Die Revision erweist sich als unzulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schluß, daß die für zulässig erklärte Revision den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt, kann er sich bei deren Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schluß, daß die für zulässig erklärte Revision den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt, kann er sich bei deren Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Zunächst sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (vgl Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).Zunächst sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden kann vergleiche Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).
Dem Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren wurde in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, dem Prozeßrichter entzogen ist (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x).Dem Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren wurde in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, dem Prozeßrichter entzogen ist (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x).
Ebenso wie eine zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke zwischen zwei untereinanderliegenden Eigentumswohnungen ein allgemeiner Teil des Hauses ist und nicht den Miteigentumsanteilen der Wohnungseigentümer zugeordnet werden kann (vgl MietSlg 45.541/21), ist dies bei einer zwei Wohnungen trennenden Mauer der Fall. Auch dabei handelt es sich um einen allgemeinen Teil des Hauses, an dem Veränderungen schutzwürdige Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer beeinträchtigen können.Ebenso wie eine zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke zwischen zwei untereinanderliegenden Eigentumswohnungen ein allgemeiner Teil des Hauses ist und nicht den Miteigentumsanteilen der Wohnungseigentümer zugeordnet werden kann vergleiche MietSlg 45.541/21), ist dies bei einer zwei Wohnungen trennenden Mauer der Fall. Auch dabei handelt es sich um einen allgemeinen Teil des Hauses, an dem Veränderungen schutzwürdige Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer beeinträchtigen können.
Daß Mit- und Wohnungseigentümern ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen ist, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl SZ 28/133; EvBl 1980/44).Daß Mit- und Wohnungseigentümern ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen ist, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche SZ 28/133; EvBl 1980/44).
Der von den Revisionswerbern angestrebten Prüfung schikanöser Rechtsausübung steht im konkreten Fall entgegen, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG im vorliegenden Fall nicht als Vorfrage geprüft werden können, wobei dieses Verbot auch nicht durch eine Berufung auf schikanöse Rechtsausübung umgangen werden kann. Zwar liegt schikanöse Rechtsausübung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen eines anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (vgl JBl 1990, 248; SZ 63/49; RdA 1994, 47 ua), doch ist die Untersuchung dieser Umstände ausschließlich dem außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG iVm § 13 Abs 2 WEG vorbehalten.Der von den Revisionswerbern angestrebten Prüfung schikanöser Rechtsausübung steht im konkreten Fall entgegen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG im vorliegenden Fall nicht als Vorfrage geprüft werden können, wobei dieses Verbot auch nicht durch eine Berufung auf schikanöse Rechtsausübung umgangen werden kann. Zwar liegt schikanöse Rechtsausübung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen eines anderen ein krasses Mißverhältnis besteht vergleiche JBl 1990, 248; SZ 63/49; RdA 1994, 47 ua), doch ist die Untersuchung dieser Umstände ausschließlich dem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, WEG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, WEG vorbehalten.
In einer auf § 523 ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen (vgl 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). Für den Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung, also den Einwand, die Kläger müßten der durchgeführten Änderungen jedenfalls zustimmen, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Raum. Umstände, die die Genehmigungsfähigkeit betreffen, sind - wie schon ausgeführt - grundsätzlich dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten.In einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen vergleiche 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). Für den Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung, also den Einwand, die Kläger müßten der durchgeführten Änderungen jedenfalls zustimmen, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Raum. Umstände, die die Genehmigungsfähigkeit betreffen, sind - wie schon ausgeführt - grundsätzlich dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten.
Danach erweist sich die vorliegende Revision aber mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.Danach erweist sich die vorliegende Revision aber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.