Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht von der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen ist.
1. Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG ist entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs 4 WEG 2002, früher § 24a Abs 3 WEG 1975).1. Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. Paragraph 57, Absatz eins, GBG ist entsprechend anzuwenden (Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002, früher Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG 1975).
2. Der Oberste Gerichtshof hat zum Zweck der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG 2002 (früher § 24a Abs 2 WEG 1975) bereits Folgendes klargestellt: Diese Bestimmung dient(e) der (frühzeitigen) grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, besonders der Sicherung seines Ranges zum Schutz gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung, also gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG zur Umsetzung des Rangprinzips die Löschung sämtlicher, nicht nach § 24a Abs 3 Z 1 - 3 WEG 1975 bzw § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, wie wenn sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre (RIS-Justiz RS0113522; 5 Ob 168/06a = wobl 2007/71 [Call] = NZ 2007/688 [Hoyer], 5 Ob 175/07g = wobl 2008/36 [Call], je mwN).2. Der Oberste Gerichtshof hat zum Zweck der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 (früher Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975) bereits Folgendes klargestellt: Diese Bestimmung dient(e) der (frühzeitigen) grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, besonders der Sicherung seines Ranges zum Schutz gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung, also gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG zur Umsetzung des Rangprinzips die Löschung sämtlicher, nicht nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 WEG 1975 bzw Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, wie wenn sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre (RIS-Justiz RS0113522; 5 Ob 168/06a = wobl 2007/71 [Call] = NZ 2007/688 [Hoyer], 5 Ob 175/07g = wobl 2008/36 [Call], je mwN).
Folge des Rangprinzips ist aber auch, dass Zwischeneintragungen, die der im Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, nach § 57 Abs 1 GBG (und ebensowenig nach § 49 Abs 2 GBG) nicht zu löschen sind. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (RIS-Justiz RS0112058; vgl RS0060997 [T3], RS0060988 [T2]). Im Fall der Streitanmerkung wirkt nämlich ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde (RIS-Justiz RS0060718; vgl RS0060674, RS0060533).Folge des Rangprinzips ist aber auch, dass Zwischeneintragungen, die der im Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG (und ebensowenig nach Paragraph 49, Absatz 2, GBG) nicht zu löschen sind. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (RIS-Justiz RS0112058; vergleiche RS0060997 [T3], RS0060988 [T2]). Im Fall der Streitanmerkung wirkt nämlich ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde (RIS-Justiz RS0060718; vergleiche RS0060674, RS0060533).
3. Von diesen Grundprinzipien bei der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG 2002 abzugehen, besteht ungeachtet der an die erfolgte Anmerkung geknüpften besonderen, im Revisionsrekurs dargestellten Rechtsfolgen kein Anlass, zumal der Gesetzgeber dennoch die „entsprechende" Anwendung des § 57 Abs 1 GBG im Text des § 40 Abs 4 WEG 2002 angeordnet hat. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Aufzählung der nicht zu löschenden Eintragungen in § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 abschließend ist, im vorliegenden Zusammenhang nicht.3. Von diesen Grundprinzipien bei der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 abzugehen, besteht ungeachtet der an die erfolgte Anmerkung geknüpften besonderen, im Revisionsrekurs dargestellten Rechtsfolgen kein Anlass, zumal der Gesetzgeber dennoch die „entsprechende" Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG im Text des Paragraph 40, Absatz 4, WEG 2002 angeordnet hat. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Aufzählung der nicht zu löschenden Eintragungen in Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 WEG 2002 abschließend ist, im vorliegenden Zusammenhang nicht.
4. Erfolgt daher nach der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG 2002 (allenfalls im Rang der Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002) eine Streitanmerkung (zB Löschungs- oder Ersitzungsklage) des wahren Eigentümers, der gegen den bücherlichen Scheineigentümer sein vor der Ranganmerkung erworbenes Eigentum geltend macht, kann diese folgerichtig bei Einverleibung im angemerkten Rang nicht nach § 57 Abs 1 GBG gelöscht werden (Böhm, Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG [Teil III], immolex 1999, 172 ff [Punkt 4.c. Bb.]).4. Erfolgt daher nach der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 (allenfalls im Rang der Anmerkung nach Paragraph 42, Absatz eins, WEG 2002) eine Streitanmerkung (zB Löschungs- oder Ersitzungsklage) des wahren Eigentümers, der gegen den bücherlichen Scheineigentümer sein vor der Ranganmerkung erworbenes Eigentum geltend macht, kann diese folgerichtig bei Einverleibung im angemerkten Rang nicht nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG gelöscht werden (Böhm, Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG [Teil III], immolex 1999, 172 ff [Punkt 4.c. Bb.]).
Das Rekursgericht hat sich an diese in Judikatur und Literatur bereits verfestigten Grundsätze gehalten, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.