Rechtssatz RS0060533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060533
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles davon bewirkt zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber sein Eigentumsrecht selbst lässt sie unberührt. Dieses geht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des späteren Erwerbers verloren, da dessen Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die Rückdatierung des Ranges der Einverleibung auf den Zeitpunkt der Anmerkung des Rangvorbehaltes nicht auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen wird (vgl Klang Kommentar 2.Auflage II S 379, 380, Bartsch, Das österreichische Allg GBG S 483; Ehrenzweig, Sachenrecht 1957,273). Daher beeinträchtigt die Anmerkung der Teilungsklage die Rechte des Erwerbers eines Anteiles einer Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat.Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles davon bewirkt zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber sein Eigentumsrecht selbst lässt sie unberührt. Dieses geht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des späteren Erwerbers verloren, da dessen Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die Rückdatierung des Ranges der Einverleibung auf den Zeitpunkt der Anmerkung des Rangvorbehaltes nicht auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen wird vergleiche Klang Kommentar 2.Auflage römisch zwei S 379, 380, Bartsch, Das österreichische Allg GBG S 483; Ehrenzweig, Sachenrecht 1957,273). Daher beeinträchtigt die Anmerkung der Teilungsklage die Rechte des Erwerbers eines Anteiles einer Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 128/66
Entscheidungstext OGH 08.06.1966 5 Ob 128/66
Veröff: SZ 39/106 = EvBl 1967/210 S 244
- 3 Ob 14/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 14/87
Auch; Veröff: ÖBA 1988,726 = NZ 1988,113 (mit Anmerkung von Hofmeister, 117)
- 5 Ob 18/09x
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 18/09x
Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T1)
- 5 Ob 36/14a
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 36/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060533
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19660608_OGH0002_0050OB00128_6600000_001