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Rechtssatz RS0123184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123184

Geschäftszahl

5Ob271/07z

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in einem bestimmten Rang erfolgen müsste. Auch für eine solche Eintragung gilt daher, dass der Antragsteller bei gleichzeitiger Überreichung mehrerer rangbegründender Eintragungsgesuche deren Rang bestimmen kann. Für die Bestimmung der Rangordnung gleichzeitig begehrter Eintragungen reicht es aus, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach" zu versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123184

Dokumentnummer

JJR_20080304_OGH0002_0050OB00271_07Z0000_001