5. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 insb [T8, 16]). Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (9 ObA 200/02f); dabei ist ein konkreter, nicht bloß theoretisch möglicher Nachteil zu behaupten und zu beweisen, der dem Schädiger iS der Adäquanztheorie überwiegend wahrscheinlich zuzurechnen ist (vgl Harrer in Schwimann² § 1295 ABGB Rz 37). Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst dabei jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist (RIS-Justiz RS0022537), so etwa auch das Anwachsen von Passiva (1 Ob 3/92 = SZ 65/125).5. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 insb [T8, 16]). Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (9 ObA 200/02f); dabei ist ein konkreter, nicht bloß theoretisch möglicher Nachteil zu behaupten und zu beweisen, der dem Schädiger iS der Adäquanztheorie überwiegend wahrscheinlich zuzurechnen ist vergleiche Harrer in Schwimann² Paragraph 1295, ABGB Rz 37). Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst dabei jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist (RIS-Justiz RS0022537), so etwa auch das Anwachsen von Passiva (1 Ob 3/92 = SZ 65/125).
6. Den Geschädigten trifft grundsätzlich auch die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022686 [T2]) und zwar auch dann, wenn es sich um eine Unterlassung handelte (RIS-Justiz RS0022686 [T8]). Eine Unterlassung ist für einen konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines bestimmten schädigenden Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913). Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RIS-Justiz RS0022913 [T1]). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten selbst im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (stRsp RIS-Justiz RS0022900; RS0022686). Diese Grundsätze gelten auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts (vgl 2 Ob 224/97y; 6 Ob 242/00g), bei welchem ebenfalls dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet wird (vgl 1 Ob 151/01i = SZ 74/159; RIS-Justiz RS0106890).6. Den Geschädigten trifft grundsätzlich auch die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022686 [T2]) und zwar auch dann, wenn es sich um eine Unterlassung handelte (RIS-Justiz RS0022686 [T8]). Eine Unterlassung ist für einen konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines bestimmten schädigenden Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913). Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RIS-Justiz RS0022913 [T1]). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten selbst im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB (stRsp RIS-Justiz RS0022900; RS0022686). Diese Grundsätze gelten auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts vergleiche 2 Ob 224/97y; 6 Ob 242/00g), bei welchem ebenfalls dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet wird vergleiche 1 Ob 151/01i = SZ 74/159; RIS-Justiz RS0106890).
7. Eine unrichtige (hier: unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (6 Ob 131/97a = ImmZ 1998, 283). Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte (vgl 1 Ob 151/01i = SZ 74/159).7. Eine unrichtige (hier: unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (6 Ob 131/97a = ImmZ 1998, 283). Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte vergleiche eins, Ob 151/01i = SZ 74/159).
8.1. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei vor dem Erstgericht behauptet, der Beklagte habe es unterlassen, vor Unterfertigung des Kaufvertrages vom 29. 8. 2000 bzw vor Auszahlung des Kaufpreises eine aktuelle Grundbuchsabfrage durchzuführen, weshalb die im Kaufvertrag vereinbarte lastenfreie Übergabe bis dato nicht möglich gewesen sei (vgl S 3 in ON 1). Damit hat die klagende Partei zwar ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten vorgetragen, nicht aber dargestellt, was Doris B***** bei erfolgter Aufklärung über das zugunsten der Republik Österreich vorgemerkte Pfandrecht unternommen, insbesondere ob sie den Kaufvertrag nicht oder doch, gegebenenfalls mit welchem (anderen) Inhalt sie diesen unterfertigt hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann aber nicht beurteilt werden, ob die Unterlassung des Beklagten überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil der Doris B***** diese kausal gewesen sein könnte und ob - im Hinblick auf das geltend gemachte Feststellungsbegehren - ein allfälliger Schaden bereits bezifferbar wäre. Soweit die klagende Partei vor dem Erstgericht einen Schaden allenfalls darin erblickt haben könnte (S 5 in ON 7), dass auf ihrem Hälfteanteil das Pfandrecht der Republik Österreich vorgemerkt ist, so kann dieser - schon vor Vertragsabschluss bestandene - Zustand jedenfalls nicht ursächlich auf die Unterlassung des Beklagten bei Vertragsunterfertigung zurückgehen.8.1. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei vor dem Erstgericht behauptet, der Beklagte habe es unterlassen, vor Unterfertigung des Kaufvertrages vom 29. 8. 2000 bzw vor Auszahlung des Kaufpreises eine aktuelle Grundbuchsabfrage durchzuführen, weshalb die im Kaufvertrag vereinbarte lastenfreie Übergabe bis dato nicht möglich gewesen sei vergleiche S 3 in ON 1). Damit hat die klagende Partei zwar ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten vorgetragen, nicht aber dargestellt, was Doris B***** bei erfolgter Aufklärung über das zugunsten der Republik Österreich vorgemerkte Pfandrecht unternommen, insbesondere ob sie den Kaufvertrag nicht oder doch, gegebenenfalls mit welchem (anderen) Inhalt sie diesen unterfertigt hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann aber nicht beurteilt werden, ob die Unterlassung des Beklagten überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil der Doris B***** diese kausal gewesen sein könnte und ob - im Hinblick auf das geltend gemachte Feststellungsbegehren - ein allfälliger Schaden bereits bezifferbar wäre. Soweit die klagende Partei vor dem Erstgericht einen Schaden allenfalls darin erblickt haben könnte (S 5 in ON 7), dass auf ihrem Hälfteanteil das Pfandrecht der Republik Österreich vorgemerkt ist, so kann dieser - schon vor Vertragsabschluss bestandene - Zustand jedenfalls nicht ursächlich auf die Unterlassung des Beklagten bei Vertragsunterfertigung zurückgehen.
8.2. Der Beklagte hat zwar vor dem Erstgericht ein hypothetisches Szenario für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages dargestellt (S 8 f in ON 9), um nachzuweisen, dass Doris B***** im Hinblick auf die mit dem Kaufpreis erzielte Befreiung von anderen Verbindlichkeiten kein Schaden entstanden sei. Der vom Beklagten diesen Überlegungen zugrunde gelegten Prämisse, Doris B***** hätte in Kenntnis des zugunsten der Republik Österreich vorgemerkten Pfandrechts den Kaufvertrag nicht unterfertigt, hat sich die klagende Partei vor dem Erstgericht aber nicht erkennbar angeschlossen. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung von der unterbliebenen Unterfertigung des Kaufvertrages, auf die die klagende Partei ihren Schadenersatzanspruch nunmehr gestützt sehen will, stellt dagegen eine unzulässige Neuerung dar.
9. Zusammengefasst folgt, dass die klagende Partei den aus der Unterlassung des Beklagten vermeintlich entstandenen Schaden vor dem Erstgericht nicht schlüssig dargestellt und insbesondere nie die in der Revision in Anspruch genommene Behauptung von der bei Aufklärung über das Pfandrecht unterbliebenen Vertragsunterfertigung aufgestellt hat. Auf das Fehlen dieser Behauptung hat schon das Berufungsgericht hingewiesen (S 26 unten in ON 27) und eine unterbliebene Erörterung dieser Tatfrage wird von der klagenden Partei nicht reklamiert. Da die klagende Partei schon der Pflicht zur schlüssigen Behauptung eines vermeintlich vom Beklagten zu vertretenden Schadens nicht entsprochen hat, stellt sich die einzige in der Revision aufgeworfene Frage einer allfälligen Verkennung der Beweislastverteilung durch die Vorinstanzen nicht.
Die Revision erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO daher nicht.Die Revision erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO daher nicht.