Aus der Begründung:
Der Klagevertreter hat schon bei der Tagsatzung vom 22. September 1972 vorgebracht, daß die ursprüngliche Klägerin, Anna P, während des vorliegenden Prozesses gestorben sei. Ihr Erbe und Rechtsnachfolger sei Franz P. Dazu ergibt sich aus dem vom Obersten 1 Gerichtshof beigeschafften Verlassenschaftsakt A 364/72 des Bezirksgerichtes Ried i. I., daß Anna P am 19. Juli 1972 verstorben sei. Ihr Nachlaß wurde mit Beschluß vom 26. September 1972, A 364/72-4, gemäß § 72 Abs. 1 AußstrG armutshalber abgetan. Da Anna P durch einen mit Prozeßvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten war, ist gemäß § 155 Abs. 1 ZPO durch ihren Tod das Verfahren nicht unterbrochen worden. Ihr Nachlaß ist vielmehr an Stelle der Erblasserin in den Prozeß eingetreten, wobei es einer besonderen Erklärung in dieser Richtung - wie sie das Erstgericht für notwendig gehalten hat - nicht bedurfte (3 Ob 112/69; 5 Ob 209, 235/72 u. a.). Die Bezeichnung der klagenden Partei war infolgedessen von Amts wegen entsprechend zu ändern, ohne daß dadurch eine unzulässige Parteienänderung bewirkt worden wäre (NZ 1970, 175 u. a., Fasching III, 113 § 235 ZPO Anm.3).Der Klagevertreter hat schon bei der Tagsatzung vom 22. September 1972 vorgebracht, daß die ursprüngliche Klägerin, Anna P, während des vorliegenden Prozesses gestorben sei. Ihr Erbe und Rechtsnachfolger sei Franz P. Dazu ergibt sich aus dem vom Obersten 1 Gerichtshof beigeschafften Verlassenschaftsakt A 364/72 des Bezirksgerichtes Ried i. römisch eins., daß Anna P am 19. Juli 1972 verstorben sei. Ihr Nachlaß wurde mit Beschluß vom 26. September 1972, A 364/72-4, gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AußstrG armutshalber abgetan. Da Anna P durch einen mit Prozeßvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten war, ist gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO durch ihren Tod das Verfahren nicht unterbrochen worden. Ihr Nachlaß ist vielmehr an Stelle der Erblasserin in den Prozeß eingetreten, wobei es einer besonderen Erklärung in dieser Richtung - wie sie das Erstgericht für notwendig gehalten hat - nicht bedurfte (3 Ob 112/69; 5 Ob 209, 235/72 u. a.). Die Bezeichnung der klagenden Partei war infolgedessen von Amts wegen entsprechend zu ändern, ohne daß dadurch eine unzulässige Parteienänderung bewirkt worden wäre (NZ 1970, 175 u. a., Fasching römisch drei, 113 Paragraph 235, ZPO Anm.3).
In seinem Rekurs behauptet der Beklagte zunächst, Anna P habe dadurch, daß sie dem am 22. September 1972 erklärten Eintritt der Ehegatten Franz und Margarete P als Kläger in diesen Rechtsstreit zustimmte, ihre aktive Klagelegitimation aufgegeben und damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie den Prozeß im eigenen Namen nicht fortsetzen wolle. Dem ist zu erwidern, daß der - von den Untergerichten im übrigen mit Recht zurückgewiesene (vgl. dazu SZ 22/31; SZ 42/146 = RZ 1970, 42; EvBl. 1958/256 = JBl. 1958, 516 RZ 1969, 51 u. a.; Fasching III 102 Anhang nach § 234 ZPO, 111 § 235 ZPO Anm. 3) - Versuch des Klagevertreters, an Stelle der ursprünglichen Klägerin Anna P die Liegenschaftsübernehmer Franz und Margarete P als neue Kläger in den Prozeß einzufuhren, keineswegs den Schluß gestattet, Anna P (richtig: ihre damals schon kraft Gesetzes in den Prozeß eingetretene Verlassenschaft) hätte dadurch "ihre Klägerrolle selbst aufgegeben". Von einem solchen Verzicht auf die Fortsetzung des Verfahrens im eigenen Namen kann hier umso weniger die Rede sein, als ja nach der Ablehnung des angestrebten Prateienwechsels die bisherige klagende Partei das Verfahren ohne jede weitere Erklärung fortgesetzt und das abweisende Urteil des Erstgerichtes sogleich mit Berufung bekämpft hat.In seinem Rekurs behauptet der Beklagte zunächst, Anna P habe dadurch, daß sie dem am 22. September 1972 erklärten Eintritt der Ehegatten Franz und Margarete P als Kläger in diesen Rechtsstreit zustimmte, ihre aktive Klagelegitimation aufgegeben und damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie den Prozeß im eigenen Namen nicht fortsetzen wolle. Dem ist zu erwidern, daß der - von den Untergerichten im übrigen mit Recht zurückgewiesene vergleiche dazu SZ 22/31; SZ 42/146 = RZ 1970, 42; EvBl. 1958/256 = JBl. 1958, 516 RZ 1969, 51 u. a.; Fasching römisch drei 102 Anhang nach Paragraph 234, ZPO, 111 Paragraph 235, ZPO Anmerkung 3) - Versuch des Klagevertreters, an Stelle der ursprünglichen Klägerin Anna P die Liegenschaftsübernehmer Franz und Margarete P als neue Kläger in den Prozeß einzufuhren, keineswegs den Schluß gestattet, Anna P (richtig: ihre damals schon kraft Gesetzes in den Prozeß eingetretene Verlassenschaft) hätte dadurch "ihre Klägerrolle selbst aufgegeben". Von einem solchen Verzicht auf die Fortsetzung des Verfahrens im eigenen Namen kann hier umso weniger die Rede sein, als ja nach der Ablehnung des angestrebten Prateienwechsels die bisherige klagende Partei das Verfahren ohne jede weitere Erklärung fortgesetzt und das abweisende Urteil des Erstgerichtes sogleich mit Berufung bekämpft hat.
Im übrigen ist bei der rechtlichen Beurteilung der Sache davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Überreichung der vorliegenden Klage (2. Mai 1972) Anna P unbestrittenermaßen noch bücherliche Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft EZ und als solche zur Klagefuhrung im Sinne des § 523 ABGB berechtigt war. Daß sie über diese Liegenschaft bereits vorher, nämlich am 11. März 1972, einen Übergabsvertrag mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter abgeschlossen und diesen Personen gleichzeitig auch den faktischen Besitz an der Liegenschaft eingeräumt hatte, ist ohne ärztliche Bedeutung, kommt es doch bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 234 ZPO eine "im Streit verfangene Sache" veräußert wurde, entgegen der Meinung des Beklagten weder auf das Datum des Vertrages noch auf das der tatsächlichen außerbücherlichen Übergabe, sondern allein auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Grundbuch an (MietSlg. 19.528; 7 Ob 100/70). Da das Eigentumsrecht der Übernehmer Franz und Margarete P hier aber erst am 23. August 1972 und damit jedenfalls nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit im vorliegenden Prozeß grundbücherlich einverleibt worden ist, ist die herrschende Liegenschaft nicht schon vor der Einbringung der Klage, sondern erst während des Verfahrens veräußert worden; damit sind aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Rechtsfolgen dieser Eigentumsübertragung nach § 234 ZPO zu beurteilen. Die Ausführungen des Rekurses über die Rechtsfolgen einer Veräußerung vor der Zustellung der Klage gehen demnach ebenso ins Leere wie der Hinweis des Beklagten auf § 37 EO oder auf die Grundsatze des Abhandlungsverfahrens. Zur Widerlegung der vom Beklagten aus § 378 ABGB abgeleiteten Ansicht, § 234 ZPO sei nur bei Veräußerung der dienenden Liegenschaft, nicht aber bei Veräußerung des herrschenden Grundstücks anzuwenden, genügt aber der Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes, welches nur von der "im Streit verfangenen Sache" spricht; darunter ist aber jedenfalls auch die herrschende Liegenschaft samt den mit ihr verbundenen Rechten zu verstehen § 234 ZPO bestimmt, daß die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß hat. Diese Anordnung des Gesetzes wird vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit der weitaus überwiegenden Rechtslehre seit jeher im Sinne der sogenannten Irrelevanztheorie dahin ausgelegt, daß die Veräußerung des Streitgegenstandes - ebenso wie die Pfändung der eingeklagten Forderung und deren Überweisung zur Einziehung - für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozeßrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiellrechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruches bedeutungslos bleibt. Der Oberste Gerichtshof hat an dieser von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung trotz der Bedenken Faschings (III, 98. § 234 ZPO Anm. 5) festgehalten (s. dazu vor allem die eingehend begrundete Entscheidung EvBl. 1966/37) und sie bis in die jüngste Zeit aufrechterhalten (4 Ob 563/72 unter Hinweis auf Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 156; ferner auch 8 Ob 154/72).Im übrigen ist bei der rechtlichen Beurteilung der Sache davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Überreichung der vorliegenden Klage (2. Mai 1972) Anna P unbestrittenermaßen noch bücherliche Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft EZ und als solche zur Klagefuhrung im Sinne des Paragraph 523, ABGB berechtigt war. Daß sie über diese Liegenschaft bereits vorher, nämlich am 11. März 1972, einen Übergabsvertrag mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter abgeschlossen und diesen Personen gleichzeitig auch den faktischen Besitz an der Liegenschaft eingeräumt hatte, ist ohne ärztliche Bedeutung, kommt es doch bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 234, ZPO eine "im Streit verfangene Sache" veräußert wurde, entgegen der Meinung des Beklagten weder auf das Datum des Vertrages noch auf das der tatsächlichen außerbücherlichen Übergabe, sondern allein auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Grundbuch an (MietSlg. 19.528; 7 Ob 100/70). Da das Eigentumsrecht der Übernehmer Franz und Margarete P hier aber erst am 23. August 1972 und damit jedenfalls nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit im vorliegenden Prozeß grundbücherlich einverleibt worden ist, ist die herrschende Liegenschaft nicht schon vor der Einbringung der Klage, sondern erst während des Verfahrens veräußert worden; damit sind aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Rechtsfolgen dieser Eigentumsübertragung nach Paragraph 234, ZPO zu beurteilen. Die Ausführungen des Rekurses über die Rechtsfolgen einer Veräußerung vor der Zustellung der Klage gehen demnach ebenso ins Leere wie der Hinweis des Beklagten auf Paragraph 37, EO oder auf die Grundsatze des Abhandlungsverfahrens. Zur Widerlegung der vom Beklagten aus Paragraph 378, ABGB abgeleiteten Ansicht, Paragraph 234, ZPO sei nur bei Veräußerung der dienenden Liegenschaft, nicht aber bei Veräußerung des herrschenden Grundstücks anzuwenden, genügt aber der Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes, welches nur von der "im Streit verfangenen Sache" spricht; darunter ist aber jedenfalls auch die herrschende Liegenschaft samt den mit ihr verbundenen Rechten zu verstehen Paragraph 234, ZPO bestimmt, daß die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß hat. Diese Anordnung des Gesetzes wird vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit der weitaus überwiegenden Rechtslehre seit jeher im Sinne der sogenannten Irrelevanztheorie dahin ausgelegt, daß die Veräußerung des Streitgegenstandes - ebenso wie die Pfändung der eingeklagten Forderung und deren Überweisung zur Einziehung - für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozeßrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiellrechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruches bedeutungslos bleibt. Der Oberste Gerichtshof hat an dieser von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung trotz der Bedenken Faschings (römisch drei, 98. Paragraph 234, ZPO Anmerkung 5) festgehalten (s. dazu vor allem die eingehend begrundete Entscheidung EvBl. 1966/37) und sie bis in die jüngste Zeit aufrechterhalten (4 Ob 563/72 unter Hinweis auf Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 156; ferner auch 8 Ob 154/72).
Auch der erkennende Senat folgt dieser Ansicht, nach welcher der Kläger - entgegen der Meinung Faschings - auch dann wenn er selbst die streitverfangene Sache veräußert, dadurch noch nicht die Befugnis verliert, weiterhin vom Beklagten die Leistung an sich selbst zu fordern, und daher auch nicht verpflichtet ist, das Klagebegehren auf Leistung an seinen Rechtsnachfolger umzustellen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß zu einer solchen Umstellung des Klagebegehrens gerade in dem hier zu entscheidenden Fall umso weniger Anlaß besteht, als Anna P ja ohnehin die Feststellung der Dienstbarkeit nicht nur für sich selbst, sondern auch für alle künftigen Eigentümer der herrschenden Liegenschaft verlangt hat.
Den Rekursausführungen des Beklagten kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als er behauptet, Anna P habe ihr Rechtsschutzinteresse dadurch verloren, daß sie die herrschende Liegenschaft schon vor der Überreichung der Servitutenklage veräußert und, wenn auch nur außerbücherlich, übergeben habe. Daß die Ehegatten Franz und Margarete P als Übernehmer und außerbücherliche Besitzer der herrschenden Liegenschaft am 2. Mai 1972 allenfalls auch schon selbst eine gleichartige Servitutenklage hätten einbringen können (vgl. auch SZ 23/225 über das aus §§ 372 ff. ABGB abzuleitende Klagerecht des nicht verbücherten Dienstbarkeitsberechtigten, der seinen redlichen, rechtmäßigen und echten Besitz nachzuweisen in der Lage ist), konnte Anna P als der damaligen bücherlichen Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft die Befugnis und das rechtliche Interesse, selbst und im eigenen Namen mit einer Klage nach § 523 ABGB gegen den Beklagten vorzugehen, nicht nehmen. Im übrigen aber kommt es - wie bereits erwähnt - für die Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft schon vor der Einbringung der Klage oder aber im Sinne des § 234 ZPO erst während des Rechtsstreites veräußert wurde, ausschließlich auf das Datum des bücherlichen Eigentumsüberganges an. Liegt dieser Zeitpunkt, wie hier, nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit und ist demnach § 234 ZPO anzuwenden, dann hat der Veräußerer damit zwar seine Sachlegitimation (die Rechtsbefugnis) verloren, das Prozeßführungsrecht (die Prozeßlegitimation) aber behalten, und er kann infolgedessen im eigenen Namen als Partei über das ihm nunmehr fremde Privatrecht, mithin ohne Sachlegitimation, weiterprozessieren (vgl. dazu Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 156). Damit ist aber dem Beklagten nicht nur der Einwand, die Klägerin habe durch die Veräußerung der streitverfangenen Sache zugleich mit der Sachlegitimation auch das Prozeßführungsrecht verloren, verwehrt (so auch Fasching III, 100 § 234 ZPO Anm. 5); er kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin durch die Veräußerung der Sache das rechtliche Interesse an der Fortführung des Rechtstreites verloren habe, bleibt doch, wie ebenfalls schon ausgeführt wurde, eine solche Veräußerung der streitverfangenen Sache im Sinne der Irrelevanztheorie auch für die materiell-rechtliche Beurteilung des der Klage zugrunde liegenden Anspruchs ohne jede Bedeutung. Auch in diesem Zusammenhang muß im übrigen abermals darauf verwiesen werden, daß Anna P ohnehin die Feststellung der von ihr behaupteten Grunddienstbarkeit auch für ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der herrschenden Liegenschaft begehrt hat.Den Rekursausführungen des Beklagten kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als er behauptet, Anna P habe ihr Rechtsschutzinteresse dadurch verloren, daß sie die herrschende Liegenschaft schon vor der Überreichung der Servitutenklage veräußert und, wenn auch nur außerbücherlich, übergeben habe. Daß die Ehegatten Franz und Margarete P als Übernehmer und außerbücherliche Besitzer der herrschenden Liegenschaft am 2. Mai 1972 allenfalls auch schon selbst eine gleichartige Servitutenklage hätten einbringen können vergleiche auch SZ 23/225 über das aus Paragraphen 372, ff. ABGB abzuleitende Klagerecht des nicht verbücherten Dienstbarkeitsberechtigten, der seinen redlichen, rechtmäßigen und echten Besitz nachzuweisen in der Lage ist), konnte Anna P als der damaligen bücherlichen Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft die Befugnis und das rechtliche Interesse, selbst und im eigenen Namen mit einer Klage nach Paragraph 523, ABGB gegen den Beklagten vorzugehen, nicht nehmen. Im übrigen aber kommt es - wie bereits erwähnt - für die Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft schon vor der Einbringung der Klage oder aber im Sinne des Paragraph 234, ZPO erst während des Rechtsstreites veräußert wurde, ausschließlich auf das Datum des bücherlichen Eigentumsüberganges an. Liegt dieser Zeitpunkt, wie hier, nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit und ist demnach Paragraph 234, ZPO anzuwenden, dann hat der Veräußerer damit zwar seine Sachlegitimation (die Rechtsbefugnis) verloren, das Prozeßführungsrecht (die Prozeßlegitimation) aber behalten, und er kann infolgedessen im eigenen Namen als Partei über das ihm nunmehr fremde Privatrecht, mithin ohne Sachlegitimation, weiterprozessieren vergleiche dazu Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 156). Damit ist aber dem Beklagten nicht nur der Einwand, die Klägerin habe durch die Veräußerung der streitverfangenen Sache zugleich mit der Sachlegitimation auch das Prozeßführungsrecht verloren, verwehrt (so auch Fasching römisch drei, 100 Paragraph 234, ZPO Anmerkung 5); er kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin durch die Veräußerung der Sache das rechtliche Interesse an der Fortführung des Rechtstreites verloren habe, bleibt doch, wie ebenfalls schon ausgeführt wurde, eine solche Veräußerung der streitverfangenen Sache im Sinne der Irrelevanztheorie auch für die materiell-rechtliche Beurteilung des der Klage zugrunde liegenden Anspruchs ohne jede Bedeutung. Auch in diesem Zusammenhang muß im übrigen abermals darauf verwiesen werden, daß Anna P ohnehin die Feststellung der von ihr behaupteten Grunddienstbarkeit auch für ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der herrschenden Liegenschaft begehrt hat.
Dem Berufungsgericht ist infolgedessen kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es die Aktivlegitimation der klagenden Partei ebenso wie deren fortbestehendes rechtliches Interesse an der Führung dieses Rechtsstreites bejaht und dem Erstgericht infolgedessen die Aufnahme der von den Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen der Grunddienstbarkeit angebotenen Beweise aufgetragen hat. Der Rekurs des Beklagten mußte daher erfolglos bleiben.