Rechtssatz RS0010483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010483
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Keine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen (SZ 23/354) Unterlassungsklage.Keine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässigen (SZ 23/354) Unterlassungsklage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 327/63
Entscheidungstext OGH 14.11.1963 5 Ob 327/63
- 5 Ob 48/64
Entscheidungstext OGH 19.03.1964 5 Ob 48/64
Ähnlich; Beisatz: Das Gesetz gestattet vorbeugende Unterlassunsklage zum Schutz von Eingriffen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes, und im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt aber der Gesetzgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, so zB zum Schutze des Namens oder zur Untersagung der weiterhin Führung einer Firma. (T1) Veröff: RZ 1964,139 = EvBl 1964/300 S 434
- 4 Ob 320/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 320/77
Bei wie T1; Veröff: EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 mit Anmerkung von Schönherr = SZ 50/86
- 6 Ob 226/05m
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 226/05m
Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unerlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T2); Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0010483
Dokumentnummer
JJR_19631114_OGH0002_0050OB00327_6300000_001