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Rechtssatz RS0039191×

Rechtssatz RS0039191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039191

Geschäftszahl

5Ob282/66

Entscheidungsdatum

06.10.1966

Rechtssatz

Wurde der Streitgegenstand zwar erst während des Prozesses nach Klagezustellung, jedoch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten von diesem veräußert, so wandelt sich der Klageanspruch auf Herausgabe nicht in einen Aussonderungsanspruch um. Paragraph 234, ZPO findet in diesem Falle keine Anwendung. weil infolge der Sonderregelung für den Fall des Konkurses (§44 KO), der Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches hinsichtlich solcher Gegenstände, die vor der Konkurseröffnung veräußert worden sind und sich daher niemals in der Konkursmaße befanden, der Boden entzogen ist. Die Klage auf Herausgabe gegen den Masseverwalter ist daher abzuweisen. vergleiche 4 Ob 6/65, SZ 34/113).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 282/66
    Entscheidungstext OGH 06.10.1966 5 Ob 282/66
    Veröff: SZ 39/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039191

Dokumentnummer

JJR_19661006_OGH0002_0050OB00282_6600000_001