Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei stützt ihre Einwendung der Nichtigkeit der Vereinbarung nach Punkt 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei für den Fall eines Insolvenzverfahrens darauf, daß sie zwingenden Bestimmungen des Insolvenzrechtes über die Gläubigergleichbehandlung widerspreche und lediglich der Umgehung dieser zwingenden Bestimmungen dienen würde. In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsrüge der Revision. Es ist jedoch dem Berufungsgericht zunächst schon darin zuzustimmen, daß es außerhalb des Anfechtungsrechtes der Konkursordnung bzw. der Anfechtungsordnung keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Gläubigers stellt ohne den Hinzutritt weiterer Umstände auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar (vgl. Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, Gutachten zu den Verhandlungen des IV. Österreichischen Juristentages, Wien 1970, 300). Dementsprechend bieten nur die entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung bzw. Anfechtungsordnung den umfassenden Schutz vor Verkürzungen der Gesamtgläubiger durch Rechtshandlungen, die das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners betreffen (vgl. Ehrenzweig 2 II/1, 705 f.). Soweit nicht im Sinne des § 12 KO von vornherein unwirksame Rechtshandlungen vorliegen, ist daher die Anfechtung nach Maßgabe der obgenannten gesetzlichen Bestimmungen dort notwendig, wo Rechtshandlungen des Gemeinschuldners die anderen Gläubiger benachteiligen (vgl. Wegan, Österr. Insolvenzrecht, 58). Für eine neben den Bestimmungen der Konkursordnung bzw. Anfechtungsordnung wahrzunehmende Nichtigkeit der strittigen Vereinbarung etwa im Sinne des § 879 ABGB fehlt es mangels einer gesetzlichen Pflicht des einzelnen Gläubigers, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen, an einem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot der Zuwiderhandlung, aber auch an einer anlastbaren Sittenwidrigkeit zufolge beabsichtigter Umgehung des Gesetzes. Mit dem Hinweis auf Gschnitzer in Klang[2] IV, 185, insbesondere S. 200, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, zumal hier nur auf die ausdrücklich verbotene und nichtige Einräumung von Sondervorteilen im Ausgleich nach § 47 AO verwiesen wird. Wenn der Revisionswerber nun meint, eine derartige Bestimmung müsse umso mehr für die viel schwerwiegendere Umgehungswirkung im Konkursverfahren gelten, so ist dem entgegenzuhalten, daß hier die besonderen Bestimmungen der §§ 27 f. KO und die durch die Anfechtung der zugrunde liegenden Rechtshandlungen des Schuldners zu bewirkende relative Unwirksamkeit gegenüber den Gläubigern zum Schutze gegen eine ungleiche Behandlung und die Einräumung von Sondervorteilen gegenüber einzelnen Gläubigern vorgesehen ist. Gerade weil im Sinne der Ausführungen der Revision davon ausgegangen werden kann, daß es sich bei einem Rabatt wie dem streitgegenständlichen nicht um irgendeine Belohnung handelt, die vielleicht entgegen den Vorschriften des Preisrechtes irgendwelchen Personen gewährt wird, sondern um einen Rabatt, ohne den der Kaufmann, der Materialien bezieht, nicht existieren kann und konkurrenzunfähig ist, muß es dem Verkäufer im Hinblick auf seine Vorleistungspflicht und die Massenerscheinung solcher Großverbraucherrabatte unbenommen bleiben, für den Fall vereinbarungswidrig verzögerter Zahlung oder der Gefahr einer gänzlichen oder teilweisen Nichtbefriedigung im Zuge eines Insolvenz- oder Exekutionsverfahrens einen solchen Rabatt nur bedingt einzuräumen, so daß auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gesprochen werden kann. Soweit der Revisionswerber einen Feststellungsmangel in der Richtung rügt, daß das Berufungsgericht ohne diesbezügliche Feststellungsgrundlage einen solchen Rabatt als Belohnung für pünktliche Zahlungen beurteilt habe, kommt dem keine Berechtigung zu; das Berufungsgericht gelangte zu dieser Auffassung durchaus schlüssig auf Grund der für den nachträglichen Wegfall des Rabattes vereinbarten Bedingungen. Da im übrigen eine Unangemessenheit der der Preiserstellung zugrunde gelegten Listenpreise der klagenden Partei nicht einmal behauptet wurde, kann der Rechtsrüge der Revision kein Erfolg zukommen.Die beklagte Partei stützt ihre Einwendung der Nichtigkeit der Vereinbarung nach Punkt 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei für den Fall eines Insolvenzverfahrens darauf, daß sie zwingenden Bestimmungen des Insolvenzrechtes über die Gläubigergleichbehandlung widerspreche und lediglich der Umgehung dieser zwingenden Bestimmungen dienen würde. In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsrüge der Revision. Es ist jedoch dem Berufungsgericht zunächst schon darin zuzustimmen, daß es außerhalb des Anfechtungsrechtes der Konkursordnung bzw. der Anfechtungsordnung keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Gläubigers stellt ohne den Hinzutritt weiterer Umstände auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar vergleiche Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, Gutachten zu den Verhandlungen des römisch vier. Österreichischen Juristentages, Wien 1970, 300). Dementsprechend bieten nur die entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung bzw. Anfechtungsordnung den umfassenden Schutz vor Verkürzungen der Gesamtgläubiger durch Rechtshandlungen, die das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners betreffen vergleiche Ehrenzweig 2 II/1, 705 f.). Soweit nicht im Sinne des Paragraph 12, KO von vornherein unwirksame Rechtshandlungen vorliegen, ist daher die Anfechtung nach Maßgabe der obgenannten gesetzlichen Bestimmungen dort notwendig, wo Rechtshandlungen des Gemeinschuldners die anderen Gläubiger benachteiligen vergleiche Wegan, Österr. Insolvenzrecht, 58). Für eine neben den Bestimmungen der Konkursordnung bzw. Anfechtungsordnung wahrzunehmende Nichtigkeit der strittigen Vereinbarung etwa im Sinne des Paragraph 879, ABGB fehlt es mangels einer gesetzlichen Pflicht des einzelnen Gläubigers, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen, an einem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot der Zuwiderhandlung, aber auch an einer anlastbaren Sittenwidrigkeit zufolge beabsichtigter Umgehung des Gesetzes. Mit dem Hinweis auf Gschnitzer in Klang[2] römisch vier, 185, insbesondere S. 200, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, zumal hier nur auf die ausdrücklich verbotene und nichtige Einräumung von Sondervorteilen im Ausgleich nach Paragraph 47, AO verwiesen wird. Wenn der Revisionswerber nun meint, eine derartige Bestimmung müsse umso mehr für die viel schwerwiegendere Umgehungswirkung im Konkursverfahren gelten, so ist dem entgegenzuhalten, daß hier die besonderen Bestimmungen der Paragraphen 27, f. KO und die durch die Anfechtung der zugrunde liegenden Rechtshandlungen des Schuldners zu bewirkende relative Unwirksamkeit gegenüber den Gläubigern zum Schutze gegen eine ungleiche Behandlung und die Einräumung von Sondervorteilen gegenüber einzelnen Gläubigern vorgesehen ist. Gerade weil im Sinne der Ausführungen der Revision davon ausgegangen werden kann, daß es sich bei einem Rabatt wie dem streitgegenständlichen nicht um irgendeine Belohnung handelt, die vielleicht entgegen den Vorschriften des Preisrechtes irgendwelchen Personen gewährt wird, sondern um einen Rabatt, ohne den der Kaufmann, der Materialien bezieht, nicht existieren kann und konkurrenzunfähig ist, muß es dem Verkäufer im Hinblick auf seine Vorleistungspflicht und die Massenerscheinung solcher Großverbraucherrabatte unbenommen bleiben, für den Fall vereinbarungswidrig verzögerter Zahlung oder der Gefahr einer gänzlichen oder teilweisen Nichtbefriedigung im Zuge eines Insolvenz- oder Exekutionsverfahrens einen solchen Rabatt nur bedingt einzuräumen, so daß auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gesprochen werden kann. Soweit der Revisionswerber einen Feststellungsmangel in der Richtung rügt, daß das Berufungsgericht ohne diesbezügliche Feststellungsgrundlage einen solchen Rabatt als Belohnung für pünktliche Zahlungen beurteilt habe, kommt dem keine Berechtigung zu; das Berufungsgericht gelangte zu dieser Auffassung durchaus schlüssig auf Grund der für den nachträglichen Wegfall des Rabattes vereinbarten Bedingungen. Da im übrigen eine Unangemessenheit der der Preiserstellung zugrunde gelegten Listenpreise der klagenden Partei nicht einmal behauptet wurde, kann der Rechtsrüge der Revision kein Erfolg zukommen.
Dem Berufungsgericht ist auch dort zu folgen, wo es die gehörige Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes im Zusammenhang mit der behaupteten Ungleichbehandlung der Konkursgläubiger im Wege der Einrede nach § 43 Abs. 1 KO vermißt und dabei einen Verstoß des Erstgerichtes gegen die materielle Prozeßleitungspflicht im Sinne der §§ 180 Abs. 3 und 182 Abs. 1 ZPO verneint. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet zu haben, daß die Gemeinschuldnerin schon im Oktober 1970 zahlungsunfähig gewesen, zumindest aber die Zahlungsunfähigkeit nicht erst in den letzten Apriltagen (1971) eingetreten sei, so kann dem nur entnommen werden, daß in diesem Zeitpunkt bereits objektiv die Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegeben gewesen sein soll. Zur subjektiven Seite eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der §§ 27 f. KO ist weder hier noch im Rahmen anderer Prozeßbehauptungen noch auch im Zuge der Beweisaufnahme etwas vorgebracht oder auch nur angedeutet worden. Wenn der Revisionswerber im Rahmen seiner Ausführungen zur behaupteten Aktenwidrigkeit meint, aus dem gesamten Zusammenhang und aus dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen und den Außerstreitstellungen hätte sich ergeben, daß sehr wohl ein Anfechtungstatbestand geltend gemacht wurde, so kann hiefür keine Grundlage gefunden werden. Es gehen aber auch die Revisionsausführungen hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in bezug auf die unterbliebene Wahrnehmung des Verstoßes des Erstgerichtes gegen seine Anleitungspflicht zur Geltendmachung eines Anfechtungsrechtes fehl. Der Richter muß darauf hinwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden, doch geht diese Pflicht nicht so weit, daß das Gericht den rechtsfreundlich vertretenen Parteien an die Hand geben müßte, welches Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen ausreicht (vgl. Fasching II, 871). Das Gericht ist nicht dazu berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder zur Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt (vgl. 4 Ob 40/73; 8 Ob 106/73). Da das Gericht der anwaltlich vertretenen Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen überlassen kann (vgl. JBl. 1957, 647; 1 Ob 9/73), ist der Beklagte sohin nicht im Rechte, wenn er meint, das Erstgericht hätte ihn anleiten müssen, weitere und ausreichende Behauptungen für ein nicht einmal angedeutetes Anfechtungsrecht geltend zu machen.Dem Berufungsgericht ist auch dort zu folgen, wo es die gehörige Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes im Zusammenhang mit der behaupteten Ungleichbehandlung der Konkursgläubiger im Wege der Einrede nach Paragraph 43, Absatz eins, KO vermißt und dabei einen Verstoß des Erstgerichtes gegen die materielle Prozeßleitungspflicht im Sinne der Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO verneint. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet zu haben, daß die Gemeinschuldnerin schon im Oktober 1970 zahlungsunfähig gewesen, zumindest aber die Zahlungsunfähigkeit nicht erst in den letzten Apriltagen (1971) eingetreten sei, so kann dem nur entnommen werden, daß in diesem Zeitpunkt bereits objektiv die Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegeben gewesen sein soll. Zur subjektiven Seite eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Paragraphen 27, f. KO ist weder hier noch im Rahmen anderer Prozeßbehauptungen noch auch im Zuge der Beweisaufnahme etwas vorgebracht oder auch nur angedeutet worden. Wenn der Revisionswerber im Rahmen seiner Ausführungen zur behaupteten Aktenwidrigkeit meint, aus dem gesamten Zusammenhang und aus dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen und den Außerstreitstellungen hätte sich ergeben, daß sehr wohl ein Anfechtungstatbestand geltend gemacht wurde, so kann hiefür keine Grundlage gefunden werden. Es gehen aber auch die Revisionsausführungen hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in bezug auf die unterbliebene Wahrnehmung des Verstoßes des Erstgerichtes gegen seine Anleitungspflicht zur Geltendmachung eines Anfechtungsrechtes fehl. Der Richter muß darauf hinwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden, doch geht diese Pflicht nicht so weit, daß das Gericht den rechtsfreundlich vertretenen Parteien an die Hand geben müßte, welches Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen ausreicht vergleiche Fasching römisch zwei, 871). Das Gericht ist nicht dazu berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder zur Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt vergleiche 4 Ob 40/73; 8 Ob 106/73). Da das Gericht der anwaltlich vertretenen Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen überlassen kann vergleiche JBl. 1957, 647; 1 Ob 9/73), ist der Beklagte sohin nicht im Rechte, wenn er meint, das Erstgericht hätte ihn anleiten müssen, weitere und ausreichende Behauptungen für ein nicht einmal angedeutetes Anfechtungsrecht geltend zu machen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung kann die Bestimmung des Punktes 9 der klägerischen Zahlungs- und Lieferbedingungen, soweit sie sich auf die Folgen eines Zahlungsverzuges von mehr als zwei Monaten bezieht, außer Betracht bleiben.