusage verstoßen. Aus grundbuchsrechtlicher Sicht erscheine es daher zulässig, nicht nur die Rangordnung einzelner Pfandrechtseinverleibungen zu bestimmen, sondern auch den eines Belastungs- und Veräußerungsverbots. Da aber insoweit die gewünschte Rangordnung im Grundbuchsgesuch nicht unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden sei, müsse dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Eine teilweise Bewilligung des Grundbuchsgesuchs werde im Rekurs erkennbar nicht angestrebt, sodass dahingestellt bleiben könne, ob und in welchem Umfange hiefür die Voraussetzungen nach § 95 Abs 2 GBG gegeben wären.Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragsteller nicht Folge. Aufgrund der eingeschränkten Kognition in Grundbuchssachen müsse die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung im Grundbuchsgesuch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, worauf das Höchstgericht im Zusammenhang mit der bloßen Nummerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche in 5 Ob 34/98f hingewiesen habe. Vorliegend zeige sich, dass mit der unter Punkt (2) begehrten Einverleibung des Vorrangs (dieses Pfandrechts) unzweifelhaft das zuvor unter Punkt (1) genannte und zugleich einzuverleibende Pfandrecht für die Darlehensforderung des Landes Salzburg von 128.250 EUR und für die Kaution im Höchstbetrag von 25.650 EUR gemeint sei. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das unter Punkt (1) angeführte Pfandrecht wäre zwar grundsätzlich wünschenswert und auch der gängigen Praxis bei Grundbuchsgesuchen entsprechend gewesen, doch schade dies zumindest dann nicht, wenn nach dem gesamten Grundbuchsgesuch die Zuordnung eines anderen Pfandrechts nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Grundbuchsgesuch findet sich vor der begehrten Verbücherung der Vorrangeinräumung nur ein zu verbücherndes Pfandrecht, während den folgenden weiteren drei Pfandrechten jedenfalls der „Rang danach" zukommen solle. Im Verhältnis zwischen dem im Gesuch unter Punkt (1) und (3) genannten Pfandrechten erscheine entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Bestimmung der Rangordnung dieser beiden Pfandrechte zueinander ausreichend deutlich, weil sich die Formulierung „im Range danach" nur auf das sonst einen gleichen Rang aufweisende Pfandrecht unter Punkt (1) beziehen könne. Der Vorrangeinräumung komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil sich diese nur auf das Pfandrecht unter Punkt (1) des Grundbuchsgesuchs beziehe, während sich der bessere Rang des bereits zu C-LNR 2a verbücherten Pfandrechts für die Darlehensforderung der B***** AG von 50.000 EUR sA schon aus dem Grundbuchsstand ergebe. Hinsichtlich dieser Pfandrechte entspreche daher die Situation durchaus der, wie sie auch im Fall der Entscheidung 5 Ob 19/80 gegeben gewesen sei. Anders verhalte es sich hingegen bei den unter den Punkten (4) und (5) genannten Pfandrechten und dem unter Punkt (6) angeführten Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg, denn insoweit ergebe sich aus der jeweils gewünschten Einverleibung „im Range danach" nicht eindeutig, welche Pfandrechte erfasst sein und inwieweit Pfandrechte allenfalls gleichrangig eingetragen werden sollten. Allein die vorgenommene Gliederung durch aufsteigende Nummerierung erscheine nicht ausreichend, um insoweit die gewünschte Rangordnung unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen. Einer Gleich- oder Nachrangigkeit komme auch beim Veräußerungs- und Belastungsverbot durchaus Bedeutung zu. Paragraph 55, Absatz eins, S. WFG 1990 schreibe zwar vor, dass nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben sei. Dabei handle es sich vorerst aber nur um eine obligatorische Verpflichtung des Darlehenswerbers, wobei die „Verdinglichung" erst durch die Verbücherung erfolge. Weder dem Gesetz noch der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. 7. 2007 könne entnommen werden, dass die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbots in einem bestimmten Rang erfolgen müsste. Solange eine Verbücherung nicht erfolgt sei, bestehe auch kein bücherliches Hindernis im Zusammenhang mit einer weiteren Belastung der Liegenschaft, möge der Darlehensnehmer dadurch allenfalls auch gegen Bedingungen der Förderungszusage verstoßen. Aus grundbuchsrechtlicher Sicht erscheine es daher zulässig, nicht nur die Rangordnung einzelner Pfandrechtseinverleibungen zu bestimmen, sondern auch den eines Belastungs- und Veräußerungsverbots. Da aber insoweit die gewünschte Rangordnung im Grundbuchsgesuch nicht unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden sei, müsse dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Eine teilweise Bewilligung des Grundbuchsgesuchs werde im Rekurs erkennbar nicht angestrebt, sodass dahingestellt bleiben könne, ob und in welchem Umfange hiefür die Voraussetzungen nach Paragraph 95, Absatz 2, GBG gegeben wären.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Es fehle an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Vornahme einer Rangordnung in einem Grundbuchsgesuch bei mehreren Pfandrechten und gleichzeitiger Verbücherung einer Vorrangseinräumung sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 55 S. WFG 1990. Gerade im Hinblick auf die zu beobachtende Zunahme derartiger Reihungen in Grundbuchsgesuchen komme diesen Rechtsfragen die in § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) genannte Bedeutung zu.Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Es fehle an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Vornahme einer Rangordnung in einem Grundbuchsgesuch bei mehreren Pfandrechten und gleichzeitiger Verbücherung einer Vorrangseinräumung sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Paragraph 55, S. WFG 1990. Gerade im Hinblick auf die zu beobachtende Zunahme derartiger Reihungen in Grundbuchsgesuchen komme diesen Rechtsfragen die in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) genannte Bedeutung zu.