Rechtssatz RS0003503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003503
Entscheidungsdatum
03.07.1990
Rechtssatz
Das Pfandrecht deckt nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren, wobei den nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen zufolge § 17 GBG und § 219 Abs 2 EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gem § 217 Abs 1 Z 2 EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind.Das Pfandrecht deckt nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren, wobei den nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen zufolge Paragraph 17, GBG und Paragraph 219, Absatz 2, EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gem Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 5 Ob 49/90
AnwBl 1990,652 = NZ 1991,40 (Hofmeister 1991,42) = JBl 1991,241 = BankArch 1991,58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003503
Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0050OB00049_9000000_001