Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer des ungefähr 140 ha großen Gutes K. Die Eigenjagd dieses Gutes wurde am 10. März 1960 von den Beklagten auf die Dauer von sechs Jahren an John R. verpachtet. Entsprechend der Bestimmung des § 63 (2) des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (LGBl. f. NÖ. Nr. 13/1947) wurde der Kläger im Juni 1960 vom Pächter zum Jagdaufseher bestellt. Da der Kläger mehreren Personen das Recht eingeräumt haben soll, den im Miteigentum der Beklagten stehenden Wald zu betreten und Himbeeren zu pflücken, forderte der Erstbeklagte den Jagdpächter John R. mit den Schreiben vom 10. Dezember 1960 und 22. Dezember 1960 auf, die Bestellung des Klägers rückgängig zu machen. Der Erstbeklagte lehnte auch am 29. März 1962 die Abgabe der Erklärung ab, daß ihm ein Einfluß auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht zustehe. Ein Schaden entstand dem Kläger durch die Behauptungen der Beklagten nicht.Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer des ungefähr 140 ha großen Gutes K. Die Eigenjagd dieses Gutes wurde am 10. März 1960 von den Beklagten auf die Dauer von sechs Jahren an John R. verpachtet. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 63, (2) des Niederösterreichischen Jagdgesetzes Landesgesetzblatt f. NÖ. Nr. 13 aus 1947,) wurde der Kläger im Juni 1960 vom Pächter zum Jagdaufseher bestellt. Da der Kläger mehreren Personen das Recht eingeräumt haben soll, den im Miteigentum der Beklagten stehenden Wald zu betreten und Himbeeren zu pflücken, forderte der Erstbeklagte den Jagdpächter John R. mit den Schreiben vom 10. Dezember 1960 und 22. Dezember 1960 auf, die Bestellung des Klägers rückgängig zu machen. Der Erstbeklagte lehnte auch am 29. März 1962 die Abgabe der Erklärung ab, daß ihm ein Einfluß auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht zustehe. Ein Schaden entstand dem Kläger durch die Behauptungen der Beklagten nicht.
Im Hinblick auf die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe dritten Personen das Recht eingeräumt, den in ihrem Miteigentum stehenden Wald zu betreten und Himbeeren zu pflücken, begehrt der Kläger: 1. die Feststellung, daß den Beklagten als Eigenjagdberechtigten hinsichtlich des ihnen gehörigen Gutes K. nicht das Recht zustehe, vom Jagdpächter dieses Gutes, Herrn John R., die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes, beeidetes Jagdschutzorgan zu verlangen; 2. die Beklagten schuldig zu erkennen:
a) den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe als beeideter Jagdaufseher des Gutes K. Personen die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt, zu widerrufen; b) gegenüber dem Jagdpächter des Gutes K., Herrn John R., zu unterlassen, die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes und beeidetes Jagdschutzorgan des genannten Gutes mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kläger im Sommer 1960 Personen die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt habe.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, es gegenüber dem Jagdpächter des Gutes zu unterlassen, die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes und beeidetes Jagdschutzorgan des genannten Gutes mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kläger im Sommer 1960 Personen die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt habe. Es wies hingegen das weitere Klagebegehren, es werde festgestellt, daß den Beklagten als Eigenjagdberechtigten des ihnen gehörigen Gutes K. nicht das Recht zustehe, vom Jagdpächter dieses Gutes die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes, beeidetes Jagdorgan zu verlangen, und die Beklagten seien schuldig, den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe als beeideter Jagdaufseher des Gutes K. die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt, zu widerrufen, ab. In einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß verwarf das Erstgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Das arbeitsgerichtliche Verfahren finde - so führt das Erstgericht aus - auf Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern Anwendung. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestehe kein Dienstverhältnis, sodaß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu verneinen sei. In der Sache selbst sei dort eine Feststellungsklage nicht zulässig, wo eine Leistungsklage eingebracht werden könne. Für ein Begehren auf Widerruf nach § 1330 ABGB. sei der Eintritt eines Schadens Voraussetzung. Ein Schaden liege aber nicht vor. Hingegen sei das Begehren, es zu unterlassen, die Außerdienststellung des Klägers zu verlangen, berechtigt, da die Beklagten nicht bereit seien, eine entsprechende Erklärung abzugeben.Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, es gegenüber dem Jagdpächter des Gutes zu unterlassen, die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes und beeidetes Jagdschutzorgan des genannten Gutes mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kläger im Sommer 1960 Personen die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt habe. Es wies hingegen das weitere Klagebegehren, es werde festgestellt, daß den Beklagten als Eigenjagdberechtigten des ihnen gehörigen Gutes K. nicht das Recht zustehe, vom Jagdpächter dieses Gutes die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes, beeidetes Jagdorgan zu verlangen, und die Beklagten seien schuldig, den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe als beeideter Jagdaufseher des Gutes K. die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt, zu widerrufen, ab. In einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß verwarf das Erstgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Das arbeitsgerichtliche Verfahren finde - so führt das Erstgericht aus - auf Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern Anwendung. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestehe kein Dienstverhältnis, sodaß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu verneinen sei. In der Sache selbst sei dort eine Feststellungsklage nicht zulässig, wo eine Leistungsklage eingebracht werden könne. Für ein Begehren auf Widerruf nach Paragraph 1330, ABGB. sei der Eintritt eines Schadens Voraussetzung. Ein Schaden liege aber nicht vor. Hingegen sei das Begehren, es zu unterlassen, die Außerdienststellung des Klägers zu verlangen, berechtigt, da die Beklagten nicht bereit seien, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Abweisung des Feststellungsbegehrens, daß den Beklagten als Eigenjagdberechtigten hinsichtlich des ihnen gehörigen Gutes K. nicht das Recht zustehe, vom Jagdpächter die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes, beeidetes Jagdschutzorgan zu verlangen. In seinem stattgebenden Teil wurde das erstgerichtliche Urteil mit Teilurteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, es gegenüber dem Jagdpächter des Gutes K. zu unterlassen, das Recht, die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes und beeidetes Jagdschutzorgan des genannten Gutes mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kläger im Sommer 1960 Personen die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt habe, abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß nach § 1330 (2) ABGB. nur ein Anspruch auf "Widerruf", nicht aber auf Unterlassung bestehe. 1m übrigen, nämlich im Ausspruch über die Abweisung des Klagebegehrens auf Widerruf des erhobenen Vorwurfes, hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Abweisung des Feststellungsbegehrens, daß den Beklagten als Eigenjagdberechtigten hinsichtlich des ihnen gehörigen Gutes K. nicht das Recht zustehe, vom Jagdpächter die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes, beeidetes Jagdschutzorgan zu verlangen. In seinem stattgebenden Teil wurde das erstgerichtliche Urteil mit Teilurteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, es gegenüber dem Jagdpächter des Gutes K. zu unterlassen, das Recht, die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes und beeidetes Jagdschutzorgan des genannten Gutes mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kläger im Sommer 1960 Personen die Erlaubnis zum Betreten des Forstes des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt habe, abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß nach Paragraph 1330, (2) ABGB. nur ein Anspruch auf "Widerruf", nicht aber auf Unterlassung bestehe. 1m übrigen, nämlich im Ausspruch über die Abweisung des Klagebegehrens auf Widerruf des erhobenen Vorwurfes, hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger insoweit aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. angefochten, als es das erstgerichtliche Urteil abändert.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger insoweit aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. angefochten, als es das erstgerichtliche Urteil abändert.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Urteile der Untergerichte im Ausspruch über das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, es gegenüber dem Jagdpächter des Gutes K. zu unterlassen, die Außerdienststellung des Klägers als bestelltes und beeidetes Jagdschutzorgan des genannten Gutes mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kläger im Sommer 1960 Personen die Erlaubnis zum Betreten des genannten Gutes zum Erdbeer- und Himbeerpflücken erteilt habe, auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück.