Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Frage der Zulässigkeit der Revision anlangt, so war eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO, die nach dieser Gesetzesstelle bei einem nicht ausschließlich in einer Geldsumme bestehenden Streitgegenstand zu erfolgen hat, diesfalls entbehrlich, weil neben dem Feststellungsbegehren die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von über S 15.000.- den Gegenstand des Rechtsstreites bildet und sämtliche geltend gemachten Ansprüche miteinander im Zusammenhang stehen, weshalb an der Zulässigkeit der Revision kein Zweifel besteht (in diesem Sinne 6 Ob 182/64; ua vgl auch EvBl 1954/380).Was zunächst die Frage der Zulässigkeit der Revision anlangt, so war eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO, die nach dieser Gesetzesstelle bei einem nicht ausschließlich in einer Geldsumme bestehenden Streitgegenstand zu erfolgen hat, diesfalls entbehrlich, weil neben dem Feststellungsbegehren die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von über S 15.000.- den Gegenstand des Rechtsstreites bildet und sämtliche geltend gemachten Ansprüche miteinander im Zusammenhang stehen, weshalb an der Zulässigkeit der Revision kein Zweifel besteht (in diesem Sinne 6 Ob 182/64; ua vergleiche auch EvBl 1954/380).
Der Revision kommt aber keine Berechtigung zu.
Wer durch einen Unmundigen beschädigt wird, hat, sofern er nicht durch irgend ein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat (§ 1308 ABGB), einen Ersatzanspruch gegen diejenigen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen über den Unmundigen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann (§ 1309 ABGB). Voraussetzung der Inanspruchnahme dieser Haftung ist also, abgesehen davon, daß der Schaden durch einen Unmundigen verursacht wurde, daß der Beschädigte das schädigende Verhalten nicht selbst schuldhaft veranlaßte und daß der Belangte die ihm gesetzlich, also zB gemäß § 139 ABGB, oder vertraglich obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigte (vgl Wolff in Klang[2] VI 76 f; SZ 34/137). Der Beschädigte muß die Beschädigung und die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige aber seine Schuldlosigkeit beweisen (§ 1298 ABGB; Wolff aaO 77; Ehrenzweig[2] II/1, 75 § 303 III; RZ 1970, 169).Wer durch einen Unmundigen beschädigt wird, hat, sofern er nicht durch irgend ein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat (Paragraph 1308, ABGB), einen Ersatzanspruch gegen diejenigen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen über den Unmundigen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann (Paragraph 1309, ABGB). Voraussetzung der Inanspruchnahme dieser Haftung ist also, abgesehen davon, daß der Schaden durch einen Unmundigen verursacht wurde, daß der Beschädigte das schädigende Verhalten nicht selbst schuldhaft veranlaßte und daß der Belangte die ihm gesetzlich, also zB gemäß Paragraph 139, ABGB, oder vertraglich obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigte vergleiche Wolff in Klang[2] römisch sechs 76 f; SZ 34/137). Der Beschädigte muß die Beschädigung und die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige aber seine Schuldlosigkeit beweisen (Paragraph 1298, ABGB; Wolff aaO 77; Ehrenzweig[2] II/1, 75 Paragraph 303, römisch drei; RZ 1970, 169).
Diesfalls wurde die behauptete Beschädigung des Klägers durch den ehelichen Sohn des Beklagten überhaupt nicht bestritten; der Beklagte hielt auch schon im Berufungsverfahren seine Einwendung eines Mitverschuldens des Klägers nicht mehr aufrecht. In der Revision wird in der Richtung des Mitverschuldens des Klägers nichts vorgebracht. Wohl aber wendet sich der Beklagte in seiner Revision gegen die Annahme der Untergerichte, daß ihn als Vater des unmundigen Schädigers eine Aufsichtspflicht treffe. Diesbezüglich meint die Revision, daß der zur Zeit des Unfalls fast 14 Jahre alte Walter S ohne weiteres daheim unbeaufsichtigt gelassen werden konnte.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 139 ABGB haben die Eltern überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen. Diese Erziehungspflicht der Eltern besteht unabhängig vom Alter der Kinder so lange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 16). Obwohl das Gesetz keine ausdrücklichen Anordnungen über Einzelheiten enthält, die bei der Besorgung des Erziehungsgeschäftes in Betracht kommen (vgl Wentzel - Plessl aaO 17), kann doch kein Zweifel bestehen, daß die Erziehung auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziel umfaßt, Beschädigungen dritter Personen durch die Kinder hintanzuhalten. Daraus folgt aber, daß die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn so lange besteht, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen. Es kann daher durchaus zutreffen, daß ein Kind auf dem Schulweg keiner Beaufsichtigung mehr bedarf, daß es aber dennoch in anderen Situationen nicht ohne Gefahr für sich und dritte Personen unbeaufsichtigt gelassen werden darf. Daß im vorliegenden Fall der mj Walter S noch nicht allein und unbeaufsichtigt in der Wohnung seiner Eltern gelassen werden durfte, er also noch einer entsprechenden Aufsicht bedurfte, zeigt der Ablauf der folgenden tragischen Ereignisse. Die Untergerichte sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß den Beklagten als ehelichen Vater des unmundigen Schädigers eine Aufsichtspflicht iS des § 1309 ABGB traf. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß er im besonderen Fall seine Aufsichtspflicht nicht schuldhaft verletzt habe. Diesen Beweis hat der Beklagte aber, sofern man annehmen wollte, daß er ihn überhaupt angetreten hat, nicht erbracht.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 139, ABGB haben die Eltern überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen. Diese Erziehungspflicht der Eltern besteht unabhängig vom Alter der Kinder so lange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 16). Obwohl das Gesetz keine ausdrücklichen Anordnungen über Einzelheiten enthält, die bei der Besorgung des Erziehungsgeschäftes in Betracht kommen vergleiche Wentzel - Plessl aaO 17), kann doch kein Zweifel bestehen, daß die Erziehung auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziel umfaßt, Beschädigungen dritter Personen durch die Kinder hintanzuhalten. Daraus folgt aber, daß die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn so lange besteht, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen. Es kann daher durchaus zutreffen, daß ein Kind auf dem Schulweg keiner Beaufsichtigung mehr bedarf, daß es aber dennoch in anderen Situationen nicht ohne Gefahr für sich und dritte Personen unbeaufsichtigt gelassen werden darf. Daß im vorliegenden Fall der mj Walter S noch nicht allein und unbeaufsichtigt in der Wohnung seiner Eltern gelassen werden durfte, er also noch einer entsprechenden Aufsicht bedurfte, zeigt der Ablauf der folgenden tragischen Ereignisse. Die Untergerichte sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß den Beklagten als ehelichen Vater des unmundigen Schädigers eine Aufsichtspflicht iS des Paragraph 1309, ABGB traf. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß er im besonderen Fall seine Aufsichtspflicht nicht schuldhaft verletzt habe. Diesen Beweis hat der Beklagte aber, sofern man annehmen wollte, daß er ihn überhaupt angetreten hat, nicht erbracht.
Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestimmt sich das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht nach dem, was nach dem Alter und der Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- und Berufspflichten erwartet werden kann (ZVR 1960/18; EvBl 1967/349; EvBl 1968/379 uva). Diesfalls war mit Rücksicht auf das Geschlecht und Alter des Kindes und sein Wissen um das Vorhandensein einer Pistole des Vaters in der elterlichen Wohnung durchaus damit zu rechnen, daß der Junge den Zugang zu dieser Waffe suchen werde, wenn sich ihm dazu Gelegenheit bietet. Besondere Umstände, die eine solche Erwartung nicht aufkommen ließen, etwa eine konsequente und bisher erfolgreiche Erziehung des Kindes in der Richtung, daß Waffen sein Interesse nicht zu erwecken vermochten, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Ein solcher Sachverhalt kam auch nicht hervor. Dazu kommt noch eine weitere Überlegung: Im Sinne der Rechtsprechung ist, wer eine Gefahrenquelle schafft, ganz allgemein verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden (vgl SZ 30/22; SZ 37/97 ua). Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt dazugehöriger Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um hiedurch Schädigungen zu verhindern. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird stets durch den Einzelfall bestimmt. Wenn es auch im allgemeinen genügen wird, eine Waffe unter Verschluß zu halten, um sie dem Zugriff unbefugter Benützer zu entziehen, so erwies sich doch der diesfalls gewählte Verschluß der Waffe des Beklagten als unzureichend. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, daß er im Hinblick auf besondere Eigenschaften seines Sohnes die mangelnde Eignung des Aufbewahrungsortes seiner Pistole nicht hätte vorhersehen können. Er kann sich auch nicht darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß alle Schlüssel der Anrichte sämtliche Türen dieses Behältnisses zu sperren geeignet sind, da es jedenfalls zu den ihm zumutbaren Vorkehrungen gehört hätte, sich über den Verschluß des Aufbewahrungsortes seiner Pistole erschöpfend zu unterrichten. Ebenso war der Beklagte verpflichtet, wenn er schon seine Pistole - noch dazu zusammen mit der zu ihr passenden Munition - in der Anrichte seiner Wohnung aufbewahrte, dafür zu sorgen, daß in seiner Abwesenheit keiner der Schlüssel der Anrichte dem Zugriff seines Sohnes zugänglich werde. Der Beklagte hat zwar die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation erhoben, diese aber nicht etwa dahin ausgeführt, daß die Verantwortung für die unzureichende Aufbewahrung der Pistole nicht ihn, sondern allein seine Ehefrau treffe, weil diese entgegen seiner ausdrücklichen Anordnung den Schlüssel zu den mittleren Türen der Anrichte nicht entfernte, als sie den Mj allein daheim zurückließ, und daß er die Mißachtung dieser Anordnung nicht habe vorhersehen können, weil seine Gattin sonst der Anordnung stets entsprochen habe. Es bedurfte daher keiner Erörterung und Feststellung des Sachverhaltes in dieser Richtung. Es ist aber auch entbehrlich, zur Auffassung des Berufungsgerichtes, daß durch das Dazwischentreten der Gattin des Beklagten der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen wurde, Stellung zu nehmen, da der Beklagte den ihm offenstehenden Entlastungsbeweis hinsichtlich seines Verschuldens nicht angetreten hat.Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestimmt sich das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht nach dem, was nach dem Alter und der Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- und Berufspflichten erwartet werden kann (ZVR 1960/18; EvBl 1967/349; EvBl 1968/379 uva). Diesfalls war mit Rücksicht auf das Geschlecht und Alter des Kindes und sein Wissen um das Vorhandensein einer Pistole des Vaters in der elterlichen Wohnung durchaus damit zu rechnen, daß der Junge den Zugang zu dieser Waffe suchen werde, wenn sich ihm dazu Gelegenheit bietet. Besondere Umstände, die eine solche Erwartung nicht aufkommen ließen, etwa eine konsequente und bisher erfolgreiche Erziehung des Kindes in der Richtung, daß Waffen sein Interesse nicht zu erwecken vermochten, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Ein solcher Sachverhalt kam auch nicht hervor. Dazu kommt noch eine weitere Überlegung: Im Sinne der Rechtsprechung ist, wer eine Gefahrenquelle schafft, ganz allgemein verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden vergleiche SZ 30/22; SZ 37/97 ua). Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt dazugehöriger Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um hiedurch Schädigungen zu verhindern. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird stets durch den Einzelfall bestimmt. Wenn es auch im allgemeinen genügen wird, eine Waffe unter Verschluß zu halten, um sie dem Zugriff unbefugter Benützer zu entziehen, so erwies sich doch der diesfalls gewählte Verschluß der Waffe des Beklagten als unzureichend. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, daß er im Hinblick auf besondere Eigenschaften seines Sohnes die mangelnde Eignung des Aufbewahrungsortes seiner Pistole nicht hätte vorhersehen können. Er kann sich auch nicht darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß alle Schlüssel der Anrichte sämtliche Türen dieses Behältnisses zu sperren geeignet sind, da es jedenfalls zu den ihm zumutbaren Vorkehrungen gehört hätte, sich über den Verschluß des Aufbewahrungsortes seiner Pistole erschöpfend zu unterrichten. Ebenso war der Beklagte verpflichtet, wenn er schon seine Pistole - noch dazu zusammen mit der zu ihr passenden Munition - in der Anrichte seiner Wohnung aufbewahrte, dafür zu sorgen, daß in seiner Abwesenheit keiner der Schlüssel der Anrichte dem Zugriff seines Sohnes zugänglich werde. Der Beklagte hat zwar die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation erhoben, diese aber nicht etwa dahin ausgeführt, daß die Verantwortung für die unzureichende Aufbewahrung der Pistole nicht ihn, sondern allein seine Ehefrau treffe, weil diese entgegen seiner ausdrücklichen Anordnung den Schlüssel zu den mittleren Türen der Anrichte nicht entfernte, als sie den Mj allein daheim zurückließ, und daß er die Mißachtung dieser Anordnung nicht habe vorhersehen können, weil seine Gattin sonst der Anordnung stets entsprochen habe. Es bedurfte daher keiner Erörterung und Feststellung des Sachverhaltes in dieser Richtung. Es ist aber auch entbehrlich, zur Auffassung des Berufungsgerichtes, daß durch das Dazwischentreten der Gattin des Beklagten der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen wurde, Stellung zu nehmen, da der Beklagte den ihm offenstehenden Entlastungsbeweis hinsichtlich seines Verschuldens nicht angetreten hat.
Die Behauptung der Revision, daß das Berufungsgericht fehlende Tatbestandsmerkmale nach § 1309 ABGB durch einen Hinweis auf § 1311 ABGB ersetzt habe, entbehrt jeder Grundlage.Die Behauptung der Revision, daß das Berufungsgericht fehlende Tatbestandsmerkmale nach Paragraph 1309, ABGB durch einen Hinweis auf Paragraph 1311, ABGB ersetzt habe, entbehrt jeder Grundlage.
Die Haftung des Beklagten für die von seinem Sohn dem Kläger zugefügten Schäden wurde daher von den Untergerichten ohne Rechtsirrtum bejaht.
Gegen die Höhe der einzelnen von den Untergerichten als berechtigt angesehenen Ansprüche des Klägers erhob der Beklagte in seiner Revision keine Bedenken. Aus den von den Untergerichten angeführten Überlegungen erscheinen solche Bedenken auch nicht begrundet. Dies gilt insb für die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzengeldes.