Rechtssatz RS0023536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023536
Geschäftszahl
5Ob293/70; 7Ob123/75
Entscheidungsdatum
11.09.1975
Rechtssatz
Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt dazugehöriger Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um hierdurch Schädigungen zu verhindern. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird stets durch den Einzelfall bestimmt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 293/70
Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 293/70
Veröff: SZ 44/8
- 7 Ob 123/75
Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 123/75
Vgl auch; Beisatz: Verwahrung des Gewehrs durch Abziehung des Schlüssels des Einbauschrankes und Verstecken an einer dem Minderjährigen nicht bekannten Stelle. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023536
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19710127_OGH0002_0050OB00293_7000000_002