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Entscheidung 5 Ob 36/14a×

Entscheidung 5 Ob 36/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060436 Rechtssatz 08.07.1992Zivilrecht
Die Löschungsklage kann auf Nichtigkeit des Schenkungsvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkers gestützt werden.
RS0060533 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles davon bewirkt zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber sein Eigentumsrecht selbst lässt sie unberührt. Dieses geht erst mit der Einve …
RS0060674 Rechtssatz 09.11.1977Zivilrecht
Die rechtskräftige Streitanmerkung nach § 61 GBG hat die Wirkung, dass das über die Klage ergehende Urteil nicht bloß gegen denjenigen, für den die angefochtene Einverleibung eingetragen ist, und dessen Singularsukzessor, sondern auch gegen diejenigen Perso …
RS0060718 Rechtssatz 11.11.1987Zivilrecht
Im Fall der Streitanmerkung wirkt ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetrage …
RS0060839 Rechtssatz 29.01.1985Zivilrecht
Das Eigentum wird erst mit der Einverleibung erworben, weil die Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückwirkt.
RS0060981 Rechtssatz 04.09.1985Zivilrecht
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im …
RS0060988 Rechtssatz 30.03.1951Zivilrecht
Nach § 57 GBG sind die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der An …
RS0060997 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht …