Begründung:
Von dem zur Zl. VIIa-371.20.25 der Vorarlberger Landesregierung geführten Umlegungsverfahren „W*****“ war (ua) die EZ 5911 GB ***** erfasst, zu dessen Gutsbestand (ua) das GST-NR 4372/2 gehörte. Mit diesem Grundstück war realrechtlich das Miteigentum zu einem Viertel an der Liegenschaft EZ 2077 GB ***** bestehend aus dem 161 m² großen GST-NR 19461 (Straßenanlage) verbunden, was in der EZ 5911 durch die Eintragung unter A2-LNR 5a „Stand 1914 Miteigentumsrecht zu ¼ Anteil in EZ 2077 für Gst 4372/2“ und in der EZ 2077 durch die Eintragung unter B-LNR 3 durch die Eintragung unter LNR 3 „ANTEIL: 1/4 Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 lit a Stand 1914 Ersitzung, Eigentumsrecht“ zum Ausdruck kam.Von dem zur Zl. VIIa-371.20.25 der Vorarlberger Landesregierung geführten Umlegungsverfahren „W*****“ war (ua) die EZ 5911 GB ***** erfasst, zu dessen Gutsbestand (ua) das GST-NR 4372/2 gehörte. Mit diesem Grundstück war realrechtlich das Miteigentum zu einem Viertel an der Liegenschaft EZ 2077 GB ***** bestehend aus dem 161 m² großen GST-NR 19461 (Straßenanlage) verbunden, was in der EZ 5911 durch die Eintragung unter A2-LNR 5a „Stand 1914 Miteigentumsrecht zu ¼ Anteil in EZ 2077 für Gst 4372/2“ und in der EZ 2077 durch die Eintragung unter B-LNR 3 durch die Eintragung unter LNR 3 „ANTEIL: 1/4 Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 Litera a, Stand 1914 Ersitzung, Eigentumsrecht“ zum Ausdruck kam.
In der EZ 2077 GB ***** sind folgende weitere Eigentumsverhältnisse ausgewiesen:
B-LNR 1: 1/8 Eigentümer des Gst 4382 in EZ 10555 (Eigentümer sind 2. und 3. Einschreiter)
B-LNR 2: 1/8 Eigentümer des Gst 4382 in EZ 10555 (Eigentümer sind 2. und 3. Einschreiter)
B-LNR 4: 1/2 Eigentümer des Gst 4391/2 in EZ 9347 (Alleineigentümer ist der 1. Einschreiter)
Die EZ 2077 GB ***** war in das Umlegungsverfahren „W*****“ nicht einbezogen.
Die Vorarlberger Landesregierung wies mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. 11. 2000, Zl. VIIa-371.20.25, (ua) das GST-NR 4372/2 dem GST-NR 20929 der EZ 5911 GB ***** zu und sprach (ua) aus, „gemäß § 49 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, geht das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft dieses Bescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die Eigentumsrechte an den bisherigen Grundstücken. … Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen treten die neuen Grundstücke an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden haben. ...“Die Vorarlberger Landesregierung wies mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. 11. 2000, Zl. VIIa-371.20.25, (ua) das GST-NR 4372/2 dem GST-NR 20929 der EZ 5911 GB ***** zu und sprach (ua) aus, „gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, geht das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft dieses Bescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die Eigentumsrechte an den bisherigen Grundstücken. … Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen treten die neuen Grundstücke an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden haben. ...“
Das Erstgericht ordnete in Punkt 2. seines Beschlusses vom 15. 1. 2002 ob der EZ 5911 GB ***** (ua) die Löschung des GST-NR 4372/2, die Eintragung des neuen GST-NR 20929 und bei der Anmerkung des Miteigentumsrechts in A2-LNR 5 die Ersichtlichmachung an, dass anstelle des GST-NR 4372/2 nunmehr das neue GST-NR 20929 tritt bei gleichzeitiger Eintragung der Änderung in EZ 2077 GB *****.
Eine Zustellung dieses Beschlusses an die nunmehrigen Einschreiter erfolgte vorerst nicht.
Aufgrund eines Kaufvertrags vom 21. 12. 2007 erwarb die R***** GmbH (FN *****) zu TZ 2090/2008 das GST-NR 20929, welches seither den Gutsbestand der EZ 16258 GB ***** bildet.Aufgrund eines Kaufvertrags vom 21. 12. 2007 erwarb die R***** GmbH (FN *****) zu TZ 2090 aus 2008, das GST-NR 20929, welches seither den Gutsbestand der EZ 16258 GB ***** bildet.
Die Einschreiter beantragten am 21. 10. 2009 die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses, welche am 27. 10. 2009 erfolgte.
Das Rekursgericht gab dem von den Einschreitern am 24. 11. 2009 überreichten Rekurs nicht Folge. Der Rekurs sei im Hinblick auf die am 27. 10. 2009 erfolgte Zustellung rechtzeitig und die Einschreiter seien auch rekurslegitimiert, weil die bezeichneten Eintragungen ihre Rechtsstellung berührten. Die Rechtslage sei allerdings bereits mit dem Umlegungsbescheid konstitutiv neu gestaltet worden (§ 50 Abs 1 Vbg Raumplanungsgesetz [RPG]) und werde grundbücherlich nur mehr nachvollzogen. Die vorgenommene Ersichtlichmachung führe zu keinem Rechtserwerb. Die Eigentümer des - gegenüber dem früheren GST-NR 4372/2 umfänglich größeren - GST-NR 20929 dürften den Weg auf dem GST-NR 19461 der EZ 2077 GB ***** nicht - wie von den Einschreitern befürchtet - in größerem Umfang nutzen als dies bisher der Fall gewesen sei. Gegen eine übermäßige Nutzung müssten sich die Einschreiter gegebenenfalls mit Klage zur Wehr setzen.Das Rekursgericht gab dem von den Einschreitern am 24. 11. 2009 überreichten Rekurs nicht Folge. Der Rekurs sei im Hinblick auf die am 27. 10. 2009 erfolgte Zustellung rechtzeitig und die Einschreiter seien auch rekurslegitimiert, weil die bezeichneten Eintragungen ihre Rechtsstellung berührten. Die Rechtslage sei allerdings bereits mit dem Umlegungsbescheid konstitutiv neu gestaltet worden (Paragraph 50, Absatz eins, Vbg Raumplanungsgesetz [RPG]) und werde grundbücherlich nur mehr nachvollzogen. Die vorgenommene Ersichtlichmachung führe zu keinem Rechtserwerb. Die Eigentümer des - gegenüber dem früheren GST-NR 4372/2 umfänglich größeren - GST-NR 20929 dürften den Weg auf dem GST-NR 19461 der EZ 2077 GB ***** nicht - wie von den Einschreitern befürchtet - in größerem Umfang nutzen als dies bisher der Fall gewesen sei. Gegen eine übermäßige Nutzung müssten sich die Einschreiter gegebenenfalls mit Klage zur Wehr setzen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des rechtlichen Schicksals eines in das Umlegungsverfahren nicht einbezogenen, als Zubehör zu beurteilenden, realrechtlich verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Einschreiter wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den dem Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses zugrunde liegenden Grundbuchsantrag abzuweisen. Hilfsweise stellen die Einschreiter auch einen Aufhebungsantrag.