Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Nach Art 4 Abs 1 EVÜ unterliegt ein Vertrag, der eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden. Gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt - ihre Hauptverwaltung hat. Daraus ergibt sich, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, dass der Kaufvertrag unabhängig vom Rahmenvertrag nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die klagende Verkäuferin ihren Sitz hat, also nach deutschem Recht.Nach Artikel 4, Absatz eins, EVÜ unterliegt ein Vertrag, der eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, EVÜ wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt - ihre Hauptverwaltung hat. Daraus ergibt sich, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, dass der Kaufvertrag unabhängig vom Rahmenvertrag nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die klagende Verkäuferin ihren Sitz hat, also nach deutschem Recht.
Bei Vertragsabschluss stand das UN-K aber sowohl in Deutschland (seit 1. 1. 1991) als auch in Österreich (seit 1. Jänner 1989) in Geltung. Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechtes eines Vertragsstaates führen (Art 1 Abs 1 lit a und b UN-K). Im vorliegenden Fall ist daher das UN-K sowohl nach lit a als auch b leg cit anzuwenden, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft ein Kaufvertrag über Waren ist.Bei Vertragsabschluss stand das UN-K aber sowohl in Deutschland (seit 1. 1. 1991) als auch in Österreich (seit 1. Jänner 1989) in Geltung. Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechtes eines Vertragsstaates führen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b UN-K). Im vorliegenden Fall ist daher das UN-K sowohl nach Litera a, als auch b leg cit anzuwenden, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft ein Kaufvertrag über Waren ist.
Die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts wird als Kauf einer beweglichen Sache qualifiziert (5 Ob 504/96 = SZ 70/202; 7 Ob 94/02b; RIS-Justiz RS0108702; vgl auch RIS-Justiz RS0113876), wodurch der Vertrag nach UN-K zu beurteilen ist, da die Parteien seine Anwendung nicht ausgeschlossen haben (Art 6 UN-K). Lediglich subsidiär kommt deutsches Recht zur Anwendung.Die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts wird als Kauf einer beweglichen Sache qualifiziert (5 Ob 504/96 = SZ 70/202; 7 Ob 94/02b; RIS-Justiz RS0108702; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113876), wodurch der Vertrag nach UN-K zu beurteilen ist, da die Parteien seine Anwendung nicht ausgeschlossen haben (Artikel 6, UN-K). Lediglich subsidiär kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäß, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Art 46 bis 50 UN-K (Art 51 Abs 1 UN-K). Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art 51 Abs 2 UN-K).Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäß, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Artikel 46 bis 50 UN-K (Artikel 51, Absatz eins, UN-K). Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Artikel 51, Absatz 2, UN-K).
Aus Art 51 UN-K ergibt sich, dass der Käufer grundsätzlich zur Zurückweisung einer teilweise nicht vertragsgemäßen Lieferung nicht berechtigt ist, da sich seine Rechtsbehelfe nur auf den nicht vertragsgemäßen Teil beschränken (Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 51, Rn 38, Müller-Chen in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht-CISG4, Art 51, Rn 1). Da der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis mangels anderer Vereinbarungen zu zahlen, sobald ihm die Ware übergeben wurde (Art 53 UN-K), ist auch der Kaufpreis für den vertragsgemäß gelieferten Teil der Ware im Sinne des Art 51 Abs 1 UN-K zu bezahlen. Anderes gilt nur dann, wenn im Sinne des Art 51 Abs 2 UN-K keine teilbare Leistung vorliegt, weil die nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Ein Zurückbehaltungsrecht für den gesamten Kaufpreis greift ein, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Karollus, UN-Kaufrecht, Seite 84).Aus Artikel 51, UN-K ergibt sich, dass der Käufer grundsätzlich zur Zurückweisung einer teilweise nicht vertragsgemäßen Lieferung nicht berechtigt ist, da sich seine Rechtsbehelfe nur auf den nicht vertragsgemäßen Teil beschränken (Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Artikel 51,, Rn 38, Müller-Chen in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht-CISG4, Artikel 51,, Rn 1). Da der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis mangels anderer Vereinbarungen zu zahlen, sobald ihm die Ware übergeben wurde (Artikel 53, UN-K), ist auch der Kaufpreis für den vertragsgemäß gelieferten Teil der Ware im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, UN-K zu bezahlen. Anderes gilt nur dann, wenn im Sinne des Artikel 51, Absatz 2, UN-K keine teilbare Leistung vorliegt, weil die nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Ein Zurückbehaltungsrecht für den gesamten Kaufpreis greift ein, wenn die Vertragswidrigkeit der Ware eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Karollus, UN-Kaufrecht, Seite 84).
Nach Art 25 UN-K ist eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die wortbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. Damit von einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Art 25 UN-K gesprochen werden kann, muss zunächst der vertragstreuen Partei ein Nachteil entstanden sein. Der Nachteil muss ein solches Ausmaß haben, dass dem Vertragspartner im Wesentlichen das entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Entscheidend ist die Vertragserwartung der vertragstreuen Partei (Karollus in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 25, Rn 15). Es ist in erster Linie Sache der Parteien, im Vertrag selbst deutlich zu machen, welches Gewicht den einzelnen Teilleistungen zukommt (Schlechtriem in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht4, Art 25 UN-K Rn 9).Nach Artikel 25, UN-K ist eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die wortbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. Damit von einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Artikel 25, UN-K gesprochen werden kann, muss zunächst der vertragstreuen Partei ein Nachteil entstanden sein. Der Nachteil muss ein solches Ausmaß haben, dass dem Vertragspartner im Wesentlichen das entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Entscheidend ist die Vertragserwartung der vertragstreuen Partei (Karollus in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Artikel 25,, Rn 15). Es ist in erster Linie Sache der Parteien, im Vertrag selbst deutlich zu machen, welches Gewicht den einzelnen Teilleistungen zukommt (Schlechtriem in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht4, Artikel 25, UN-K Rn 9).
Weitere Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung ist die Voraussehbarkeit der Folge, dass dem Vertragspartner im Wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Kenntnis oder Erkennbarkeit der Gläubigererwartungen sind die Kriterien für die Beurteilung des Gewichts der verletzten Pflicht und ihrer Bedeutung für den Gläubiger (Schlechtriem in Schlechtriem/Schwenzer, aaO Rn 11).
Die Teilbarkeit der Leistung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Ware aus einer Sachmehrheit besteht, das heißt, sich aus mehreren selbständigen Gegenständen zusammensetzt, wobei jeder dieser Gegenstände für den Käufer eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet (Honsell aaO, Art 51, Rz 9).Die Teilbarkeit der Leistung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Ware aus einer Sachmehrheit besteht, das heißt, sich aus mehreren selbständigen Gegenständen zusammensetzt, wobei jeder dieser Gegenstände für den Käufer eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet (Honsell aaO, Artikel 51,, Rz 9).
Im vorliegenden Fall birgt - soweit absehbar - die Anwendung dieser Grundsätze keine Abgrenzungsprobleme. Kaufgegenstand war das von der Klägerin entwickelte Standardprogramm G***** mit zusätzlichen Modulen auf einem Datenträger. Das T-*****Modul wurde nicht geliefert (weder die deutsche Version noch eine in Österreich verwendbare Version) und ein Modul ist nicht auf dem übergebenen Datenträger gespeichert. Das Nichtliefern des Moduls und das Nichtabspeichern auf dem Datenträger stellt zweifellos einen Nachteil dar, bleibt die Leistung doch hinter der vereinbarten zurück. Um eine Wesentlichkeit der Vertragsverletzung und damit eine Differenzierung der Rechtsfolgen nach Art 51 Abs 1 oder Abs 2 UN-K vornehmen zu können, bedarf es aber der Beurteilung, ob die Vertragsverletzung wesentlich im Sinne des Art 25 UN-K ist. Das Vorbringen der Parteien gibt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes keinen Anhaltspunkt dazu, welche Parteienvereinbarung der Lieferung zugrunde lag, das heißt, ob besprochen wurde, dass die Lieferung des Programmes und der Module eine untrennbare Einheit bilden sollte und das Fehlen eines Carriers die Lieferung für die Beklagte wertlos macht oder eben nicht bzw, falls Feststellungen dazu nicht möglich sind, welchen Einfluss das Fehlen des einen Carriers auf die Benützbarkeit der Programme und der anderen Module hat. Erst wenn also die näheren Umstände der Bestellung bzw der tatsächlichen Verwendbarkeit der gelieferten Ware festgestellt sind, wird beurteilt werden können, ob der durch die Vertragsverletzung eingetretene Nachteil derart wesentlich ist, dass die gelieferten Teile der Ware für sich allein für die Beklagte faktisch nicht brauchbar sind. Dabei kommt es auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrer Kundin nicht an, außer diese Vereinbarungen wurden auch Vertragsinhalt zwischen den Parteien. Gleiches gilt für die Nichtlieferung aller Module auf Datenträger.Im vorliegenden Fall birgt - soweit absehbar - die Anwendung dieser Grundsätze keine Abgrenzungsprobleme. Kaufgegenstand war das von der Klägerin entwickelte Standardprogramm G***** mit zusätzlichen Modulen auf einem Datenträger. Das T-*****Modul wurde nicht geliefert (weder die deutsche Version noch eine in Österreich verwendbare Version) und ein Modul ist nicht auf dem übergebenen Datenträger gespeichert. Das Nichtliefern des Moduls und das Nichtabspeichern auf dem Datenträger stellt zweifellos einen Nachteil dar, bleibt die Leistung doch hinter der vereinbarten zurück. Um eine Wesentlichkeit der Vertragsverletzung und damit eine Differenzierung der Rechtsfolgen nach Artikel 51, Absatz eins, oder Absatz 2, UN-K vornehmen zu können, bedarf es aber der Beurteilung, ob die Vertragsverletzung wesentlich im Sinne des Artikel 25, UN-K ist. Das Vorbringen der Parteien gibt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes keinen Anhaltspunkt dazu, welche Parteienvereinbarung der Lieferung zugrunde lag, das heißt, ob besprochen wurde, dass die Lieferung des Programmes und der Module eine untrennbare Einheit bilden sollte und das Fehlen eines Carriers die Lieferung für die Beklagte wertlos macht oder eben nicht bzw, falls Feststellungen dazu nicht möglich sind, welchen Einfluss das Fehlen des einen Carriers auf die Benützbarkeit der Programme und der anderen Module hat. Erst wenn also die näheren Umstände der Bestellung bzw der tatsächlichen Verwendbarkeit der gelieferten Ware festgestellt sind, wird beurteilt werden können, ob der durch die Vertragsverletzung eingetretene Nachteil derart wesentlich ist, dass die gelieferten Teile der Ware für sich allein für die Beklagte faktisch nicht brauchbar sind. Dabei kommt es auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrer Kundin nicht an, außer diese Vereinbarungen wurden auch Vertragsinhalt zwischen den Parteien. Gleiches gilt für die Nichtlieferung aller Module auf Datenträger.
Der Vollständigkeit halber sei aber an dieser Stelle noch zur zweiten Voraussetzung für eine wesentliche Vertragsverletzung, dass nämlich der Nachteil von der Klägerin nicht vorausgesehen wurde bzw von einer vernünftigen Partei nicht hätte vorausgesehen werden können, ausgeführt, dass die Klägerin die Beklagte damit beauftragte, ihre Ware in Österreich zu vertreiben. Ist aber bekannt, dass das Programm samt Modulen in Österreich verwendet werden soll, so ist jeder Nachteil, der dadurch entsteht, dass die Ware deshalb nicht geliefert wird, weil sie in Österreich ohnehin nicht Verwendung finden kann, zweifellos nicht unvorhersehbar, sondern nachgerade evident. Inwieweit der Nachteil der unvollständigen Lieferung der Klägerin voraussehbar war, ist noch durch entsprechende Feststellungen zu klären. Nur wenn nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Teillieferung im Sinne des Art 51 Abs 2 UN-K zu bejahen sein sollte, ist die Beklagte mangels Erfüllung nicht verpflichtet, den auf die bereits gelieferten Teile der Ware entfallenden Kaufpreis zu bezahlen. Liegt aber eine Teillieferung nach Art 51 Abs 1 UN-K vor, müssen Feststellungen dazu getroffen werden, welcher dann fällige Kaufpreisteil auf den gelieferten Teil der Ware entfällt.Der Vollständigkeit halber sei aber an dieser Stelle noch zur zweiten Voraussetzung für eine wesentliche Vertragsverletzung, dass nämlich der Nachteil von der Klägerin nicht vorausgesehen wurde bzw von einer vernünftigen Partei nicht hätte vorausgesehen werden können, ausgeführt, dass die Klägerin die Beklagte damit beauftragte, ihre Ware in Österreich zu vertreiben. Ist aber bekannt, dass das Programm samt Modulen in Österreich verwendet werden soll, so ist jeder Nachteil, der dadurch entsteht, dass die Ware deshalb nicht geliefert wird, weil sie in Österreich ohnehin nicht Verwendung finden kann, zweifellos nicht unvorhersehbar, sondern nachgerade evident. Inwieweit der Nachteil der unvollständigen Lieferung der Klägerin voraussehbar war, ist noch durch entsprechende Feststellungen zu klären. Nur wenn nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Teillieferung im Sinne des Artikel 51, Absatz 2, UN-K zu bejahen sein sollte, ist die Beklagte mangels Erfüllung nicht verpflichtet, den auf die bereits gelieferten Teile der Ware entfallenden Kaufpreis zu bezahlen. Liegt aber eine Teillieferung nach Artikel 51, Absatz eins, UN-K vor, müssen Feststellungen dazu getroffen werden, welcher dann fällige Kaufpreisteil auf den gelieferten Teil der Ware entfällt.
Da über die Rechtssache abschließend erst nach Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage entschieden werden kann, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.