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Entscheidung 5 Ob 297/98g×

Entscheidung 5 Ob 297/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob297/98g

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gottfried K*****, 2. Mag. K***** GesmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Bernhard S*****, 2. Dr. Nadia S*****, beide vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert: S 150.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 1998, GZ 17 R 110/98s-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. März 1998, GZ 8 Cg 224/96m-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien die mit S 9.625,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.604,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger und die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft V*****gasse ***** in ***** W*****. Die Beklagten sind zu insgesamt 236/2676tel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an den Wohnungen top Nr 6 und 7 verbunden ist.

Obwohl es sich bei der Wohnung top Nr 6 um eine Substandardwohnung handelt, wurde entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WEG daran im Jahr 1995 Wohnungseigentum verbüchert.

Bei Erwerb der Liegenschaftsanteile von den Klägern wurde zwischen den Streitteilen eine Zusammenlegung der Wohnungen top Nr 6 und 7 nicht vereinbart, diese Frage wurde zwischen den Kaufvertragsparteien nicht einmal erörtert.

Die Beklagten haben die Wohnungen top Nr 6 und 7 durch Herstellen eines Mauerdurchbruchs in Form einer Tür mit einer Breite von ca 70 cm und einer Höhe von ca 2 m samt Türrahmen und versperrbarem Türblatt verbunden, ohne die Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen.

Allerdings erfolgte eine Anzeige der Baumaßnahmen an die Baubehörde, die diese mit Bescheid vom 23. 9. 1996 zur Kenntnis nahm.

Die Kläger begehren, die Beklagten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Zumauern des Mauerdurchbruchs in der Trennwand zu verpflichten. Die Beklagten hätten allgemeine Teile der Liegenschaft, nämlich Trennwände, in Anspruch genommen, wozu sie ohne Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer oder ohne einen diese Zustimmung ersetzenden Beschluß des Außerstreitrichters nicht berechtigt seien.

Die Beklagten bestritten dieses Begehren und beantragten Abweisung der Klage. Den Klägern sei die Absicht, die Wohnungen zusammenzulegen, schon bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, dies sei sogar Vertragsgrundlage gewesen. Im übrigen wendeten sie ein, die Klagsführung sei schikanös und diene nur dazu, auf die Beklagten Druck auszuüben, um deren Zustimmung zu Um- und Ausbauten im Haus zu erlangen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagten zur Beseitigung und Wiederherstellung.

Einer dagegen von den Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Weder ein Wohnungseigentümer noch ein schlichter Miteigentümer dürfe ohne Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer oder ohne eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit vornehmen, wovon auch Zusammenlegungen umfaßt seien. Erfolge ein derart eigenmächtiger Eingriff in das Miteigentum der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer, stehe diesen jedenfalls ein Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch zu. Einem Miteigentümer sei das Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs stets zuzubilligen, woran der Einwand schikanöser Rechtsausübung scheitere.

Die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG sei dem Außerstreitverfahren vorbehalten, in dem eine rechtsgestaltende Entscheidung getroffen werde. Diese könne nicht dadurch vorweggenommen werden, daß dieselben Fragen in einem Verfahren auf Beseitigung und Wiederherstellung als Vorfragen geprüft würden.

Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zum Einwand schikanöser Rechtsausübung im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen und solchen im schlichten Miteigentum keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Revision streben die Beklagten eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dahin an, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagenden Parteien erstatteten fristgerecht eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schluß, daß die für zulässig erklärte Revision den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt, kann er sich bei deren Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Zunächst sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden kann vergleiche Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).

Dem Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren wurde in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, dem Prozeßrichter entzogen ist (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x).

Ebenso wie eine zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke zwischen zwei untereinanderliegenden Eigentumswohnungen ein allgemeiner Teil des Hauses ist und nicht den Miteigentumsanteilen der Wohnungseigentümer zugeordnet werden kann vergleiche MietSlg 45.541/21), ist dies bei einer zwei Wohnungen trennenden Mauer der Fall. Auch dabei handelt es sich um einen allgemeinen Teil des Hauses, an dem Veränderungen schutzwürdige Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer beeinträchtigen können.

Daß Mit- und Wohnungseigentümern ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen ist, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche SZ 28/133; EvBl 1980/44).

Der von den Revisionswerbern angestrebten Prüfung schikanöser Rechtsausübung steht im konkreten Fall entgegen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG im vorliegenden Fall nicht als Vorfrage geprüft werden können, wobei dieses Verbot auch nicht durch eine Berufung auf schikanöse Rechtsausübung umgangen werden kann. Zwar liegt schikanöse Rechtsausübung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen eines anderen ein krasses Mißverhältnis besteht vergleiche JBl 1990, 248; SZ 63/49; RdA 1994, 47 ua), doch ist die Untersuchung dieser Umstände ausschließlich dem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, WEG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, WEG vorbehalten.

In einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen vergleiche 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). Für den Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung, also den Einwand, die Kläger müßten der durchgeführten Änderungen jedenfalls zustimmen, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Raum. Umstände, die die Genehmigungsfähigkeit betreffen, sind - wie schon ausgeführt - grundsätzlich dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten.

Danach erweist sich die vorliegende Revision aber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E52910 05A02978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00297.98G.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0050OB00297_98G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012114 Rechtssatz 02.03.1933Zivilrecht
Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Negatorienklage zu erheben.
RS0012137 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
RS0025230 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
RS0026271 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht …
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0082890 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.
RS0083122 Rechtssatz 07.04.1976Zivilrecht
§ 13 Abs 2 WEG 1975 berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer nicht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen; wichtige Veränderung gemäß § 834 ABGB.
RS0083156 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 …