Begründung:
Dem Eintragungsgesuch waren nicht nur die im Spruch angeführten Grundbuchsurkunden, sondern auch noch eine Geburtsurkunde des Alfred S*****, geb. 5. 5. 1964, eine Freilassungserklärung der Vorkaufsberechtigten Ingrid S***** und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen angeschlossen. Aus ihnen ergibt sich kein Eintragungshindernis.
Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Begehren ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus den vorgelegten Urkunden nicht hervorgehe, dass sich der Übergeber das für sich und seine Gattin (nur im Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 vereinbarte) Wohnungsgebrauchsrecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft EZ 14 ***** vorbehielt bzw der Übernehmer eine solche Gegenverpflichtung einging. Dass das Wohnungsgebrauchsrecht in den Aufsandungserklärungen (der das Übergabsobjekt erweiternden Nachtragsvereinbarungen) genannt wurde, stelle keine vertragliche Grundlage für das zu verbüchernde Recht dar. Der Übergabsvertrag sei als Einheit zu betrachten und in seiner Gesamtheit zu verbüchern, sodass das gesamte Begehren des Antragstellers abzuweisen sei. Es liege auch kein Fall des § 25 Abs 2 LiegTeilG vor.Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Begehren ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus den vorgelegten Urkunden nicht hervorgehe, dass sich der Übergeber das für sich und seine Gattin (nur im Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 vereinbarte) Wohnungsgebrauchsrecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft EZ 14 ***** vorbehielt bzw der Übernehmer eine solche Gegenverpflichtung einging. Dass das Wohnungsgebrauchsrecht in den Aufsandungserklärungen (der das Übergabsobjekt erweiternden Nachtragsvereinbarungen) genannt wurde, stelle keine vertragliche Grundlage für das zu verbüchernde Recht dar. Der Übergabsvertrag sei als Einheit zu betrachten und in seiner Gesamtheit zu verbüchern, sodass das gesamte Begehren des Antragstellers abzuweisen sei. Es liege auch kein Fall des Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Aus dem ursprünglichen Übergabsvertrag gehe klar hervor, dass ein Grundstück aus der Liegenschaft des Übergebers abgeschrieben und hiefür eine neue Einlage errichtet werde, wobei ein Wohnungsgebrauchsrecht für die Eltern des Übernehmers auf dieser neuen Einlage einzuverleiben sei. In der Folge sei es zu einer Erweiterung des Übergabegutes gekommen, ohne dass eine Vereinbarung darüber vorläge, wonach das Wohnungsgebrauchsrecht auf der gesamten Liegenschaft EZ 14 haften solle. Deshalb und weil eine Aufsandungserklärung allein nicht als Vertragsgrundlage qualifiziert werden könne, gebreche es in der Tat an einem für die begehrte Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts tauglichen Rechtsgrund. Dass, wie der Antragsteller argumentiere, aus dem Gesamtwerk der entsprechende Parteiwille hervorgehe und ohnehin lediglich der Haftungsfonds für das Wohnungsgebrauchsrecht vergrößert worden sei, ändere daran nichts.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde mit der ohnehin klaren Rechtslage begründet.
Mit dem jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die gänzliche Bewilligung seines Eintragungsbegehrens an. Er ist der Meinung, die Vorinstanzen hätten die Rechtslage grob verkannt. Judikatur und Lehre stimmten im wesentlichen darin überein, dass § 26 Abs 2 GBG nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende Recht verlangt (OGH vom 25. 11. 2003, 5 Ob 257/03k). Die Vorinstanzen hätten übersehen, dass der Titel für das fragliche Wohnungsgebrauchsrecht im Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 liege. Sein Rechtsgrund sei der zwischen Alfred S*****, geb. 30. 8. 1941, und Alfred S***** jun., geb. 5. 5. 1964, am 29. 12. 2000 abgeschlossene Übergabsvertrag, wonach dem Übergeber und seiner Gattin ein genau beschriebenes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde und sich der Übernehmer zu dieser Gegenleistung verpflichtete. Mit den Nachträgen vom 3. 12. 2001 und 27. 12. 2002 habe der Übergeber an den Übernehmer weiteres Liegenschaftsvermögen übergeben, was nichts am vertraglich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht geändert habe. Dieses sei weder ausgedehnt noch eingeschränkt worden, sondern vielmehr weiterhin an dem auf dem Grundstück 413 Baufl. (Gebäude)/Flurstück stehenden Haus ***** auszuüben. Durch die weitere Übergabe von unbeweglichen Vermögen sei lediglich der "Haftungsfond" für das Wohnungsgebrauchsrecht vergrößert worden. Die Parteien hätten auch in allen Nachträgen die Liegenschaft EZ 14 ***** als Sicherungsobjekt für das im Punkt "Drittens" des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 12. 2000 ausbedungene Wohnungsgebrauchsrecht bestellt. Überdies enthielten alle Nachträge die ausdrückliche Vereinbarung, das alle Bestimmungen und Vereinbarungen des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 12. 2000 weiterhin gelten, soweit sie durch die Nachträge nicht ergänzt oder abgeändert wurden. Eine Aufhebung oder Abänderung des vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechts sei nicht erfolgt.Mit dem jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die gänzliche Bewilligung seines Eintragungsbegehrens an. Er ist der Meinung, die Vorinstanzen hätten die Rechtslage grob verkannt. Judikatur und Lehre stimmten im wesentlichen darin überein, dass Paragraph 26, Absatz 2, GBG nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende Recht verlangt (OGH vom 25. 11. 2003, 5 Ob 257/03k). Die Vorinstanzen hätten übersehen, dass der Titel für das fragliche Wohnungsgebrauchsrecht im Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 liege. Sein Rechtsgrund sei der zwischen Alfred S*****, geb. 30. 8. 1941, und Alfred S***** jun., geb. 5. 5. 1964, am 29. 12. 2000 abgeschlossene Übergabsvertrag, wonach dem Übergeber und seiner Gattin ein genau beschriebenes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde und sich der Übernehmer zu dieser Gegenleistung verpflichtete. Mit den Nachträgen vom 3. 12. 2001 und 27. 12. 2002 habe der Übergeber an den Übernehmer weiteres Liegenschaftsvermögen übergeben, was nichts am vertraglich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht geändert habe. Dieses sei weder ausgedehnt noch eingeschränkt worden, sondern vielmehr weiterhin an dem auf dem Grundstück 413 Baufl. (Gebäude)/Flurstück stehenden Haus ***** auszuüben. Durch die weitere Übergabe von unbeweglichen Vermögen sei lediglich der "Haftungsfond" für das Wohnungsgebrauchsrecht vergrößert worden. Die Parteien hätten auch in allen Nachträgen die Liegenschaft EZ 14 ***** als Sicherungsobjekt für das im Punkt "Drittens" des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 12. 2000 ausbedungene Wohnungsgebrauchsrecht bestellt. Überdies enthielten alle Nachträge die ausdrückliche Vereinbarung, das alle Bestimmungen und Vereinbarungen des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 12. 2000 weiterhin gelten, soweit sie durch die Nachträge nicht ergänzt oder abgeändert wurden. Eine Aufhebung oder Abänderung des vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechts sei nicht erfolgt.
Alfred S***** sen. habe durch den Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 samt Nachträgen hiezu seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn übertragen. Dieser bilde eine wirtschaftliche Einheit. Deshalb sei auch die (schon) im Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 vorgesehene Abschreibung des Gst 413 Baufl. (Gebäude)/Flurstück unterblieben (gemeint ist offenbar: vorausgesetzt worden); die Parteien hätten in den Nachträgen (lediglich) die Aufsandung entsprechend geändert. Aus den Urkunden gehe eindeutig hervor, dass der Übergabsvertrag als Einheit verbüchert werden sollte, was darin zum Ausdruck komme, dass in den Nachträgen jeweils auf den ursprünglichen Übergabsvertrag vom 29. 12. 2000 Bezug genommen wurde. Das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht beziehe sich auf die im ersten Stock des Hauses ***** südwestlich gelegene Wohnung samt angemessener Mitbenützung aller gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses und des Gst. 413 Baufl. (Gebäude)/Flurstück wie Keller und Garten. Nach ständiger Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes könne eine Wohnungsservitut an landwirtschaftlichen Grundstücken keinesfalls eingeräumt werden (NZ 1993, 19 ua). Somit wäre eine erneute Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes in den Nachträgen, welche die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Gegenstand hatten, ohne jeden Sinn. Es sei außerdem ständige Rechtsprechung, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht stets den gesamten Grundbuchskörper belastet, auch wenn es begrifflich - wo wie hier - nur im Haus ausgeübt werden kann.
Auch im Falle einer nachträglichen Zuschreibung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Grundstück 413 Baufl. (Gebäude)/Flurstück würde das eingetragene Wohnungsgebrauchsrecht den gesamten Grundbuchskörper belasten. Es sei nicht einzusehen, weshalb dieser kostenintensive Weg gewählt werden sollte.