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Entscheidung 5 Ob 33/22x×

Entscheidung 5 Ob 33/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034507 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.
RS0034670 Rechtssatz 14.11.1985Zivilrecht
Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. Die bloße Tatsache, …
RS0034681 Rechtssatz 13.11.1991Zivilrecht
Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung z …
RS0034722 Rechtssatz 01.10.1964Zivilrecht
Die "gehörige Fortsetzung der Klage" durch den Berechtigten kann begrifflich nur dann verneint werden, wenn dieser trotz einer - gesetzlich oder richterlich - normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Berechtigte …
RS0034791 Rechtssatz 19.04.1994Zivilrecht
Die Unterlassung eines Fristsetzungsantrags im Zusammenhang mit einem (zumindest objektiv) säumigen Sachverständigen für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß dem Kläger an der Erreichung seines Prozeßziels nicht gelegen sei.
RS0112180 Rechtssatz 29.06.1999Zivilrecht
Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei e …