Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß JB. Nr. 63 neu = SZ. XXVIII 265 erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils auch auf die Singularsukzessoren der Prozeßparteien. Dies gilt auch dann, wenn die Singularsukzession schon während des Rechtsstreites eingetreten ist (JBl. 1958 S. 75). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte, da er die mit der Reallast der Verpflichtung zur Vermauerung der Fenster belastete Liegenschaft erworben hat, Einzelrechtsnachfolger der im Verfahren 4 Cg 386/57 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verurteilten Firma I. Die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung ist allerdings durch das Vertrauen auf das Grundbuch beschränkt (3 Ob 38/61). Eine Berufung auf das Vertrauen auf das Grundbuch kommt aber hier nicht in Frage, weil die Verpflichtung zur Vermauerung der Fenster im Grundbuch als Reallast eingetragen ist. Der Beklagte könnte sich höchstens darauf berufen, er habe nicht gewußt, daß die für das Existentwerden der Verpflichtung zur Vermauerung der Fenster im Grundbuch eingetragenen Voraussetzungen bereits gegeben sind. Darauf hat er sich aber nicht berufen, und es wurde überdies von den Untergerichten festgestellt, daß dem Beklagten, als er die Liegenschaft erwarb, der von den Klägern schon damals geltend gemachte Anspruch bekannt war, und daß er durch seinen Erwerb der Liegenschaft die Durchsetzung des von den Klägern erfochtenen Klageanspruches vereitelt hat.Gemäß JB. Nr. 63 neu = SZ. römisch 28 265 erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils auch auf die Singularsukzessoren der Prozeßparteien. Dies gilt auch dann, wenn die Singularsukzession schon während des Rechtsstreites eingetreten ist (JBl. 1958 S. 75). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte, da er die mit der Reallast der Verpflichtung zur Vermauerung der Fenster belastete Liegenschaft erworben hat, Einzelrechtsnachfolger der im Verfahren 4 Cg 386/57 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verurteilten Firma römisch eins. Die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung ist allerdings durch das Vertrauen auf das Grundbuch beschränkt (3 Ob 38/61). Eine Berufung auf das Vertrauen auf das Grundbuch kommt aber hier nicht in Frage, weil die Verpflichtung zur Vermauerung der Fenster im Grundbuch als Reallast eingetragen ist. Der Beklagte könnte sich höchstens darauf berufen, er habe nicht gewußt, daß die für das Existentwerden der Verpflichtung zur Vermauerung der Fenster im Grundbuch eingetragenen Voraussetzungen bereits gegeben sind. Darauf hat er sich aber nicht berufen, und es wurde überdies von den Untergerichten festgestellt, daß dem Beklagten, als er die Liegenschaft erwarb, der von den Klägern schon damals geltend gemachte Anspruch bekannt war, und daß er durch seinen Erwerb der Liegenschaft die Durchsetzung des von den Klägern erfochtenen Klageanspruches vereitelt hat.
Da somit über den eingeklagten Anspruch bereits rechtskräftig auch mit Wirkung gegenüber dem Beklagten erkannt wurde, fehlt jede Grundlage für die Erhebung einer neuerlichen Leistungsklage, und es kommt nur die Erhebung einer Klage nach § 10 EO. in Frage. Der Umstand, daß die erhobene Klage dem Wesen der Klage nach § 10 EO. nicht entspricht, steht der meritorischen Behandlung der Klage nicht im Weg, weil aus dem Vorbringen der Kläger hervorgeht, daß es ihnen nur darum zu tun ist, die Durchsetzung des im Vorprozeß erstrittenen Anspruches zu erwirken. Sie wollten daher einen Erfolg erreichen, der dem Wesen der Klage des § 10 EO. entspricht. Die gegenständliche Klage ist daher als Klage nach § 10 EO. zu behandeln und nur das Klagebegehren im Urteil entsprechend zu modifizieren (JB. Nr. 63 neu, 3 Ob 38/61 u. a.).Da somit über den eingeklagten Anspruch bereits rechtskräftig auch mit Wirkung gegenüber dem Beklagten erkannt wurde, fehlt jede Grundlage für die Erhebung einer neuerlichen Leistungsklage, und es kommt nur die Erhebung einer Klage nach Paragraph 10, EO. in Frage. Der Umstand, daß die erhobene Klage dem Wesen der Klage nach Paragraph 10, EO. nicht entspricht, steht der meritorischen Behandlung der Klage nicht im Weg, weil aus dem Vorbringen der Kläger hervorgeht, daß es ihnen nur darum zu tun ist, die Durchsetzung des im Vorprozeß erstrittenen Anspruches zu erwirken. Sie wollten daher einen Erfolg erreichen, der dem Wesen der Klage des Paragraph 10, EO. entspricht. Die gegenständliche Klage ist daher als Klage nach Paragraph 10, EO. zu behandeln und nur das Klagebegehren im Urteil entsprechend zu modifizieren (JB. Nr. 63 neu, 3 Ob 38/61 u. a.).
Die Klage nach § 10 EO. wäre allerdings abzuweisen, wenn auf Grund der Urkunden eine Exekutionsführung nach § 9 EO. möglich wäre. Aber abgesehen davon, daß der Beklagte gar nicht behauptet hat, daß es den Klägern möglich gewesen wäre, auf Grund des Urteiles im Vorprozeß und des Grundbuchsauszuges Exekution gegen ihn zu erwirken, ist es auch fraglich, ob die Kläger auf Grund dieser Urkunden das Urteil gegenüber dem Beklagten exekutiv durchsetzen könnten, weil vom Exekutionsrichter gefordert werden könnte, daß zum Nachweis dafür, daß nicht nur die Liegenschaft, sondern auch die Judikatschuld aus dem Vorprozeß auf den Beklagten übergegangen ist, der Nachweis, daß dem Beklagten beim Erwerb der Liegenschaft die frühere Prozeßführung bekannt war, erbracht werden müßte. Dieser Nachweis kann aber nur im Prozeßweg erbracht werden.Die Klage nach Paragraph 10, EO. wäre allerdings abzuweisen, wenn auf Grund der Urkunden eine Exekutionsführung nach Paragraph 9, EO. möglich wäre. Aber abgesehen davon, daß der Beklagte gar nicht behauptet hat, daß es den Klägern möglich gewesen wäre, auf Grund des Urteiles im Vorprozeß und des Grundbuchsauszuges Exekution gegen ihn zu erwirken, ist es auch fraglich, ob die Kläger auf Grund dieser Urkunden das Urteil gegenüber dem Beklagten exekutiv durchsetzen könnten, weil vom Exekutionsrichter gefordert werden könnte, daß zum Nachweis dafür, daß nicht nur die Liegenschaft, sondern auch die Judikatschuld aus dem Vorprozeß auf den Beklagten übergegangen ist, der Nachweis, daß dem Beklagten beim Erwerb der Liegenschaft die frühere Prozeßführung bekannt war, erbracht werden müßte. Dieser Nachweis kann aber nur im Prozeßweg erbracht werden.