Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat sein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren einerseits auf § 1330 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB andererseits aber auch auf § 7 UWG gestützt. Keiner dieser Rechtsgrunde erweist sich bei näherer Prüfung als stichhältig:Der Kläger hat sein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren einerseits auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB andererseits aber auch auf Paragraph 7, UWG gestützt. Keiner dieser Rechtsgrunde erweist sich bei näherer Prüfung als stichhältig:
I. Gemäß § 1330 Abs. 1 ABGB ist derjenige, dem durch Ehrenbeleidung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, berechtigt, den Ersatz zu fordern. Ob der Begriff der "Ehrenbeleidigung" im Sinne dieser Gesetzesstelle auf die strafrechtlichen Tatbestände des § 115 StGB einzuschränken ist - was offenbar dem Willen der Verfasser dieser Bestimmung entspräche (vgl. dazu Kaiserliche Verordnung über die III. Teilnovelle zum ABGB mit Materialien (1916) 401) - oder einen darüber hinausgehenden, umfassenden Schutz der Ehre gewährleistet (so Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 142; im gleichen Sinne auch Wolff in Klang[2] VI, 161; EvBl. 1955/395), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden; aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2 des § 1330 ABGB muß jedenfalls im Sinne der überzeugenden Ausführungen Rummels (a. a. O.) abgeleitet werden, daß ehrenrührige Tatsachenbehauptungen allein nach der Sonderbestimmung des § 1 330 Abs. 2 ABGB zu beurteilen sind, während der erste Absatz dieser Gesetzesstelle nur für jene Ehrenbeleidigungen im engeren Sinn gelten kann, die nicht unter die Sondernorm des zweiten Absatzes fallen. Da es im konkreten Fall ausschließlich um die Weitergabe einer den Kläger betreffenden Tatsachenbehauptung durch den Beklagten geht, haben die Untergerichte - von der Revision im übrigen insoweit unbekämpft - die Anwendbarkeit des § 1330 Abs. 1 ABGB schon aus diesem Grund im Ergebnis mit Recht verneint.römisch eins. Gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist derjenige, dem durch Ehrenbeleidung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, berechtigt, den Ersatz zu fordern. Ob der Begriff der "Ehrenbeleidigung" im Sinne dieser Gesetzesstelle auf die strafrechtlichen Tatbestände des Paragraph 115, StGB einzuschränken ist - was offenbar dem Willen der Verfasser dieser Bestimmung entspräche vergleiche dazu Kaiserliche Verordnung über die römisch drei. Teilnovelle zum ABGB mit Materialien (1916) 401) - oder einen darüber hinausgehenden, umfassenden Schutz der Ehre gewährleistet (so Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 142; im gleichen Sinne auch Wolff in Klang[2] römisch sechs, 161; EvBl. 1955/395), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden; aus dem Zusammenhang der Absatz eins und 2 des Paragraph 1330, ABGB muß jedenfalls im Sinne der überzeugenden Ausführungen Rummels (a. a. O.) abgeleitet werden, daß ehrenrührige Tatsachenbehauptungen allein nach der Sonderbestimmung des Paragraph eins, 330 Absatz 2, ABGB zu beurteilen sind, während der erste Absatz dieser Gesetzesstelle nur für jene Ehrenbeleidigungen im engeren Sinn gelten kann, die nicht unter die Sondernorm des zweiten Absatzes fallen. Da es im konkreten Fall ausschließlich um die Weitergabe einer den Kläger betreffenden Tatsachenbehauptung durch den Beklagten geht, haben die Untergerichte - von der Revision im übrigen insoweit unbekämpft - die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schon aus diesem Grund im Ergebnis mit Recht verneint.
II. Auch die Berufung des Klägers auf § 7 Abs. 1 UWG führt unter den gegebenen Umständen nicht zum Erfolg: Nach dieser Gesetzesstelle - welche allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keineswegs ein Verschulden des Beklagten voraussetzt - kann auf Unterlassung, Schadenersatz und Widerruf in Anspruch genommen werden, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Nicht jedes Verhalten eines Unternehmers im Geschäftsverkehr verfolgt aber Zwecke des Wettbewerbs; es wird erst dann zur Wettbewerbshandlung, wenn es im Rahmen des Wettstreites mit den Konkurrenten vorgenommen wird. Die Handlung muß einerseits objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten des Mitbewerbers zu fördern, was vor allem das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt; sie muß darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 18 f.; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] I, 212 EinlUWG Anm. 201).römisch zwei. Auch die Berufung des Klägers auf Paragraph 7, Absatz eins, UWG führt unter den gegebenen Umständen nicht zum Erfolg: Nach dieser Gesetzesstelle - welche allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keineswegs ein Verschulden des Beklagten voraussetzt - kann auf Unterlassung, Schadenersatz und Widerruf in Anspruch genommen werden, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Nicht jedes Verhalten eines Unternehmers im Geschäftsverkehr verfolgt aber Zwecke des Wettbewerbs; es wird erst dann zur Wettbewerbshandlung, wenn es im Rahmen des Wettstreites mit den Konkurrenten vorgenommen wird. Die Handlung muß einerseits objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten des Mitbewerbers zu fördern, was vor allem das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt; sie muß darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 18 f.; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] römisch eins, 212 EinlUWG Anmerkung 201).
Im konkreten Fall scheidet die Annahme eines unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien von vornherein aus; auch der Kläger selbst hat in erster Instanz nur behauptet, daß ein solches Verhältnis einerseits zwischen den Wienern Philharmonikern und den Wiener Symphonikern, andererseits aber auch zwischen diesen beiden Orchestern und ihm selbst bestehe. Dem Beklagten könnte infolgedessen, wenn überhaupt, nur ein Eingriff in fremden Wettbewerb angelastet werden. Nun ist dem Kläger durchaus einzuräumen, daß "zu Zwecken des Wettbewerbs" auch derjenige
handelt, der den Wettbewerb eines anderen fördern will (SZ 9/254 =
Rspr. 1928/188 = ZBl. 1928/132; JBl. 1931, 442 = ZBl. 1931/280; ÖBl.
1965, 85; ÖBl. 1970, 97; ÖBl. 1975, 33; ÖBl. 1976, 97; ÖBl. 1976, 151). Auch wer selbst kein Geschäft betreibt - oder in einer anderen Branche tätig ist -, aber in den Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen eingreift, kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb belangt werden; auch er handelt "zu Zwecken des Wettbewerbs", mögen auch diese Zwecke im Einzelfall nicht seine eigenen sein (SZ 14/103 = JBl. 1932, 523; SZ 22/141; ÖBl. 1963, 72; ÖBl. 1971, 12; ÖBl. 1972, 40 u. a.; Hohenecker - Friedl a. a. O., 19 f.).
Daß eine bestimmte Handlung in der Absicht vorgenommen wurde, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zu fördern, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus irgendwelche Rechtsfolgen ableitet. Nach der Lebenserfahrung wird zwar bei Äußerungen von Gewerbetreibenden, die miteinander im Wettbewerb stehen, die Wettbewerbsabsicht vielfach zu vermuten sein (vgl. SZ 25/18; SZ 25/100; ÖBl. 1958, 46; ÖBl. 1962, 88; ÖBl. 1963, 9; ÖBl. 1963, 50 u. a.; Hohenecker - Friedl a. a. O., 20; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 214 Anm. 204). Geht es aber, wie hier, um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmer ist, dann ist für eine solche tatsächliche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers einzugreifen (in diesem Sinne bereits 4 Ob 328/77; ebenso Baumbach - Hefermehl a. a. O.,214 f. Anm. 205).Daß eine bestimmte Handlung in der Absicht vorgenommen wurde, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zu fördern, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus irgendwelche Rechtsfolgen ableitet. Nach der Lebenserfahrung wird zwar bei Äußerungen von Gewerbetreibenden, die miteinander im Wettbewerb stehen, die Wettbewerbsabsicht vielfach zu vermuten sein vergleiche SZ 25/18; SZ 25/100; ÖBl. 1958, 46; ÖBl. 1962, 88; ÖBl. 1963, 9; ÖBl. 1963, 50 u. a.; Hohenecker - Friedl a. a. O., 20; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 214 Anmerkung 204). Geht es aber, wie hier, um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmer ist, dann ist für eine solche tatsächliche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers einzugreifen (in diesem Sinne bereits 4 Ob 328/77; ebenso Baumbach - Hefermehl a. a. O.,214 f. Anmerkung 205).
Selbst wenn man aber nun im vorliegenden Fall das vom Kläger behauptete Konkurrenzverhältnis zwischen den Wiener Philharmonikern und den Wiener Symphonikern bzw. zwischen diesen beiden Orchestern und dem Kläger als richtig unterstellt, hat das Verfahren doch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte die beanstandete Äußerung (auch oder nur) deshalb gemacht hätte, um in diesen fremden Wettbewerb zugunsten der Wiener Philharmoniker - als des "Hausorchesters" der Wiener Staatsoper - und damit zum Nachteil der Wiener Symphoniker oder des Klägers einzugreifen. Die bloße Behauptung des Klägers, der Beklagte sei "als Generalsekretär der Gesellschaft der Musikfreunde und designierter Direktor der Wiener Staatsoper an der Förderung der Wiener Philharmoniker interessiert" gewesen, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen; darüber hinausgehendes, konkretes Tatsachenvorbringen ist aber der Kläger nicht nur im Verfahren erster Instanz, sondern auch noch im Rechtsmittelverfahren schuldig geblieben. Ist aber ein Handeln des Beklagten "zu Zwecken des Wettbewerbs" nicht erwiesen, dann ist damit auch einer Beurteilung seiner Handlung nach § 7 Abs. 1 UWG von vornherein der Boden entzogen.Selbst wenn man aber nun im vorliegenden Fall das vom Kläger behauptete Konkurrenzverhältnis zwischen den Wiener Philharmonikern und den Wiener Symphonikern bzw. zwischen diesen beiden Orchestern und dem Kläger als richtig unterstellt, hat das Verfahren doch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte die beanstandete Äußerung (auch oder nur) deshalb gemacht hätte, um in diesen fremden Wettbewerb zugunsten der Wiener Philharmoniker - als des "Hausorchesters" der Wiener Staatsoper - und damit zum Nachteil der Wiener Symphoniker oder des Klägers einzugreifen. Die bloße Behauptung des Klägers, der Beklagte sei "als Generalsekretär der Gesellschaft der Musikfreunde und designierter Direktor der Wiener Staatsoper an der Förderung der Wiener Philharmoniker interessiert" gewesen, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen; darüber hinausgehendes, konkretes Tatsachenvorbringen ist aber der Kläger nicht nur im Verfahren erster Instanz, sondern auch noch im Rechtsmittelverfahren schuldig geblieben. Ist aber ein Handeln des Beklagten "zu Zwecken des Wettbewerbs" nicht erwiesen, dann ist damit auch einer Beurteilung seiner Handlung nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG von vornherein der Boden entzogen.
III. Zu prüfen bleibt daher noch die Frage, ob dem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers aus dem Gründe des § 1330 Abs. 2 ABGB Berechtigung zukommt. Auch diese Frage ist aber aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen:römisch drei. Zu prüfen bleibt daher noch die Frage, ob dem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers aus dem Gründe des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB Berechtigung zukommt. Auch diese Frage ist aber aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen:
Nach dem ersten Satz der angeführten Bestimmung haftet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte; "in diesem Fall" können nach dem zweiten Satz auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Unter den Begriff des "Verbreitens" fällt dabei jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten (SZ 34/159 = EvBl. 1962/30; ZBl. 1927/319; Ehrenzweig[2] II/1, 659; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 145); auch die Mitteilung an eine einzige Person reicht aus (SZ 2/125; ÖBl. 1965, 102; Ehrenzweig a. a. O.; Koziol a. a. O.). Im konkreten Fall hat der Beklagte die ihm von Prof. Carl M zunächst am 28. November 1972 telefonisch bekanntgegebene und dann am folgenden Tag persönlich bestätigte Mitteilung, Karl P habe vor Zeugen gesagt, daß er für die Vermittlung des ORF-Orchesters nach Holland Provisionen nehme, "und zwar von Herrn T, über den er alle Künstleragenden betreibt", mit Schreiben vom 29. November 1972 an Vizebürgermeister Gertrude F weitergeleitet; er hat dadurch die - nach den Feststellungen der Untergerichte nicht den Tatsachen entsprechende - Behauptung, daß der Kläger dem Karl P für die Vermittlung des ORF-Orchesters nach Holland eine Provision gegeben habe, durch Mitteilung an eine dritte Person weitergegeben und damit im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB "verbreitet". Daß diese Tatsachenbehauptung geeignet war, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden, ergibt sich aus dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Umstand, daß das Verhalten eines Impresarios, der dem Direktor eines Orchesters für die Vermittlung eines Konkurrenzorchesters eine Provision zahlt, als unehrenhaft und unkorrekt bezeichnet werden muß. Nach den Feststellungen der Untergerichte steht aber das Orchester der Wiener Symphoniker, dessen Direktor Karl P war mit dem ORF-Orchester in einem Konkurrenzverhältnis.Nach dem ersten Satz der angeführten Bestimmung haftet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte; "in diesem Fall" können nach dem zweiten Satz auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Unter den Begriff des "Verbreitens" fällt dabei jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten (SZ 34/159 = EvBl. 1962/30; ZBl. 1927/319; Ehrenzweig[2] II/1, 659; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 145); auch die Mitteilung an eine einzige Person reicht aus (SZ 2/125; ÖBl. 1965, 102; Ehrenzweig a. a. O.; Koziol a. a. O.). Im konkreten Fall hat der Beklagte die ihm von Prof. Carl M zunächst am 28. November 1972 telefonisch bekanntgegebene und dann am folgenden Tag persönlich bestätigte Mitteilung, Karl P habe vor Zeugen gesagt, daß er für die Vermittlung des ORF-Orchesters nach Holland Provisionen nehme, "und zwar von Herrn T, über den er alle Künstleragenden betreibt", mit Schreiben vom 29. November 1972 an Vizebürgermeister Gertrude F weitergeleitet; er hat dadurch die - nach den Feststellungen der Untergerichte nicht den Tatsachen entsprechende - Behauptung, daß der Kläger dem Karl P für die Vermittlung des ORF-Orchesters nach Holland eine Provision gegeben habe, durch Mitteilung an eine dritte Person weitergegeben und damit im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB "verbreitet". Daß diese Tatsachenbehauptung geeignet war, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden, ergibt sich aus dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Umstand, daß das Verhalten eines Impresarios, der dem Direktor eines Orchesters für die Vermittlung eines Konkurrenzorchesters eine Provision zahlt, als unehrenhaft und unkorrekt bezeichnet werden muß. Nach den Feststellungen der Untergerichte steht aber das Orchester der Wiener Symphoniker, dessen Direktor Karl P war mit dem ORF-Orchester in einem Konkurrenzverhältnis.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes greift jedoch die Haftung nach § 1330
Abs. 2 ABGB nur dann Platz, wenn derjenige, der die
kreditschädigende Tatsachenbehauptung verbreitet, deren Unwahrheit
"kannte oder kennen mußte"; das bedeutet, daß der Verletzer nach
dieser Gesetzesstelle nur dann in Anspruch genommen werden kann,
wenn er schuldhaft gehandelt hat (Koziol a. a. O., 146). Der Kläger
muß also, um einen Anspruch nach § 1330 Abs. 2 ABGB erheben zu
können, nicht nur beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen unwahr
sind, sondern auch dartun, daß die Unkenntnis des Beklagten von der
Unrichtigkeit seiner Mitteilung zumindest auf Fahrlässigkeit beruht,
dem Beklagten also bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer
Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennbar
gewesen wäre. Behauptet der Beklagte, daß ihn trotz der vom Kläger
dargetanen Umstände bei der Verbreitung der - erwiesenermaßen
unrichtigen - Tatsachenbehauptungen keine Fahrlässigkeit treffe,
dann muß er von sich aus behaupten und beweisen, daß er trotzdem
Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen
hatte (SZ 23/354; SZ 37/176 = ÖBl. 1965, 69 = RZ 1965, 60; SZ 44/45
= JBl. 1972, 312 = ÖBl. 1971, 104 = RZ 1971, 121; SZ 46/114; EvBl.
1975/146; 1 Ob 344/71; 5 Ob 202/75).
Gegen die von der Rechtsprechung wiederholt vertretene, aber bereits von Wolf f in Klang[2] VI, 163 abgelehnte Auffassung, daß der Beklagte nach § 1330 Abs. 2 ABGB nur für grobe Fahrlässigkeit zuGegen die von der Rechtsprechung wiederholt vertretene, aber bereits von Wolf f in Klang[2] römisch sechs, 163 abgelehnte Auffassung, daß der Beklagte nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nur für grobe Fahrlässigkeit zu
haften habe (so z. B. SZ 23/354; SZ 37/176 = ÖBl. 1965, 69 = RZ
1976, 60,; SZ 40/4 = ÖBl. 1967, 70; ÖBl. 1970, 53), sind in letzter
Zeit vor allem von Ostheim (in JBl. 1972, 316 und JBl. 1974, 1 ff.) und von Koziol (a. a. O., 146) gewichtige Bedenken erhoben worden. Auf die damit zusammenhängenden Fragen braucht aber hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Umstände des vorliegenden Falles schon die Annahme einer auch nur leichten Fahrlässigkeit des Beklagten ausschließen: Dem Beklagten stand bei der Abfassung seines Schreibens an Vizebürgermeister Gertrude F nicht nur die Gesprächsnotiz seiner langjährigen, bewährten Sekretärin Johanna L, sondern auch die mündliche Bestätigung ihres Inhalts durch den ihm seit langer Zeit persönlich bekannten Dirigenten Prof. Carl M zur Verfügung. Umstände, die dem Beklagten Anlaß gegeben hätten, an der Glaubwürdigkeit von Prof. M im allgemeinen oder zumindest an der Wahrheit der in Rede stehenden Mitteilung im besonderen zu zweifeln, sind vom Kläger weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Da Prof. M überdies ausdrücklich auf der Weiterleitung seiner Information an Vizebürgermeister Gertrude F als Präsidentin des Vereins der Wiener Symphoniker bestand, konnte es auch der Beklagte als seine Pflicht ansehen, Gertrude F von der ihm zugekommenen, den Direktor dieses Orchesters betreffenden Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung des Beklagten, sich vor der Absendung des in Rede stehenden Briefes durch eine Anfrage bei Karl P oder beim Kläger Gewißheit über die Richtigkeit der betreffenden Behauptungen zu verschaffen, bestand bei dieser Sachlage nicht: Das Nichtausnützen einer - wenn auch objektiv gegebenen - Möglichkeit, sich von der Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung zu überzeugen, ist für sich allein noch nicht als fahrlässiges Unterlassen zu werten (SZ 40/4 = ÖBl. 1967, 70; EvBl. 1957/64; ÖBl. 1970, 53); vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund der gegebenen Umstände ausreichende Anhaltspunkte ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm sodann weiter verbreiteten Tatsachenmitteilungen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (ÖBl. 1965, 102). Diese Frage muß jedoch aus den angeführten Erwägungen im konkreten Fall bejaht werden.
Fehlt es aber somit an einem Verschulden des Beklagten bei der Weiterleitung der ihm von Prof. M zugekommenen Tatsachenbehauptung an Vizebürgermeister Gertrude F, dann ist damit nicht nur einem auf § 1330 Abs. 2 Satz 2 ABGB gestützten Widerrufsanspruch, sondern auch einem aus dieser Gesetzesstelle abgeleiteten Anspruch auf Unterlassung der wahrheitswidrigen Behauptungen der Boden entzogen:Fehlt es aber somit an einem Verschulden des Beklagten bei der Weiterleitung der ihm von Prof. M zugekommenen Tatsachenbehauptung an Vizebürgermeister Gertrude F, dann ist damit nicht nur einem auf Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB gestützten Widerrufsanspruch, sondern auch einem aus dieser Gesetzesstelle abgeleiteten Anspruch auf Unterlassung der wahrheitswidrigen Behauptungen der Boden entzogen:
a) § 1330 Abs. 2 Satz 2 ABGB knüpft bei der Regelung des Anspruches auf Widerruf ausdrücklich an den ersten Satz dieser Gesetzesstelle an, welcher nur dann einen Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens oder des entgangenen Gewinnes vorsieht, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen verbreitet hat, deren Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Die daran unmittelbar anschließende Anordnung, daß "in diesem Fall ..... auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden" kann, läßt nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) nur die Auslegung zu, daß der Gesetzgeber damit den Anspruch oder Widerrufsveröffentlichung unter den gleichen Voraussetzungen gewähren wollte wie den unmittelbar vorher geregelten Anspruch auf Schadenersatz, daß also mit anderen Worten auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen mußte. Demgemäß hat auch der OGH, wie die Revision im übrigen selbst einräumen muß, für den Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs. 2 ABGB bisher immer ein Verschulden des Verletzers verlangt (so z. B. in SZ 23/4; SZ 23/354;a) Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB knüpft bei der Regelung des Anspruches auf Widerruf ausdrücklich an den ersten Satz dieser Gesetzesstelle an, welcher nur dann einen Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens oder des entgangenen Gewinnes vorsieht, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen verbreitet hat, deren Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Die daran unmittelbar anschließende Anordnung, daß "in diesem Fall ..... auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden" kann, läßt nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) nur die Auslegung zu, daß der Gesetzgeber damit den Anspruch oder Widerrufsveröffentlichung unter den gleichen Voraussetzungen gewähren wollte wie den unmittelbar vorher geregelten Anspruch auf Schadenersatz, daß also mit anderen Worten auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen mußte. Demgemäß hat auch der OGH, wie die Revision im übrigen selbst einräumen muß, für den Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bisher immer ein Verschulden des Verletzers verlangt (so z. B. in SZ 23/4; SZ 23/354;
SZ 25/169; SZ 37/176 = ÖBl. 1965, 69 = RZ 1965, 60; SZ 40/4 = ÖBl. 1967, 70; SZ 46/114; ZBl. 1931/245; EvBl. 1957/64; ÖBl. 1965, 102;
ÖBl. 1970, 53; im gleichen Sinne ausdrücklich Zimbler, Der Widerruf nach § 1330 ABGB und § 7 UWG, JBl. 1934, 523 ff. (525) Wolff in Klang[2] VI, 164). Auch der in der zweiten Revision unternommene Versuch des Klägers, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu § 824 dBGB aus "allgemeinen Rechtsgrundsätzen" und den "Erfordernissen der Gerechtigkeit" auch für den österreichischen Rechtsbereich einen vom Verschulden des Verletzters unabhängigen Anspruch auf Widerruf kreditschädigender Tatsachenbehauptungen abzuleiten, muß am klaren Wortlaut des § 1330 Abs. 2 Satz 2 ABGB scheitern. Aus dem Hinweis auf die Ausführungen Rummels (in Koziol a. a. O., 222 f.) ist dabei für den Standpunkt des Klägers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es dort primär um die Rechtsnatur des Widerrrufsanspruches nach § 7 Abs. 1 UWG geht, welcher aber nach einhelliger Rechtsprechung - anders als der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs. 2 ABGB - kein Verschulden des Beklagten voraussetzt (so auch Rummel a. a. O.). Auch wenn man aber mit Rummel grundsätzlich darin übereinstimmt, daß ein Widerrufsbegehren ganz allgemein nicht nur als verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch, sondern auch als - vom Verschulden des Verletzers unabhängiger - Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann - und zwar je nachdem, ob eine noch fortwirkende Störung oder ein bereits abgeschlossener, durch Naturalrestitution rückgängig zu machender Schaden vorliegt, läßt doch der Wortlaut des § 1330 Abs. 2 ABGB die vom Kläger vertretene Auslegung, der österreichische Gesetzgeber habe in dieser Bestimmung den Widerrufsanspruch "als Folgenbeseitigungsanspruch nur für den Fall eines abgeschlossenen Schadensfalles" geregelt, ohne einen darüber hinausgehenden, für den Fall einer fortdauernden Beeinträchtigung anzunehmenden, verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch auszuschließen, nicht zu. Daß dem österreichischen Recht ein solcher verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch in anderen Fällen durchaus nicht unbekannt ist (vgl. dazu etwa § 364 Abs. 2, § 523 ABGB; § 15 UWG; § 82 UrhG), kann nichts daran ändern, daß nach der insoweit völlig klaren und unmißverständlichen Fassung des § 1330 Abs. 2 Satz 2 ABGB ein Anspruch auf Widerruf der kreditgefährdenden Tatsachenbehauptungen eben nur "in diesem Fall" - nämlich unter den Voraussetzungen des ersten Satzes und damit nur bei verschuldeter Unkenntnis der Unwahrheit der betreffenden Behauptungen - gegeben ist. Soweit der Revisionswerber aber darauf verweist, daß man nicht einerseits bei drohender Wiederholungsgefahr zur Hintanhaltung künftiger Schädigungen einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anerkennen, bei einer fortwirkenden, Störung aber einen gleichfalls vom Verschulden des Verletzers unabhängigen Beseitigungsanspruch verweigern könne, geht diese Argumentation schon deshalb ins Leere, weil § 1330 Abs. 2 ABGB, wie im folgenden begrundet werden wird, auch keinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gewährtÖBl. 1970, 53; im gleichen Sinne ausdrücklich Zimbler, Der Widerruf nach Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 7, UWG, JBl. 1934, 523 ff. (525) Wolff in Klang[2] römisch sechs, 164). Auch der in der zweiten Revision unternommene Versuch des Klägers, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 824, dBGB aus "allgemeinen Rechtsgrundsätzen" und den "Erfordernissen der Gerechtigkeit" auch für den österreichischen Rechtsbereich einen vom Verschulden des Verletzters unabhängigen Anspruch auf Widerruf kreditschädigender Tatsachenbehauptungen abzuleiten, muß am klaren Wortlaut des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB scheitern. Aus dem Hinweis auf die Ausführungen Rummels (in Koziol a. a. O., 222 f.) ist dabei für den Standpunkt des Klägers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es dort primär um die Rechtsnatur des Widerrrufsanspruches nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG geht, welcher aber nach einhelliger Rechtsprechung - anders als der Anspruch auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB - kein Verschulden des Beklagten voraussetzt (so auch Rummel a. a. O.). Auch wenn man aber mit Rummel grundsätzlich darin übereinstimmt, daß ein Widerrufsbegehren ganz allgemein nicht nur als verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch, sondern auch als - vom Verschulden des Verletzers unabhängiger - Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann - und zwar je nachdem, ob eine noch fortwirkende Störung oder ein bereits abgeschlossener, durch Naturalrestitution rückgängig zu machender Schaden vorliegt, läßt doch der Wortlaut des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB die vom Kläger vertretene Auslegung, der österreichische Gesetzgeber habe in dieser Bestimmung den Widerrufsanspruch "als Folgenbeseitigungsanspruch nur für den Fall eines abgeschlossenen Schadensfalles" geregelt, ohne einen darüber hinausgehenden, für den Fall einer fortdauernden Beeinträchtigung anzunehmenden, verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch auszuschließen, nicht zu. Daß dem österreichischen Recht ein solcher verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch in anderen Fällen durchaus nicht unbekannt ist vergleiche dazu etwa Paragraph 364, Absatz 2,, Paragraph 523, ABGB; Paragraph 15, UWG; Paragraph 82, UrhG), kann nichts daran ändern, daß nach der insoweit völlig klaren und unmißverständlichen Fassung des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB ein Anspruch auf Widerruf der kreditgefährdenden Tatsachenbehauptungen eben nur "in diesem Fall" - nämlich unter den Voraussetzungen des ersten Satzes und damit nur bei verschuldeter Unkenntnis der Unwahrheit der betreffenden Behauptungen - gegeben ist. Soweit der Revisionswerber aber darauf verweist, daß man nicht einerseits bei drohender Wiederholungsgefahr zur Hintanhaltung künftiger Schädigungen einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anerkennen, bei einer fortwirkenden, Störung aber einen gleichfalls vom Verschulden des Verletzers unabhängigen Beseitigungsanspruch verweigern könne, geht diese Argumentation schon deshalb ins Leere, weil Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, wie im folgenden begrundet werden wird, auch keinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gewährt
b) Wie der Revisionswerber insoweit zutreffend ausführt, stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß aus § 1330 Abs. 2 ABGB nicht nur ein Anspruch auf Widerruf und Widerrufsveröffentlichung, sondern auch ein Anspruch auf - Unterlassung der kreditgefährdenden Tatsachenmitteilungen abzuleiten ist (SZ 3/51; SZ 23/354; SZ 36/146 = EvBl. 1964/204; JBl. 1958, 233; JBl. 1974, 527 = ÖBl. 1975, 86; 5 Ob 5, 6/68; 7 Ob 56/69; 5 Ob 502/75; 4 Ob 10/77; Ehrenzweig a. a. O., 661; Wolff a. a. O., 165; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 180). Der Kläger meint nun, daß für diesen Unterlassungsanspruch - ebenso wie für denjenigen nach § 7 Abs. 1 UWG - kein schuldhaftes Verhalten des Verletzers, sondern bloß objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie Wiederholungsgefahr erforderlich sei; er beruft sich dabei nicht nur auf Lehre und Rechtsprechung zu § 824 dBGB, sondern auch auf einen Teil des österreichischen Schrifttums zu § 1330 Abs. 2 ABGB, wonach der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle als negatorischer Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen kein Verschulden des Beklagten erfordere (so tatsächlich Ehrenzweig a. a. O., 661; Wolf a. a. O., 165). Demgegenüber hat aber der OGH schon mehrfach (zuletzt in SZ 47/62 = EvBl. 1974/295 = JBl. 1974, 523 = NZ 1975, 28 ausdrücklich darauf verwiesen, daß das österreichische bürgerliche Recht keine allgemeine Regelung der (vorbeugenden) Unterlassungsklage enthält, sondern nur in bestimmten Fallen einer rechtswidrige Beeinträchtigung oder Gefährdung ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch vorsieht (so etwa in §§ 43, 339 und 523 ABGB). Der von einem Teil der Rechtslehre vertretenen Auffassung, die Unterlassungsklage sei nicht nur bei vertraglichen Unterlassungspflichten und bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, sondern darüber hinaus - nach dem Vorbild des deutschen Rechtes - auch überall zuzulassen, wo eine Unterlassungspflicht besteht und ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis ihre vorsorgliche Geltendmachung verlangt (so vor allem Ehrenzweig a. a. O., 10;b) Wie der Revisionswerber insoweit zutreffend ausführt, stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht nur ein Anspruch auf Widerruf und Widerrufsveröffentlichung, sondern auch ein Anspruch auf - Unterlassung der kreditgefährdenden Tatsachenmitteilungen abzuleiten ist (SZ 3/51; SZ 23/354; SZ 36/146 = EvBl. 1964/204; JBl. 1958, 233; JBl. 1974, 527 = ÖBl. 1975, 86; 5 Ob 5, 6/68; 7 Ob 56/69; 5 Ob 502/75; 4 Ob 10/77; Ehrenzweig a. a. O., 661; Wolff a. a. O., 165; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 180). Der Kläger meint nun, daß für diesen Unterlassungsanspruch - ebenso wie für denjenigen nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG - kein schuldhaftes Verhalten des Verletzers, sondern bloß objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie Wiederholungsgefahr erforderlich sei; er beruft sich dabei nicht nur auf Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 824, dBGB, sondern auch auf einen Teil des österreichischen Schrifttums zu Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, wonach der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle als negatorischer Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen kein Verschulden des Beklagten erfordere (so tatsächlich Ehrenzweig a. a. O., 661; Wolf a. a. O., 165). Demgegenüber hat aber der OGH schon mehrfach (zuletzt in SZ 47/62 = EvBl. 1974/295 = JBl. 1974, 523 = NZ 1975, 28 ausdrücklich darauf verwiesen, daß das österreichische bürgerliche Recht keine allgemeine Regelung der (vorbeugenden) Unterlassungsklage enthält, sondern nur in bestimmten Fallen einer rechtswidrige Beeinträchtigung oder Gefährdung ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch vorsieht (so etwa in Paragraphen 43, 339 und 523 ABGB). Der von einem Teil der Rechtslehre vertretenen Auffassung, die Unterlassungsklage sei nicht nur bei vertraglichen Unterlassungspflichten und bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, sondern darüber hinaus - nach dem Vorbild des deutschen Rechtes - auch überall zuzulassen, wo eine Unterlassungspflicht besteht und ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis ihre vorsorgliche Geltendmachung verlangt (so vor allem Ehrenzweig a. a. O., 10;
ähnlich auch noch EvBl. 1963/45), ist die neuere Rechtsprechung des OGH (SZ 36/146 = EvBl. 1964/204; EvBl. 1964/300 = RZ 1964, 139;
EvBl. 1971/317 = ÖBl. 1972, 32) nur mit Einschränkungen gefolgt:
Nach ihr läßt das Gesetz (vorbeugende) Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingreifen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 339, 364, 523 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber aber einen derartigen Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so insbesondere zum Schutz des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (§ 37 Abs. 2 HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (§ 14 UWG; § 148 PatG; § 81 UrhG usw.).Nach ihr läßt das Gesetz (vorbeugende) Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingreifen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes (Paragraphen 339, 364, 523, ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber aber einen derartigen Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so insbesondere zum Schutz des Namens (Paragraph 43, ABGB), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (Paragraph 37, Absatz 2, HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (Paragraph 14, UWG; Paragraph 148, PatG; Paragraph 81, UrhG usw.).
Läßt sich aber im Sinne dieser Rechtsauffassung der Anspruch auf Unterlassung kreditschädigender Tatsachenbehauptungen entgegen der für den deutschen Rechtsbereich vertretenen Ansicht nicht schon aus einer allgemeinen Rechtspflicht zur Unterlassung rechtswidriger Handlungen, sondern im Sinne der vor allem in SZ 3/51 und SZ 23/354 ausführlich dargelegten Erwägungen allein im Wege eines Größenschlusses aus dem von § 1330 Abs. 2 ABGB ausdrücklich anerkannten Widerrufsanspruch ableiten, dann folgt daraus, daß auch die rechtlichen Voraussetzungen dieser beiden Ansprüche die gleichen sein müssen, der Verletzer also nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Unwahrheit der von ihm Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte. Auch der oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf kreditschädigender Tatsachenbehauptungen ausnahmslos gleichgestellt und an den Nachweis eines Verschuldens des Verletzers gebunden (SZ 21/35; SZ 23/4; SZ 23/354; SZ 37/176 = ÖBl. 1965, 69 = RZ 1965, 60; SZ 40/4 = ÖBl. 1967, 70; SZ 46/114; ZBl. 1931/245; EvBl. 1957/64; ÖBl. 1965, 102; ÖBl. 1970, 53);, er hat darüber hinaus in SZ 36/146 = EvBl. 1964/204 eine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach § 1330 Abs. 2 ABGB. Auch der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal der Kläger dagegen auch in seiner Revision nichts Stichhältiges vorzubringen vermag. Seine hier abgelehnte, gegenteilige Auffassung hätte im übrigen auch eine völlige Entwertung der Bestimmung des dritten Satzes des § 1330 Abs. 2 ABGB zur Folge, würde doch die Anerkennung eines vom Verschulden des Verletzers unabhängigen Unterlassungsanspruches - welcher dann folgerichtig auch bei nichtöffentlich vorgebrachten Mitteilungen, an denen der Verletzer oder der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat, gelten müßte (so tatsächlich Wolff a. a. O., 165) - den Zweck der genannten Bestimmung, solche Mitteilungen unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle ohne weitere Nachprüfung zu gestatten und auf diese Weise vor allem den ungestörten Geschäftsbetrieb berufsmäßiger Auskunftsstellen zu sichern (siehe dazu die Begründung zu Art. I § 168 der III. Teilnovelle bei Schey 47), praktisch zunichte machen.Läßt sich aber im Sinne dieser Rechtsauffassung der Anspruch auf Unterlassung kreditschädigender Tatsachenbehauptungen entgegen der für den deutschen Rechtsbereich vertretenen Ansicht nicht schon aus einer allgemeinen Rechtspflicht zur Unterlassung rechtswidriger Handlungen, sondern im Sinne der vor allem in SZ 3/51 und SZ 23/354 ausführlich dargelegten Erwägungen allein im Wege eines Größenschlusses aus dem von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ausdrücklich anerkannten Widerrufsanspruch ableiten, dann folgt daraus, daß auch die rechtlichen Voraussetzungen dieser beiden Ansprüche die gleichen sein müssen, der Verletzer also nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Unwahrheit der von ihm Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte. Auch der oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf kreditschädigender Tatsachenbehauptungen ausnahmslos gleichgestellt und an den Nachweis eines Verschuldens des Verletzers gebunden (SZ 21/35; SZ 23/4; SZ 23/354; SZ 37/176 = ÖBl. 1965, 69 = RZ 1965, 60; SZ 40/4 = ÖBl. 1967, 70; SZ 46/114; ZBl. 1931/245; EvBl. 1957/64; ÖBl. 1965, 102; ÖBl. 1970, 53);, er hat darüber hinaus in SZ 36/146 = EvBl. 1964/204 eine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Auch der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal der Kläger dagegen auch in seiner Revision nichts Stichhältiges vorzubringen vermag. Seine hier abgelehnte, gegenteilige Auffassung hätte im übrigen auch eine völlige Entwertung der Bestimmung des dritten Satzes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zur Folge, würde doch die Anerkennung eines vom Verschulden des Verletzers unabhängigen Unterlassungsanspruches - welcher dann folgerichtig auch bei nichtöffentlich vorgebrachten Mitteilungen, an denen der Verletzer oder der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat, gelten müßte (so tatsächlich Wolff a. a. O., 165) - den Zweck der genannten Bestimmung, solche Mitteilungen unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle ohne weitere Nachprüfung zu gestatten und auf diese Weise vor allem den ungestörten Geschäftsbetrieb berufsmäßiger Auskunftsstellen zu sichern (siehe dazu die Begründung zu Artikel römisch eins, Paragraph 168, der römisch drei. Teilnovelle bei Schey 47), praktisch zunichte machen.
Zusammenfassend kommt der OGH daher zu dem Ergebnis, daß sowohl der Unterlassungs- als auch der Widerrufsanspruch des § 1330 Abs. 2 ABGB im Sinne des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Verschulden des Beklagten voraussetzt und daher nur dann gegeben ist, wenn der Verletzer die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte. Da dem Beklagten, wie erwähnt, im konkreten Fall ein solches Verschulden nicht angelastet werden kann, haben die Untergerichte das Klagebegehren im Ergebnis mit Recht abgewiesen.Zusammenfassend kommt der OGH daher zu dem Ergebnis, daß sowohl der Unterlassungs- als auch der Widerrufsanspruch des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB im Sinne des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Verschulden des Beklagten voraussetzt und daher nur dann gegeben ist, wenn der Verletzer die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte. Da dem Beklagten, wie erwähnt, im konkreten Fall ein solches Verschulden nicht angelastet werden kann, haben die Untergerichte das Klagebegehren im Ergebnis mit Recht abgewiesen.