Da die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005 über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren (§ 6 AußStrG 2005) nur dann anzuwenden sind, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (§ 203 Abs 1 AußStrG), sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.Da die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005 über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 6, AußStrG 2005) nur dann anzuwenden sind, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG), sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Im Außerstreitverfahren alten Rechts gilt der Grundsatz der Vertretungsfreiheit. Es ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen (§ 5 AußStrG). Dies gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren. Wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten Maßnahme besteht, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht zu. Fehlt es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, so muss ihm im gegebenen Fall ein Kollisionskurator bestellt werden (5 Ob 559/94, 1 Ob 513/96; RIS-Justiz RS0053067).Im Außerstreitverfahren alten Rechts gilt der Grundsatz der Vertretungsfreiheit. Es ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen (Paragraph 5, AußStrG). Dies gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren. Wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten Maßnahme besteht, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht zu. Fehlt es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, so muss ihm im gegebenen Fall ein Kollisionskurator bestellt werden (5 Ob 559/94, 1 Ob 513/96; RIS-Justiz RS0053067).
Dies bedeutet, dass Ludwig M***** zur Stellung der Anträge 1, 5 und 8 im Pflegschaftsverfahren und zur Rechtsmittelerhebung gegen die Entscheidungen darüber selbst legitimiert ist. Diesbezüglich bedarf er keiner Genehmigung durch den Sachwalter.
Da aber das Bezirksgericht Gmunden nicht Pflegschaftsgericht ist, ist es zur Entscheidung über diese Anträge unzuständig. Ist aber ein Gericht für eine zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtssache unzuständig, so hat es dies im Beschluss auszusprechen und die Anträge an das zuständige Gericht, hier das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu 8 P 181/98k, zu überweisen (§ 44 Abs 1 JN). Da die Anträge aber entgegen § 44 JN nur zurückgewiesen wurden, war dem Revisionsrekurs in diesem Umfang Folge zu geben.Da aber das Bezirksgericht Gmunden nicht Pflegschaftsgericht ist, ist es zur Entscheidung über diese Anträge unzuständig. Ist aber ein Gericht für eine zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtssache unzuständig, so hat es dies im Beschluss auszusprechen und die Anträge an das zuständige Gericht, hier das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu 8 P 181/98k, zu überweisen (Paragraph 44, Absatz eins, JN). Da die Anträge aber entgegen Paragraph 44, JN nur zurückgewiesen wurden, war dem Revisionsrekurs in diesem Umfang Folge zu geben.
Die übrigen Anträge Punkt 2, 3, 4, 6 und 7 beziehen sich auf außerstreitige Verfahren, nicht jedoch auf das Sachwalterschaftsverfahren. Damit über den Revisionsrekurs in diesen Rechtssachen entschieden werden kann, bedarf es der Genehmigung des Sachwalters. Erst wenn das Pflegschaftsgericht im Sinne des Punktes 1 dieser Entscheidung im Pflegschaftsverfahren über die Anträge des Betroffenen entschieden hat, kann beurteilt werden, an welche Person (Sachwalter, Kollisionskurator) die Revisionsrekurse zur allfälligen Genehmigung und damit Sanierung der Rechtshandlungen des Betroffenen zugestellt werden muss.
Nur der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über Punkt 9 des Antrages (Verfahrenshilfe) war bereits jetzt zurückzuweisen, da dieses Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs 2 Z 2 aF AußStrG).Nur der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über Punkt 9 des Antrages (Verfahrenshilfe) war bereits jetzt zurückzuweisen, da dieses Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, aF AußStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.