Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidungswichtig ist die Frage, ob die Bestimmung des § 234 ZPO., wonach die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat, ohne Bedachtnahme auf § 44 KO, Geltung hat, wie die Untergerichte annehmen, oder ob § 44 KO., wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 6/65 ausgeführt hat, als Sonderregelung bei der Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches die Anwendung des § 234 ZPO. ausschließt. Außer Streit gestellt wurde, daß die gegenständlichen Möbel zirka acht Tage vor dem 9. Februar 1965, sohin vor der erst am 8. März 1965 erfolgten Konkurseröffnung veräußert worden sind.Entscheidungswichtig ist die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO., wonach die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat, ohne Bedachtnahme auf Paragraph 44, KO, Geltung hat, wie die Untergerichte annehmen, oder ob Paragraph 44, KO., wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 6/65 ausgeführt hat, als Sonderregelung bei der Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches die Anwendung des Paragraph 234, ZPO. ausschließt. Außer Streit gestellt wurde, daß die gegenständlichen Möbel zirka acht Tage vor dem 9. Februar 1965, sohin vor der erst am 8. März 1965 erfolgten Konkurseröffnung veräußert worden sind.
Diese Möbel befanden sich also im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr in der Konkursmasse (§ 44 (1) KO.). Die begehrten Gegenstände wurden vor Eröffnung des Konkursverfahrens veräußert, sodaß ein Aussonderungsanspruch nicht vorliegt und der Geltendmachung eines solchen Anspruches der Boden entzogen ist (SZ. XIV 56, SZ. XXXIV 113). Falls die Sachen nach der Konkurseröffnung verkauft worden wären, würde sich der Aussonderungsanspruch auf den beim Verkauf erzielten Erlös (§ 44 (2) KO.) zu richten haben, sofern die Veräußerung durch den Masseverwalter erfolgt oder der vom Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Ist-Masse gelangt sein sollte. Wurde jedoch wie im vorliegenden Fall vor der Konkurseröffnung die Sache durch den Herausgabepflichtigen verkauft, so kann der Berechtigte nur eine Konkursforderung auf Zahlung des Interesses geltend machen.Diese Möbel befanden sich also im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr in der Konkursmasse (Paragraph 44, (1) KO.). Die begehrten Gegenstände wurden vor Eröffnung des Konkursverfahrens veräußert, sodaß ein Aussonderungsanspruch nicht vorliegt und der Geltendmachung eines solchen Anspruches der Boden entzogen ist (SZ. römisch vierzehn 56, SZ. römisch 34 113). Falls die Sachen nach der Konkurseröffnung verkauft worden wären, würde sich der Aussonderungsanspruch auf den beim Verkauf erzielten Erlös (Paragraph 44, (2) KO.) zu richten haben, sofern die Veräußerung durch den Masseverwalter erfolgt oder der vom Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Ist-Masse gelangt sein sollte. Wurde jedoch wie im vorliegenden Fall vor der Konkurseröffnung die Sache durch den Herausgabepflichtigen verkauft, so kann der Berechtigte nur eine Konkursforderung auf Zahlung des Interesses geltend machen.
Diese Sonderregelung des § 44 KO. für den Fall des Konkurses über das Vermögen des Schuldners - die als Spezialnorm diesfalls die Bestimmung des § 234 ZPO. nicht zur Anwendung kommen läßt - ist auf die Liquidierung und Verteilung des vorhandenen Vermögens abgestellt, schließt sohin die Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches (Herausgabeanspruches) hinsichtlich solcher Gegenstände aus, die sich nicht in der Konkursmasse befinden bzw. seit Eröffnung des Konkurses sich nicht darin befunden haben. Es verbleibt kein Raum mehr für die Durchsetzung des Anspruches auf Herausgabe gegenüber der Konkursmasse, da diese durch die Klage - auf Herausgabe - nicht berührt sein kann.Diese Sonderregelung des Paragraph 44, KO. für den Fall des Konkurses über das Vermögen des Schuldners - die als Spezialnorm diesfalls die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO. nicht zur Anwendung kommen läßt - ist auf die Liquidierung und Verteilung des vorhandenen Vermögens abgestellt, schließt sohin die Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches (Herausgabeanspruches) hinsichtlich solcher Gegenstände aus, die sich nicht in der Konkursmasse befinden bzw. seit Eröffnung des Konkurses sich nicht darin befunden haben. Es verbleibt kein Raum mehr für die Durchsetzung des Anspruches auf Herausgabe gegenüber der Konkursmasse, da diese durch die Klage - auf Herausgabe - nicht berührt sein kann.
Im vorliegenden Fall steht der Umstand, daß der Streitgegenstand nicht in der Konkursmasse war oder ist, dem Hauptbegehren entgegen, sodaß die Konkursmasse, vertreten durch den Masseverwalter, auf Herausgabe nicht belangt werden kann. Dieses Begehren war daher in Abänderung der untergerichtlichen Entscheidungen abzuweisen.