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Rechtssatz RS0010483×

Rechtssatz RS0010483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010483

Geschäftszahl

5Ob327/63; 5Ob48/64; 4Ob320/77; 6Ob226/05m

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Rechtssatz

Keine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässigen (SZ 23/354) Unterlassungsklage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 327/63
    Entscheidungstext OGH 14.11.1963 5 Ob 327/63
  • 5 Ob 48/64
    Entscheidungstext OGH 19.03.1964 5 Ob 48/64
    Ähnlich; Beisatz: Das Gesetz gestattet vorbeugende Unterlassunsklage zum Schutz von Eingriffen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes, und im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt aber der Gesetzgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, so zB zum Schutze des Namens oder zur Untersagung der weiterhin Führung einer Firma. (T1) Veröff: RZ 1964,139 = EvBl 1964/300 S 434
  • 4 Ob 320/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 320/77
    Bei wie T1; Veröff: EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 mit Anmerkung von Schönherr = SZ 50/86
  • 6 Ob 226/05m
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 226/05m
    Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unerlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T2); Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0010483

Dokumentnummer

JJR_19631114_OGH0002_0050OB00327_6300000_001