Entscheidungsgründe:
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 19. August 1985 verstorbenen Johann M*** gaben Erbserklärungen ab:
a) auf Grund des schriftlichen Testamentes vom 16. Juli 1985 dessen Ehegattin Johanna M***, die am 5. November 1985 verstarb und deren Nachlaß dem Kläger eingeantwortet wurde (2 A 805/85-16 des Bezirksgerichtes Hernals) und
b) auf Grund eines mündlichen Testamentes vom 11. August 1985, in dem sie zu Nacherben nach Johann M*** eingesetzt worden seien (2 A 617/85-10), die Beklagten.
Nach Zuweisung der Klägerrolle gemäß § 125 AußStrG an den eingeantworteten Erben der Johanna M*** (2 A 617/85-75) begehrte dieser die Feststellung, das mündliche Testament des Johann M*** vom 11. August 1985 sei ungültig; das Erbrecht zum gesamten Nachlaß des Johann M*** stehe dem Kläger zu. Johann M*** habe bei seinen Erklärungen am 11. August 1985 vor seiner Jagdhütte keineswegs den ernsten Willen gehabt, ein mündliches Testament zu errichten (AS 9, 19 und 21). Die Zeugen des angeblichen mündlichen Testamentes wären sich ihrer Zeugeneigenschaft nicht bewußt gewesen und hätten nicht den Willen gehabt, als Testamentszeugen zu fungieren (AS 25). Sie hätten die Niederschrift darüber erst nach dem Begräbnis der Johanna M*** verfaßt.Nach Zuweisung der Klägerrolle gemäß Paragraph 125, AußStrG an den eingeantworteten Erben der Johanna M*** (2 A 617/85-75) begehrte dieser die Feststellung, das mündliche Testament des Johann M*** vom 11. August 1985 sei ungültig; das Erbrecht zum gesamten Nachlaß des Johann M*** stehe dem Kläger zu. Johann M*** habe bei seinen Erklärungen am 11. August 1985 vor seiner Jagdhütte keineswegs den ernsten Willen gehabt, ein mündliches Testament zu errichten (AS 9, 19 und 21). Die Zeugen des angeblichen mündlichen Testamentes wären sich ihrer Zeugeneigenschaft nicht bewußt gewesen und hätten nicht den Willen gehabt, als Testamentszeugen zu fungieren (AS 25). Sie hätten die Niederschrift darüber erst nach dem Begräbnis der Johanna M*** verfaßt.
Die Beklagten bestritten dies.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, soweit es auf die Feststellung der Ungültigkeit des mündlichen Testamentes vom 11. August 1985 gerichtet war, Folge (Punkt 1. des Urteilsspruches) und wies es ab, soweit die Feststellung des Erbrechtes des Klägers begehrt worden war (Punkt 2.). Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Johann M*** errichtete am 16. Juli 1985 beim Notar Dr. Edgar R*** ein schriftliches Testament, in dem er seine Ehegattin Johanna M***, die Schwester des Klägers, als Alleinerbin einsetzte. Er hatte zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht, die Beklagten als Nacherben nach seiner Ehegattin einzusetzen. Über eine fideikommissarische Substitution wurde anläßlich der Errichtung dieses Testamentes nichts erörtert. Wohl aber erklärte Notar Dr. R*** dem Testator Johann M*** die sogenannte Vulgarsubstitution, d.h., was sein würde, wenn die als Erbe eingesetzte Person vor dem Erblasser versterben sollte. Anläßlich eines Jagdausfluges erklärte Johann M*** gegenüber seinen Begleitern Arnold (mit Ehegattin), B*** und F***, als sie ihn hinsichtlich einer Regelung seines Nachlasses fragten, daß alles bereits geregelt sei, so insbesondere, daß seine Ehegattin alles erben würde. Johann M*** hatte bei diesem Gespräch nicht die Absicht, eine letztwillige Verfügung zu treffen. Auch die Gesprächspartner verstanden seine Äußerung nur dahingehend, daß bereits alles geregelt sei, nicht aber so, daß Johann M*** zu diesem Zeitpunkt vor ihnen ein Testament errichte. Zum damaligen Zeitpunkt rechnete auch keine der anwesenden Personen damit, daß die Ehegattin des Johann M*** diesen überleben würde, weil sie sich damals bereits in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befand. In diesem Sinn ist daher die damalige Äußerung des Johann M*** zu verstehen, daß nach dem Tod der Frau die beiden Beklagten erben, nämlich im Sinne der mit Dr. R*** erörterten Vulgarsubstitution. Aber auch diese Erklärung wurde seitens der Zeugen so verstanden, daß bereits eine entsprechende Verfügung getroffen worden sei.
Selbst als Johann M*** unvermuteterweise vor seiner Ehegattin Johanna M*** verstarb, nahmen dies die Zeugen noch nicht zum Anlaß, im Gespräch vom 11. August 1985 eine Testamentserrichtung zu erblicken. Erst nach dem Tod der Johanna M*** nahmen sie diesen Standpunkt ein.
Rechtlich leitete das Erstgericht aus diesem Sachverhalt ab, daß Johann M*** am 11. August 1985 kein gültiges Testament errichtete, weil weder er einen Testierwillen noch die Zeugen das Bewußtsein ihrer Zeugeneigenschaft gehabt hätten. Es gab daher dem Klagebegehren insoweit statt, als es die Ungültigkeit des behaupteten Testamentes vom 11. August 1985 feststellte, hingegen das Mehrbegehren abwies, weil in diesem Prozeß keine positive Entscheidung über das Erbrecht des Klägers zu erfolgen habe. Die Beklagten bekämpften den klagestattgebenden Teil dieses Urteils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung der Klage abzuändern. In der Anfechtungserklärung führten sie aus, Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils werde nur hinsichtlich der darin enthaltenen Wörter "ist ungültig" angefochten, bleibe also hinsichtlich des Spruchteiles "das mündliche Testament des am 19. 8. 1985 verstorbenen Johann Andreas Emil M*** vom 11. 8. 1985" unangefochten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es ging davon aus, die Anfechtungserklärung der Beklagten lasse erkennen, daß sie von einem gültigen mündlichen Testament des Johann M*** vom 11. August 1985 ausgehen, doch sei die Anfechtungserklärung als solche nicht sinnvoll, weil der von ihnen unbekämpft gelassene Satzteil sinnvollerweise nicht stehen gelassen werden könne. Es sei daher von einer vollständigen Anfechtung des Punktes 1. des erstgerichtlichen Urteils auszugehen. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung gewonnen worden. Die darauf beruhende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes entspreche gleichfalls dem Gesetz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in gänzlich klageabweisendem Sinn kostenpflichtig abzuändern, in eventu, diese aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Kläger begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.