Der nur mehr die Löschung der angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens, soweit sie einen mehr als 3jährigen Zinsenrückstand zum Gegenstand hat, anstrebende Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 GBG ist dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung einer Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. § 57 GBG ist dahin auszulegen, daß nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten (SZ 39/106 mwN ua, zuletzt etwa NZ 1985, 191 mit Besprechung von Hofmeister, SZ 60/237 = NZ 1988, 113 mit Besprechung von Hofmeister 5 Ob 123/89). Der Erwerber muß sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (Klang in Klang2 II 381; Feil, GBG, Rz 2 zu § 57). Es ist daher zu untersuchen, ob und bejahendenfalls inwieweit die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens eine neue Belastung der dinglichen Rechte der Elisabeth W*** oder eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte der Antragstellerin bewirkt bzw. ob das Versteigerungsverfahren ohne Zustimmung der Antragstellerin eingeleitet hätte werden können, wenn sie schon im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung (genauer: bei Überreichung des Anmerkungsgesuches) als Eigentümerin einverleibt gewesen wäre.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Satz 1 GBG ist dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung einer Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Paragraph 57, GBG ist dahin auszulegen, daß nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten (SZ 39/106 mwN ua, zuletzt etwa NZ 1985, 191 mit Besprechung von Hofmeister, SZ 60/237 = NZ 1988, 113 mit Besprechung von Hofmeister 5 Ob 123/89). Der Erwerber muß sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (Klang in Klang2 römisch zwei 381; Feil, GBG, Rz 2 zu Paragraph 57,). Es ist daher zu untersuchen, ob und bejahendenfalls inwieweit die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens eine neue Belastung der dinglichen Rechte der Elisabeth W*** oder eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte der Antragstellerin bewirkt bzw. ob das Versteigerungsverfahren ohne Zustimmung der Antragstellerin eingeleitet hätte werden können, wenn sie schon im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung (genauer: bei Überreichung des Anmerkungsgesuches) als Eigentümerin einverleibt gewesen wäre.
Die erste Frage ist zu verneinen, die zweite Frage ist zu bejahen:
Was die erste Frage betrifft, so ist davon auszugehen, daß das Pfandrecht nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren deckt, wobei den nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen zufolge § 17 GBG und § 216 Abs 2 EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist (zur Verjährung von - insbesondere urteilsmäßig zugesprochenen - Zinsen vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1478 und Rz 3 zu § 1480; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 14 und 15 zu § 1478), ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind (Klang in Klang2 II 473 f; Gschnitzer, Sachenrecht2, 191; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 449 und Rz 6 zu § 464). Die hier erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verschaffte zwar der betreibenden Gläubigerin ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfaßten, länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen (Petrasch aaO, Rz 6 zu § 464 unter Hinweis auf SZ 52/8 mwN; vgl. auch EvBl. 1985/131 =Was die erste Frage betrifft, so ist davon auszugehen, daß das Pfandrecht nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren deckt, wobei den nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen zufolge Paragraph 17, GBG und Paragraph 216, Absatz 2, EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist (zur Verjährung von - insbesondere urteilsmäßig zugesprochenen - Zinsen vergleiche Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1478 und Rz 3 zu Paragraph 1480,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 14 und 15 zu Paragraph 1478,), ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gemäß Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind (Klang in Klang2 römisch zwei 473 f; Gschnitzer, Sachenrecht2, 191; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 449 und Rz 6 zu Paragraph 464,). Die hier erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verschaffte zwar der betreibenden Gläubigerin ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfaßten, länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen (Petrasch aaO, Rz 6 zu Paragraph 464, unter Hinweis auf SZ 52/8 mwN; vergleiche auch EvBl. 1985/131 =
JBl. 1986, 731 mit ablehnender Besprechung von Hoyer), führte aber nicht zu einer Mehrbelastung der Antragstellerin; eine ihr allenfalls zustehende Hyperocha bliebe ohne Rücksicht darauf gleich, in welchem Rang der mehr als 3jährige Zinsenrückstand zu befriedigen ist.
Die Bejahung der zweiten Frage beruht auf § 60 Abs 3 GBG. Dem Revisionsrekurs war mithin ein Erfolg zu versagen.Die Bejahung der zweiten Frage beruht auf Paragraph 60, Absatz 3, GBG. Dem Revisionsrekurs war mithin ein Erfolg zu versagen.