Begründung:
Mit Mietvertrag vom 1.3.1965 mieteten die Antragsteller die 86 m 2 große Kategorie D-Wohnung top.Nr. 6 in dem nunmehr dem Antragsgegner gehörigen Haus in Wien 2., Rembrandtstraße 30. Der monatliche Hauptmietzins betrug auf Grund des Jahresfriedenszinses von 1.000 Kronen 83,33 S. Gemäß § 3 Z 3 dieses Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gestützt auf diese Klausel und die Behauptung, daß die Wohnung in die Kategorie C einzuordnen sei, schrieb der Antragsgegner den Antragstellern ab dem 1.8.1984 einen monatlichen Hauptmietzins von S 1.049,20 vor.Mit Mietvertrag vom 1.3.1965 mieteten die Antragsteller die 86 m 2 große Kategorie D-Wohnung top.Nr. 6 in dem nunmehr dem Antragsgegner gehörigen Haus in Wien 2., Rembrandtstraße 30. Der monatliche Hauptmietzins betrug auf Grund des Jahresfriedenszinses von 1.000 Kronen 83,33 S. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, dieses Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gestützt auf diese Klausel und die Behauptung, daß die Wohnung in die Kategorie C einzuordnen sei, schrieb der Antragsgegner den Antragstellern ab dem 1.8.1984 einen monatlichen Hauptmietzins von S 1.049,20 vor.
Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge rechtzeitiger Anrufung des Erstgerichtes durch den Antragsgegner außer Kraft getreten war, stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß fest, daß der Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 1.049,20 in der Zeit vom 1.8.1984 bis zum 1.12.1984 um monatlich S 965,87, insgesamt daher um S 4.829,35, überschritten habe; es trug dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs 4 MRG auf, den Antragstellern den genannten Überschreitungsbetrag samt Umsatzsteuer und Zinsen zurückzuzahlen.Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge rechtzeitiger Anrufung des Erstgerichtes durch den Antragsgegner außer Kraft getreten war, stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß fest, daß der Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 1.049,20 in der Zeit vom 1.8.1984 bis zum 1.12.1984 um monatlich S 965,87, insgesamt daher um S 4.829,35, überschritten habe; es trug dem Antragsgegner gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG auf, den Antragstellern den genannten Überschreitungsbetrag samt Umsatzsteuer und Zinsen zurückzuzahlen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus:
Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß die vorliegende Vertragsbestimmung, mit welcher sich die Antragsteller verpflichtet hätten, nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung einen (nicht näher umschriebenen) neu zu vereinbarenden Mietzins zu zahlen, den Anforderungen an die objektive Bestimmbarkeit eines aufschiebend bedingten zukünftigen Zinses nicht entspreche. Ob die vorliegende vertragliche Vereinbarung aber als ausreichend bestimmbar angesehen werden könnte, die Antragsteller für verpflichtet zu halten, einer Abänderung ihres Vertrages in Richtung ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kategoriezinses ihrer Wohnung zuzustimmen, was der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.9.1985, 1 Ob 633/85, in einem ähnlich gelagerten Fall bejaht habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner ein solches nur im streitigen Verfahren zu erledigendes Begehren nicht gestellt, sondern ohne Abschluß der im Mietvertrag vorgesehenen neuen Vereinbarung einseitig den Mietzins erhöht habe, wozu er aber mangels objektiver Bestimmbarkeit des künftigen Zinses jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei. Der weitere Rekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die Frage, ob die vorliegende Vertragsklausel einen Vermieter zur einseitigen Anhebung des Mietzinses ohne Abschluß einer neuen Vereinbarung berechtige, von grundsätzlicher Bedeutung und in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht einhellig beantwortet worden sei.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Feststellungsantrag der Antragsteller (zur Gänze) abgewiesen werde.
Die Antragsteller haben sich am Revisionsrekursverfahren niht beteiligt.