Begründung:
Die minderjährige Sabine W***** ist das Kind der obsorgeberechtigten Mutter Ulrike W***** und des Dr. Rudolf P*****. Das Kind lebt bei der Mutter.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 2. 2001 wurde der vom Vater für seine minderjährige Tochter zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag ab 1. 11. 2000 von S 9.400 auf S 11.275 (das ist das 2,5-fache des Regelbedarfs für Kinder im Alter zwischen 15 und 19 Jahren) erhöht, wobei dieser Unterhaltsfestsetzung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von rund S
63.800 und eine Unterhaltspflicht für eine einkommenslose Ehegattin zu Grunde lag.
Am 9. 5. 2001 begehrte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 1. 2001 auf S 6.171 monatlich herabzusetzen, was unter anderem damit begründet wurde, durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt des Kindes ergebe sich eine Kürzung des Unterhalts von monatlich S 1.905. Dabei berief sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 zu § 12a FLAG.Am 9. 5. 2001 begehrte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 1. 2001 auf S 6.171 monatlich herabzusetzen, was unter anderem damit begründet wurde, durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt des Kindes ergebe sich eine Kürzung des Unterhalts von monatlich S 1.905. Dabei berief sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 zu Paragraph 12 a, FLAG.
Die minderjährige Unterhaltsberechtigte beantragte die gänzliche Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrags und verwies zum streitentscheidenden Punkt darauf, dass die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Nichtanrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch rechtfertige.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab. Das Rekursgericht bestätigt diesen Beschluss und sprach aus dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 biete keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Nichtanrechnung der Familienbeihilfe abzugehen. Unter Zustimmung der Ausführung von Barth (RZ 2001/248 ff) lehnte es eine Bindung an das zitierte Erkenntnis des VfGH ausdrücklich ab. Die darin geforderte steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen richte sich an die Gesetzgeber.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, worin geltend gemacht wird, dass § 12a FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00 auszulegen sei. Er begehrt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung seines Unterhaltsherabsetzungsantrags abzuändern.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, worin geltend gemacht wird, dass Paragraph 12 a, FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00 auszulegen sei. Er begehrt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung seines Unterhaltsherabsetzungsantrags abzuändern.