[1]
1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 6 Ob 53/26a [Rz 1]; 7 Ob 89/26b [Rz 1]). 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 6 Ob 53/26a [Rz 1]; 7 Ob 89/26b [Rz 1]). [2] 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 ist daher zurückzuweisen. 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, ist daher zurückzuweisen.
[3] 3. Ein (amtswegiges) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützten Individualantrags ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen (3 Ob 33/26p [Rz 2]; 6 Ob 53/26a [Rz 3]; 7 Ob 89/26b [Rz 3]). 3. Ein (amtswegiges) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützten Individualantrags ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen (3 Ob 33/26p [Rz 2]; 6 Ob 53/26a [Rz 3]; 7 Ob 89/26b [Rz 3]).
[4] 4. Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hegt (vgl 3 Ob 182/25y [Rz 4]; 8 Ob 161/25x [Rz 4]; 3 Ob 33/26p [Rz 3]), besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.4. Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO hegt vergleiche 3 Ob 182/25y [Rz 4]; 8 Ob 161/25x [Rz 4]; 3 Ob 33/26p [Rz 3]), besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [insb T4; T5; T16; T21; T25]).
Zu III.:Zu römisch drei.:
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]). 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[7] 2. Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO und eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (vgl 9 Ob 4/26t [Rz 8]; 9 Ob 6/26m [Rz 7]). 2. Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO und eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig vergleiche 9 Ob 4/26t [Rz 8]; 9 Ob 6/26m [Rz 7]).
[8] 3. Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht (vgl 3 Ob 182/25y [Rz 7]; 8 Ob 161/25x [Rz 7]; 3 Ob 33/26p [Rz 6]). 3. Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht vergleiche 3 Ob 182/25y [Rz 7]; 8 Ob 161/25x [Rz 7]; 3 Ob 33/26p [Rz 6]).
Zu IV.:Zu römisch vier.:
[9] 1. Bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, wonach Art 6 Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO nicht vorliege, nicht näher ein. 1. Bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, wonach Artikel 6, Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO nicht vorliege, nicht näher ein.
[10] 2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]).
[11] 3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Beklagte insgesamt nicht auf. 3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Beklagte insgesamt nicht auf.