Soweit neuerlich damit argumentiert wird, die im Notariatsakt unter Punkt 15 enthaltene Bedingung sei hinfällig, weil der Stadt ***** ohnedies kein Veräußerungsverbot gemäß § 22 Abs 1 WBFG 1968 mehr zustehe (das ergebe sich aus den Löschungserklärungen der Stadt*****) ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 1024/95 zu verweisen, der zu diesem Gegenstand nichts weiter hinzuzufügen ist.Soweit neuerlich damit argumentiert wird, die im Notariatsakt unter Punkt 15 enthaltene Bedingung sei hinfällig, weil der Stadt ***** ohnedies kein Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WBFG 1968 mehr zustehe (das ergebe sich aus den Löschungserklärungen der Stadt*****) ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 1024/95 zu verweisen, der zu diesem Gegenstand nichts weiter hinzuzufügen ist.
Soweit das Einverleibungsbegehren nunmehr auch auf den oben wiedergegebenen Vergleich der Rechtsvorgängerin des Antragstellers mit den Erben des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers gegründet wird, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Nach § 94 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ansuchens ist also lediglich der Inhalt derSoweit das Einverleibungsbegehren nunmehr auch auf den oben wiedergegebenen Vergleich der Rechtsvorgängerin des Antragstellers mit den Erben des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers gegründet wird, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Nach Paragraph 94, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ansuchens ist also lediglich der Inhalt der
vorgelegten Grundbuchsurkunden maßgebend (SZ 59/174 = NZ 1987, 160;
EvBl 1988/90 = NZ 1988, 111 ua) und das Grundbuchsgericht darf nicht
erst aufgrund von Schlussfolgerungen aus einer Urkunde dazu gelangen, die Zulässigkeit der Eintragung zu beurteilen. Unklarheiten und Widersprüche in der Formulierung der Vertragsurkunde schaden dann nicht, wenn sich trotz dieser Mängel aus dem Zusammenhalt aller Vertragsbestimmungen ihr Inhalt eindeutig ermitteln läßt (NZ 1987, 354). Das Grundbuchsgericht darf sich aber niemals in eine meritorische Prüfung des rechtlichen Anspruchs oder in eine Beurteilung der Rechtswirkungen der Eintragung auf vorausgehende Eintragungen oder auf dritte Personen einlassen. Es ist auch nicht zu prüfen, welche Beweggründe zur Ausstellung einer Urkunde geführt haben und ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind (vgl Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 11 zu § 94 GBG mit Rechtsprechungshinweisen). Eine Bewilligung kann daher nur aufgrund von Urkunden erfolgen, die den Anforderungen der §§ 26 ff GBG entsprechen. Der Inhalt der Urkunden muss nicht nur in formeller Hinsicht unbedenklich sein, sondern darf auch in materiellrechtlichen Fragen keine Zweifel aufkommen lassen. Da nach § 95 Abs 1 GBG über jedes Grundbuchsgesuch ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache dahin zu entscheiden ist, ob das Gesuch bewilligt oder abgewiesen wird, kommt eine Berücksichtigung von Umständen, die erst durch außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen eine bestimmte Auslegung ergeben oder eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich bewiesenen Willen der Vertragsteile nicht in Betracht.erst aufgrund von Schlussfolgerungen aus einer Urkunde dazu gelangen, die Zulässigkeit der Eintragung zu beurteilen. Unklarheiten und Widersprüche in der Formulierung der Vertragsurkunde schaden dann nicht, wenn sich trotz dieser Mängel aus dem Zusammenhalt aller Vertragsbestimmungen ihr Inhalt eindeutig ermitteln läßt (NZ 1987, 354). Das Grundbuchsgericht darf sich aber niemals in eine meritorische Prüfung des rechtlichen Anspruchs oder in eine Beurteilung der Rechtswirkungen der Eintragung auf vorausgehende Eintragungen oder auf dritte Personen einlassen. Es ist auch nicht zu prüfen, welche Beweggründe zur Ausstellung einer Urkunde geführt haben und ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind vergleiche Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 11 zu Paragraph 94, GBG mit Rechtsprechungshinweisen). Eine Bewilligung kann daher nur aufgrund von Urkunden erfolgen, die den Anforderungen der Paragraphen 26, ff GBG entsprechen. Der Inhalt der Urkunden muss nicht nur in formeller Hinsicht unbedenklich sein, sondern darf auch in materiellrechtlichen Fragen keine Zweifel aufkommen lassen. Da nach Paragraph 95, Absatz eins, GBG über jedes Grundbuchsgesuch ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache dahin zu entscheiden ist, ob das Gesuch bewilligt oder abgewiesen wird, kommt eine Berücksichtigung von Umständen, die erst durch außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen eine bestimmte Auslegung ergeben oder eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich bewiesenen Willen der Vertragsteile nicht in Betracht.
Die Rechtsnatur eines Vergleichs gemäß § 1380 ABGB als Neuerungsvertrag ist umstritten. Die überwiegende Rechtsprechung billigt dem Vergleich zwar nicht jedenfalls aber dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (ÖBA 1989, 537; EvBl 1984/75; SZ 55/152; SZ 44/179; zuletzt 1 Ob 131/97i).Die Rechtsnatur eines Vergleichs gemäß Paragraph 1380, ABGB als Neuerungsvertrag ist umstritten. Die überwiegende Rechtsprechung billigt dem Vergleich zwar nicht jedenfalls aber dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzt, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (ÖBA 1989, 537; EvBl 1984/75; SZ 55/152; SZ 44/179; zuletzt 1 Ob 131/97i).
Auch im Fall des vorliegenden Vergleichs vom 15. 11. 1995, in dem unter Punkt 1 lediglich festgestellt wurde, der hinsichtlich der hier begehrten Verbücherung maßgebliche Leibrentenvertrag vom 12. 7. 1991 sei "rechtswirksam", kann ohne Erforschung des Parteiwillens der damaligen Streitteile selbst unter Berücksichtigung der übrigen Vertragspunkte keine Klarheit darüber gewonnen werden, ob nun eine Änderung des Rechtsgrunds des ursprünglichen Leibrentenvertrags beabsichtigt war oder nur dessen strittiger Inhalt zwischen den Parteien zur Beendigung des Verfahrens festgestellt werden sollte. Dabei kann es nicht einmal auf den Inhalt der zu 11 Cg 141/94z des LG für ZRS Wien erhobenen Klage ankommen, weil sich daraus nur ein Indiz für den beabsichtigten Umfang der Bereinigungswirkung ergäbe, nicht aber der wahre Parteiwille der Vertragsschließenden. Vom bloßen Wortlaut des Vergleichs ist nur die Anerkennung des rechtswirksamen Bestands der alten Vereinbarung umfasst, nicht aber die Absicht, einen neuen Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zu schaffen.
Auch die Verwendung des Begriffes "rechtswirksam" vermag keine Klärung der hier strittigen Frage zu bringen, weil zwischen den Parteien des Vertrages jedenfalls eine vertragliche Bindung besteht, solange die Zustimmung nicht verweigert wird. Dass mit der Verwendung des Begriffs "rechtswirksam" eine Beendigung des Schwebezustandes gemeint war, ist nicht ausreichend deutlich.
Zu Recht vermisste das Rekursgericht diesfalls einen Hinweis im Vertragstext, dass die seinerzeit gesetzte Bedingung aufgehoben werde. Mit dem Argument des Revisionsrekurswerbers, eine Bedingung, die einem Dritten ein Recht verleihe, könne durch contrarius actus nicht beseitigt werden, verkennt dieser wiederum, dass im Leibrentenvertrag die Bedingung nicht auf § 22 WBFG 1968 eingeschränkt worden war.Zu Recht vermisste das Rekursgericht diesfalls einen Hinweis im Vertragstext, dass die seinerzeit gesetzte Bedingung aufgehoben werde. Mit dem Argument des Revisionsrekurswerbers, eine Bedingung, die einem Dritten ein Recht verleihe, könne durch contrarius actus nicht beseitigt werden, verkennt dieser wiederum, dass im Leibrentenvertrag die Bedingung nicht auf Paragraph 22, WBFG 1968 eingeschränkt worden war.
Eine Erforschung der Parteiabsicht kommt aber, wie dargelegt, im Grundbuchsverfahren zur Auslegung von Verträgen nicht in Betracht.
Es hat daher bei der vom Rekursgericht vorgenommenen Abweisung des Begehrens zu verbleiben, ohne dass über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung klärungsbedürftig gewesen wären.
Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen.