Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von 12.038 S s. A. Es stellte folgendes fest:
Der Beklagte bestellte bei der Firma P. in S. in den Jahren 1959 und 1960 Futtermittel um zusammen 30.263 S. U. a. bestellte er beim damaligen Vertreter dieser Firma Ernst A. am 30. August 1959 Waren um 18.040 S, am 20. Oktober 1959 Waren um 850 S und am 17. März 1960 Waren um 3148 S. A. war zur Entgegennahme von Anzahlungen oder Zahlungen für die Firma P. nicht berechtigt. Das kam auch auf den drei vom Beklagten unterschriebenen Bestellscheinen der Firma zum Ausdruck, wo unmittelbar oberhalb jener Stelle, die für die Unterschriften des Bestellers und des Vertreters freigehalten ist, der Vermerk angebracht ist: "Vertreter sind nicht berechtigt, Anzahlungen oder Zahlungen entgegenzunehmen". Dieser Vermerk ist zur Gänze unterstrichen. Schon vor der ersten Futtermittelbestellung verlangte A. vom Beklagten eine Vorauszahlung von 12.000 S und bemühte sich für den Beklagten um Erlangung eines Darlehens per 35.000 S, nach dessen Erhalt ihm der Beklagte am 8. Oktober 1959 12.000 S ausfolgte, während der Rest dieses Darlehens vom Beklagten zum Ankauf von Ferkeln verwendet wurde. Noch im Herbst 1959 erhielt der Beklagte auf seine Bestellung von der Firma P. eine größere Menge Kraftfutter zum Preise von 18.040 S geliefert; hierauf zahlte der Beklagte auf Anraten des A. mit Erlagschein 10.000 S an die Firma P. und schenkte im übrigen dem Vertreter A. Glauben, daß dieser den Rest von 8040 S selbst zahle. Tatsächlich leistete A. diese Zahlung aber nicht und führte auch den seinerzeit ihm vom Beklagten gegebenen Vorschuß von 12.000 S nicht an die Firma P. ab, so daß der Beklagte bei der Futtermittellieferung über 18.040 S mit einem Restbetrag von 8040 S belastet wurde. Wohl aber sandte A. dem Beklagten auf dessen Urgenz 3000 S zurück. Später verlangte dann A. vom Beklagten einen Betrag von 7000 S mit der Begründung, daß damit alles bezahlt sei, was er für ihn bestellt habe. Da A. erklärte, er werde die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben, ließ sich der Beklagte dazu bewegen, dem A. 7000 S auszuhändigen. In Berücksichtigung der dem Beklagten von A. zurückgeschickten 3000 S zahlte der Beklagte somit dem Vertreter A. den Betrag von 16.000 S und der Firma P. direkt insgesamt 18.225 S. Da jedoch A. die ihm vom Beklagten ausgehändigten Beträge nicht an seine Dienstgeberin, die Firma P., abgeliefert, sondern veruntreut hat, erscheint der Beklagte angesichts der Gesamtsumme der von ihm getätigten Bestellungen über 30.263 S und der von ihm direkt an die Firma P. geleisteten Zahlungen von 18.225 S mit 12.038 S belastet. Auf die Rechnung vom 15. März 1960 über 18.040 S haftet noch ein Betrag von 8040 S unberichtigt aus, wogegen die Rechnungen vom 30. April 1960 über 850 S und vom 30. August 1960 über 3148 S noch zur Gänze unberichtigt sind.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Beklagte an Ernst A. nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen konnte, da dieser zum Inkasso nicht berechtigt war, worauf die Firma P. in den von ihren Vertretern verwendeten Auftragsscheinen ausdrücklich hingewiesen hatte, wozu noch komme, daß die Fakturen der Firma P. die Klausel enthalten: "Zediert an die Sparkassa der Stadt E. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf unser Konto Nr. 630 bei der Sparkassa der Stadt E." Auch eine Haftung der Firma P. für das Verschulden ihres Vertreters im Sinne der §§ 1313a und 1315 ABGB. komme nicht in Frage.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Beklagte an Ernst A. nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen konnte, da dieser zum Inkasso nicht berechtigt war, worauf die Firma P. in den von ihren Vertretern verwendeten Auftragsscheinen ausdrücklich hingewiesen hatte, wozu noch komme, daß die Fakturen der Firma P. die Klausel enthalten: "Zediert an die Sparkassa der Stadt E. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf unser Konto Nr. 630 bei der Sparkassa der Stadt E." Auch eine Haftung der Firma P. für das Verschulden ihres Vertreters im Sinne der Paragraphen 1313 a und 1315 ABGB. komme nicht in Frage.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Gewaltgeber die zivilrechtlichen Wirkungen einer Deliktshandlung (Irreführung, Drohung, Zwang) seines Vertreters, welche dieser beim Abschluß eines Vertrages für ihn setze, zu verantworten habe, wobei es gleichgültig sei, ob der Agent Abschlußvollmacht hatte oder nicht. Habe der Vertreter Ernst A., der unbestrittenermaßen nur Vermittlungs- und nicht Abschlußagent war, den Beklagten über seine Inkassoberechtigung in Irrtum geführt, dann müßte die Firma P. einen solchen Irrtum gegen sich gelten lassen, sei es daß der Vertreter dabei arglistig vorgegangen sei oder den Irrtum auch nur im Sinne des § 871 ABGB. veranlaßt habe. Das Erstgericht habe sich nun nicht mit der Frage befaßt, ob Ernst A. den Beklagten, wie dieser behaupte, durch bestimmte Erklärungen und Handlungen bei Aufnahme der Bestellungen derart in Irrtum geführt habe, daß der Beklagte eine Inkassovollmacht des A. annehmen konnte. Bei der Frage der Arglist und der Irreführung werde nicht nur zu prüfen sein, durch welche Handlungen des Vertreters eine solche Irreführung veranlaßt bzw. listigerweise herbeigeführt wurde, sondern auch, ob der Beklagte die Erklärungen und das Verhalten des Ernst A. unter den gegebenen Umständen als eigenmächtig und unbefugt erkennen konnte. Dabei müsse nicht nur das irreführende Verhalten des Ernst A., sondern auch das ganze Wesen des Beklagten mitberücksichtigt werden, um beurteilen zu können, ob ein Mann von der Art des Beklagten unter den gegebenen besonderen Verhältnissen dem Ernst A. wohl so weit vertrauen konnte, daß er dessen Inkassoberechtigung annahm. Die Anwendbarkeit des § 1313a ABGB. nahm das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht nicht als gegeben an. Auch eine Haftung nach § 1315 ABGB. wegen Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen komme nicht in Frage, weil aus dem Umstand, daß Ernst A. vorbestraft ist und in vielen Fällen Betrügereien begangen hat, nicht der Schluß gezogen werden könne, daß er für die ihm von der Firma P. aufgetragenen Geschäfte untüchtig war. Es müsse aber, wenn die Behauptungen des Beklagten zuträfen, eine Neigung des Ernst A. zu betrügerischen Handlungen angenommen werden, die ihn zwar nicht untüchtig, wohl aber für die Kunden gefährlich mache. Eine Haftung der Firma P. für solche gefährliche Eigenschaften ihres Vertreters könnte nach § 1315 ABGB. nur angenommen werden, wenn sie von diesen gefährlichen Eigenschaften gewußt habe. Derartiges habe der Beklagte nicht behauptet, sondern nur vorgebracht, daß die Firma P. bei der Einstellung des Ernst A. als Provisionsvertreter es unterlassen habe, sich über seinen Leumund näher zu erkundigen. Durch die Unterlassung dieser Sorgfalt hätte sie die Einstellung eines schlecht beleumundeten und bereits vorbestraften Vertreters verschuldet und müßte daher aus diesem Verschulden für den entstandenen Schaden haften. Damit behaupte der Beklagte einen Verschuldensgrund nach § 1295 ABGB., aus dem die Firma P. jedenfalls für die Irreführung durch Ernst A. einstehen müßte. Nun habe das Erstgericht wohl festgestellt, daß die Firma P. bei Neuaufnahme von Vertretern regelmäßig Erkündigungen über deren Leumund einzuholen pflege und daß ihr zur Zeit des Abschlusses der gegenständlichen Aufträge durch Ernst A. über diesen nichts Nachteiliges bekannt gewesen sei. Sie hätte vielmehr erst in letzter Zeit von seinen Unregelmäßigkeiten erfahren und ihn daraufhin sofort entlassen. Das Erstgericht habe damit aber noch nicht festgestellt, daß die Firma P. sich auch bei Ernst A. vor dessen Aufnahme als Vertreter entsprechend über seinen Leumund erkundigt und damit alles getan habe, was von ihr bei der Auswahl eines Vertreters erwartet werden konnte. Das Erstgericht werde daher zu überprüfen haben ob es sich bei Ernst A. um einen so übel beleumundeten und vorbestraften Mann handelte, daß bei dessen Einstellung als Provisionsvertreter in Kenntnis seines Vorlebens schon von einem Verschulden der Firma P. gesprochen werden müßte, aus dem sie für alle nachteiligen Folgen des Beklagten einstehen müßte, und ob es die Firma P. unterlassen habe, sich in entsprechender Weise über den Leumund des Ernst A. zu erkundigen.Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Gewaltgeber die zivilrechtlichen Wirkungen einer Deliktshandlung (Irreführung, Drohung, Zwang) seines Vertreters, welche dieser beim Abschluß eines Vertrages für ihn setze, zu verantworten habe, wobei es gleichgültig sei, ob der Agent Abschlußvollmacht hatte oder nicht. Habe der Vertreter Ernst A., der unbestrittenermaßen nur Vermittlungs- und nicht Abschlußagent war, den Beklagten über seine Inkassoberechtigung in Irrtum geführt, dann müßte die Firma P. einen solchen Irrtum gegen sich gelten lassen, sei es daß der Vertreter dabei arglistig vorgegangen sei oder den Irrtum auch nur im Sinne des Paragraph 871, ABGB. veranlaßt habe. Das Erstgericht habe sich nun nicht mit der Frage befaßt, ob Ernst A. den Beklagten, wie dieser behaupte, durch bestimmte Erklärungen und Handlungen bei Aufnahme der Bestellungen derart in Irrtum geführt habe, daß der Beklagte eine Inkassovollmacht des A. annehmen konnte. Bei der Frage der Arglist und der Irreführung werde nicht nur zu prüfen sein, durch welche Handlungen des Vertreters eine solche Irreführung veranlaßt bzw. listigerweise herbeigeführt wurde, sondern auch, ob der Beklagte die Erklärungen und das Verhalten des Ernst A. unter den gegebenen Umständen als eigenmächtig und unbefugt erkennen konnte. Dabei müsse nicht nur das irreführende Verhalten des Ernst A., sondern auch das ganze Wesen des Beklagten mitberücksichtigt werden, um beurteilen zu können, ob ein Mann von der Art des Beklagten unter den gegebenen besonderen Verhältnissen dem Ernst A. wohl so weit vertrauen konnte, daß er dessen Inkassoberechtigung annahm. Die Anwendbarkeit des Paragraph 1313 a, ABGB. nahm das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht nicht als gegeben an. Auch eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB. wegen Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen komme nicht in Frage, weil aus dem Umstand, daß Ernst A. vorbestraft ist und in vielen Fällen Betrügereien begangen hat, nicht der Schluß gezogen werden könne, daß er für die ihm von der Firma P. aufgetragenen Geschäfte untüchtig war. Es müsse aber, wenn die Behauptungen des Beklagten zuträfen, eine Neigung des Ernst A. zu betrügerischen Handlungen angenommen werden, die ihn zwar nicht untüchtig, wohl aber für die Kunden gefährlich mache. Eine Haftung der Firma P. für solche gefährliche Eigenschaften ihres Vertreters könnte nach Paragraph 1315, ABGB. nur angenommen werden, wenn sie von diesen gefährlichen Eigenschaften gewußt habe. Derartiges habe der Beklagte nicht behauptet, sondern nur vorgebracht, daß die Firma P. bei der Einstellung des Ernst A. als Provisionsvertreter es unterlassen habe, sich über seinen Leumund näher zu erkundigen. Durch die Unterlassung dieser Sorgfalt hätte sie die Einstellung eines schlecht beleumundeten und bereits vorbestraften Vertreters verschuldet und müßte daher aus diesem Verschulden für den entstandenen Schaden haften. Damit behaupte der Beklagte einen Verschuldensgrund nach Paragraph 1295, ABGB., aus dem die Firma P. jedenfalls für die Irreführung durch Ernst A. einstehen müßte. Nun habe das Erstgericht wohl festgestellt, daß die Firma P. bei Neuaufnahme von Vertretern regelmäßig Erkündigungen über deren Leumund einzuholen pflege und daß ihr zur Zeit des Abschlusses der gegenständlichen Aufträge durch Ernst A. über diesen nichts Nachteiliges bekannt gewesen sei. Sie hätte vielmehr erst in letzter Zeit von seinen Unregelmäßigkeiten erfahren und ihn daraufhin sofort entlassen. Das Erstgericht habe damit aber noch nicht festgestellt, daß die Firma P. sich auch bei Ernst A. vor dessen Aufnahme als Vertreter entsprechend über seinen Leumund erkundigt und damit alles getan habe, was von ihr bei der Auswahl eines Vertreters erwartet werden konnte. Das Erstgericht werde daher zu überprüfen haben ob es sich bei Ernst A. um einen so übel beleumundeten und vorbestraften Mann handelte, daß bei dessen Einstellung als Provisionsvertreter in Kenntnis seines Vorlebens schon von einem Verschulden der Firma P. gesprochen werden müßte, aus dem sie für alle nachteiligen Folgen des Beklagten einstehen müßte, und ob es die Firma P. unterlassen habe, sich in entsprechender Weise über den Leumund des Ernst A. zu erkundigen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge und hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf.