Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, weil der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 317/00d = bbl 2001, 118 = Jus-Extra OGH-Z 3127 = NZ 2002, 61 (Hoyer) = SZ 74/7 einen vergleichbaren Sachverhalt eingehend beurteilt hat und diese mehrfach veröffentliche Entscheidung in der Lehre auch nicht auf Kritik gestoßen ist (vgl RIS-Justiz RS0103384); Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ist nur kurz zu begründen (§ 75 Abs 2 GBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG nF):Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, weil der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 317/00d = bbl 2001, 118 = Jus-Extra OGH-Z 3127 = NZ 2002, 61 (Hoyer) = SZ 74/7 einen vergleichbaren Sachverhalt eingehend beurteilt hat und diese mehrfach veröffentliche Entscheidung in der Lehre auch nicht auf Kritik gestoßen ist vergleiche RIS-Justiz RS0103384); Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ist nur kurz zu begründen (Paragraph 75, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG nF):
1. Aufschiebend bedingte Rechte können nach hLuRsp vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS-Justiz RS0060269, insbesondere [T4]; Hinteregger in Schwimann³ Vor §§ 431-446 ABGB Rz 19; Spielbüchler in Rummel³ § 431 ABGB Rz 9 mwN). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen (vgl 5 Ob 234/00y; 5 Ob 278/99i; 5 Ob 1022/96).1. Aufschiebend bedingte Rechte können nach hLuRsp vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS-Justiz RS0060269, insbesondere [T4]; Hinteregger in Schwimann³ Vor Paragraphen 431 -, 446, ABGB Rz 19; Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 431, ABGB Rz 9 mwN). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen vergleiche 5 Ob 234/00y; 5 Ob 278/99i; 5 Ob 1022/96).
2. Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (NZ 1993, 241/277; 5 Ob 234/00y). Vertragspunkt 3.5. lautet hier jeweils:
„Eine Verbücherung dieses Vertrages darf nur erfolgen, wenn der gesamte Kaufpreis bei dem Vertragsverfasser und Treuhänder erlegt wurde; dieser Nachweis ist dem Grundbuchsgericht nicht zu erbringen."
In der Entscheidung 5 Ob 317/00d war folgende Vereinbarung zu beurteilen:
"Dieser Kaufvertrag darf erst dann grundbücherlich durchgeführt werden, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt ist. Als Nachweis hiefür dient die Unterfertigung des entsprechenden Grundbuchsgesuches durch den Schriftenverfasser."
Zu letztgenannter Vereinbarung hat der erkennende Senat erwogen, die vertragliche Formulierung lasse offen, ob es sich wirklich nur um die im Liegenschaftsverkehr übliche Anweisung an den mit der Verbücherung beauftragten Schriftenverfasser handele, die Verbücherung erst nach gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises zu beantragen. Nach dem Vertragswortlaut könne von den Parteien ebenso beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch des Käufers auf Verbücherung seines Eigentums vom Nachweis der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Der Eintritt einer solchen Bedingung sei durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendispositionen über die Form des dem Grundbuchsgericht zu erbringenden Nachweises ausschließe (5 Ob 317/00d).Zu letztgenannter Vereinbarung hat der erkennende Senat erwogen, die vertragliche Formulierung lasse offen, ob es sich wirklich nur um die im Liegenschaftsverkehr übliche Anweisung an den mit der Verbücherung beauftragten Schriftenverfasser handele, die Verbücherung erst nach gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises zu beantragen. Nach dem Vertragswortlaut könne von den Parteien ebenso beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch des Käufers auf Verbücherung seines Eigentums vom Nachweis der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Der Eintritt einer solchen Bedingung sei durch eine den Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendispositionen über die Form des dem Grundbuchsgericht zu erbringenden Nachweises ausschließe (5 Ob 317/00d).
3. Da sich die beiden genannten Vertragsklauseln nicht in inhaltlich wesentlichen Punkten unterscheiden, steht die Ansicht des Rekursgerichts, der (auch) als Bedingung des Verbücherungsanspruchs des Antragstellers auszulegende Vertragspunkt 3.5. hätte zur Bewilligung des Eintragungsgesuchs den formgerechten Nachweis der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfordert, mit der dargestellten Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 317/00d = bbl 2001, 118 = Jus-Extra OGH-Z 3127 = NZ 2002, 61 (zustimmend Hoyer) = SZ 74/7 in Einklang; der Revisionsrekurs, in dem der Antragsteller keine Gründe geltend macht, die zum Überdenken der dargestellten Rechtsansicht Anlass geben könnten, ist daher unzulässig und zurückzuweisen.