Begründung:
Andreas P***** und BirgitP***** (die Zweitantragstellerin) sind zu je 47/13318 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****; mit diesen Anteilen ist Ehegattenwohnungseigentum am Objekt W 28 verbunden. Die Anteile sind mit mehreren Pfandrechten belastet, darunter zu CLNR 67 und 38 mit Höchstbetragshypotheken der S***** für S 325.000,-- und S 260.000,--. Es sind dies die Anteilsbelastungen mit den schlechtesten Rängen.
Der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Andreas P***** hat im Anfechtungsprozeß 51 C 1/95v des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gegen die genannte Hypothekargläubigerin ein rechtskräftiges Urteil des Inhalts erwirkt, mit dem festgestellt wurde, daß die Einverleibung der beiden Pfandrechte den Konkursgläubigern des Andreas P***** gegenüber unwirksam ist. Das weitere Klagebegehren, die Hypothekargläubigerin schuldig zu erkennen, der Löschung der beiden Pfandrechte zuzustimmen, wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht zu 4 R 202, vom Obersten Gerichtshof bestätigt zu 5 Ob 2403/96k).
Unter Vorlage der Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz sowie des Obersten Gerichtshofes haben die beiden Antragsteller die Einverleibung der Löschung der beiden Pfandrechte und aller bezughabenden Anmerkungen beantragt. Durch die vorgelegten Urteile sei nämlich dargetan, daß die Pfandrechte mangels gültiger Rechtsgrundlage nicht bestehen und somit gegenstandslos sind.
Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, daß es in den vorgelegten Urkunden nicht begründet erscheine. Das Rekursgericht führte dazu aus, daß nur die relative Unwirksamkeit der Pfandrechte dargetan sei, sodaß von einer Gegenstandslosigkeit der Eintragungen iSd §§ 131 ff GBG keine Rede sein könne. Selbst wenn iSd Entscheidung SZ 63/26 im Anfechtungsprozeß die Löschung der Pfandrechte hätte erreicht werden können, sei sie zufolge der rechtskräftigen Abweisung des diesbezüglichen Begehrens im Grundbuchsverfahren nicht durchsetzbar.Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, daß es in den vorgelegten Urkunden nicht begründet erscheine. Das Rekursgericht führte dazu aus, daß nur die relative Unwirksamkeit der Pfandrechte dargetan sei, sodaß von einer Gegenstandslosigkeit der Eintragungen iSd Paragraphen 131, ff GBG keine Rede sein könne. Selbst wenn iSd Entscheidung SZ 63/26 im Anfechtungsprozeß die Löschung der Pfandrechte hätte erreicht werden können, sei sie zufolge der rechtskräftigen Abweisung des diesbezüglichen Begehrens im Grundbuchsverfahren nicht durchsetzbar.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Judikatur zur Frage, ob die im Anfrechtungsprozeß allenfalls erreichbare Verpflichtung der Löschung der beiden Pfandrechte im Wege des nunmehr übereinstimmenden Antrags der beiden Wohnungsmiteigentümer nachgeholt werden kann.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandspunkt, daß die beiden Pfandrechtseintragungen gegenstandslos seien. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner Entscheidung 5 Ob 2403/96k ausdrücklich ausgeführt, daß ein bezüglich eines Ehegatten erfolgreich angefochtenes Pfandrecht auch auf dem Anteil des anderen Ehegatten bei Ehegattenwohnungseigentum unwirksam sei. Der Pfandrechtslöschung könne nur ein - im gegenständlichen Fall nicht gegebenes - Vorrückungsrecht anderer Pfandgläubiger entgegenstehen. Der Revisionsantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes in eine Stattgebung des Löschungsbegehrens abzuändern; hilfsweise soll die Entscheidung des Rekursgerichtes und allenfalls auch noch die des Erstgerichtes aufgehoben und einer der Vorinstanzen die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.