Der Revisionsrekurs des Vermieters ist zulässig (§ 37 Abs3 Z 18 MRG), jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Vermieters ist zulässig (Paragraph 37, Abs3 Ziffer 18, MRG), jedoch nicht berechtigt.
Abgesehen davon, daß der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes bereits mehrmals erkannt hat, der Klausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, fehle die erforderliche Bestimmbarkeit des zu vereinbarenden Mietzinses als Gültigkeitsvoraussetzung (Entscheidungen vom 17.12.1985, 5 Ob 107/85 = EvBl 1986/26 vom 11.2.1986, 5 Ob 113/85 und 5 Ob 2/86 ua.), ist die auf am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene streitige oder außerstreitige Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte rückwirkend in Kraft getretene Bestimmung des § 16 a MRG anzuwenden: Nach dessen Absatz 1 sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Vertrag rechtsunwirksam, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall der Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung für den Fall einer solchen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen. Daß durch Art.IV Z 7 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl.559, womit unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert wurde, auf die den dort umschriebenen anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte eine Rückwirkung angeordnet wurde, hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 11.2.1986, 5 Ob 113/85; 5 Ob 2/86 u.a. unter Berufung auf Rieder in der 120.Sitzung des NR, 16.GP, 10.626 rSp unten; ImmZ 1986, 28 Pkt.1 lit d; Würth-Zingher, MRG 86, 39, Anm.3 zu § 16 a MRG dargelegt. Diese Ansicht wurde inzwischen auch gegen die Meinung von Iro, RdW 37 f von Zingher, ÖJZ 1986, 97 ff, Tschugguel, ÖJZ 1986, 100 f; und Hanel, JBl 1986, 162 ff vertreten. Da in diesem am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auch im Revisionsrekursverfahren die durch den Gesetzgeber rückwirkend angeordnete Unwirksamkeit der fraglichen Zinsanpassungsklausel zu beachten ist, haben die Vorinstanzen im Ergebnis auf jeden Fall zutreffend erkannt, daß das Verlangen des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses wegen der durch das Mietrechtsgesetz erfolgten Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung keine rechtliche Grundlage hatte und daher das gesetzliche Ausmaß des Hauptmietzinses überschritten wurde. Schon deshalb kann der Revisionsrekurs des Vermieters keinen Erfolg haben, ohne daß auf die gegen die vom Rekursgericht sonst vertretene Rechtsmeinung vorgebrachten Einwände einzugehen ist.Abgesehen davon, daß der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes bereits mehrmals erkannt hat, der Klausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, fehle die erforderliche Bestimmbarkeit des zu vereinbarenden Mietzinses als Gültigkeitsvoraussetzung (Entscheidungen vom 17.12.1985, 5 Ob 107/85 = EvBl 1986/26 vom 11.2.1986, 5 Ob 113/85 und 5 Ob 2/86 ua.), ist die auf am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene streitige oder außerstreitige Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte rückwirkend in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 16, a MRG anzuwenden: Nach dessen Absatz 1 sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Vertrag rechtsunwirksam, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall der Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung für den Fall einer solchen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen. Daß durch Artikel römisch vier, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl.559, womit unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert wurde, auf die den dort umschriebenen anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte eine Rückwirkung angeordnet wurde, hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 11.2.1986, 5 Ob 113/85; 5 Ob 2/86 u.a. unter Berufung auf Rieder in der 120.Sitzung des NR, 16.GP, 10.626 rSp unten; ImmZ 1986, 28 Pkt.1 Litera d,; Würth-Zingher, MRG 86, 39, Anm.3 zu Paragraph 16, a MRG dargelegt. Diese Ansicht wurde inzwischen auch gegen die Meinung von Iro, RdW 37 f von Zingher, ÖJZ 1986, 97 ff, Tschugguel, ÖJZ 1986, 100 f; und Hanel, JBl 1986, 162 ff vertreten. Da in diesem am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auch im Revisionsrekursverfahren die durch den Gesetzgeber rückwirkend angeordnete Unwirksamkeit der fraglichen Zinsanpassungsklausel zu beachten ist, haben die Vorinstanzen im Ergebnis auf jeden Fall zutreffend erkannt, daß das Verlangen des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses wegen der durch das Mietrechtsgesetz erfolgten Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung keine rechtliche Grundlage hatte und daher das gesetzliche Ausmaß des Hauptmietzinses überschritten wurde. Schon deshalb kann der Revisionsrekurs des Vermieters keinen Erfolg haben, ohne daß auf die gegen die vom Rekursgericht sonst vertretene Rechtsmeinung vorgebrachten Einwände einzugehen ist.