Gegen diesen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Bezirkshauptmanschaft W*****, der iS des Zulassungsausspruches zulässig, aber nicht berechtigt ist.
In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Sachwalterin unter Darstellung des bei ihr üblichen Ablaufes der Abfertigung von Schriftstücken zusammengefaßt die Ansicht, daß es bei der überschaubaren Größe der Bezirkshauptmannschaft W***** höchst unwahrscheinlich sei, daß ein abzufertigendes Schriftstück versehentlich "in Verstoß gerate"; wäre der Rekurs irrtümlich nicht abgesendet worden, so hätte er in der Auslaufstelle übrig bleiben müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Da durchaus die Möglichkeit bestehe, daß der Rekurs beim Postamt W*****, aber auch in der gemeinsamen Einlaufstelle des Erst- und Rekursgerichtes "in Verstoß geraten" sei, hätte das Rekursgericht bei objektiver Würdigung all dieser Umstände zur Ansicht gelangen müssen, daß das von ihr am 28.9.1992 abgefertigte Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe. Das Gegenteil stehe jedenfalls nicht fest. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es entspricht wohl der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat und es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist, und daß die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirkt (SZ 46/86 = EvBl 1974/30; 1 Ob 123/75; 2 Ob 155/88; 8 Ob 615/89 ua), die Rechtsmittelwerberin bzw deren Vertreterin übersieht aber, daß diese Grundsätze zur Voraussetzung haben, daß überhaupt ein "Gesuch", also eine zu den Akten gelangte Parteienerklärung vorliegt. Nach § 4 Abs 1 AußStrG haben die Parteien - von Ausnahmen kraft besonderer Vorschriften abgesehen - ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen. Dies gilt auch für Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall wurde kein Rekurs zu gerichtlichem Protokoll genommen. Es befindet sich aber auch kein wirksamer Schriftsatz im Akt, der als Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 55 angesehen werden könnte, denn das mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft W***** vom 4.2.1993 vorgelegte Schreiben vom 28.9.1992, JW - ***** - ***** - *****, ist lediglich die Fotokopie der Durchschrift eines an das Erstgericht adressierten Schriftsatzes und stellt damit kein als wirksam "angebracht" anzusehendes Rechtsmittel dar. Liegt aber nach dem Akteninhalt gar kein "angebrachtes" Rechtsmittel vor, so kann dieses auch nicht die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich haben.Es entspricht wohl der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat und es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist, und daß die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirkt (SZ 46/86 = EvBl 1974/30; 1 Ob 123/75; 2 Ob 155/88; 8 Ob 615/89 ua), die Rechtsmittelwerberin bzw deren Vertreterin übersieht aber, daß diese Grundsätze zur Voraussetzung haben, daß überhaupt ein "Gesuch", also eine zu den Akten gelangte Parteienerklärung vorliegt. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG haben die Parteien - von Ausnahmen kraft besonderer Vorschriften abgesehen - ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen. Dies gilt auch für Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall wurde kein Rekurs zu gerichtlichem Protokoll genommen. Es befindet sich aber auch kein wirksamer Schriftsatz im Akt, der als Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 55 angesehen werden könnte, denn das mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft W***** vom 4.2.1993 vorgelegte Schreiben vom 28.9.1992, JW - ***** - ***** - *****, ist lediglich die Fotokopie der Durchschrift eines an das Erstgericht adressierten Schriftsatzes und stellt damit kein als wirksam "angebracht" anzusehendes Rechtsmittel dar. Liegt aber nach dem Akteninhalt gar kein "angebrachtes" Rechtsmittel vor, so kann dieses auch nicht die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich haben.
Insoweit die Rechtsmittelwerberin das Original des Schreibens vom 28.9.1992 als rechtzeitig erhobenen Rekurs gewertet wissen will, ist sie darauf zu verweisen, daß dieser Schriftsatz nicht zu den Akten gelangt ist.
Im Hinblick darauf, daß sich die Rechtsmittelwerberin zur Darlegung der Anbringung des Rekurses auf den Abfertigungsvermerk, der der vorgelegten Fotokopie der Durchschrift des Rekurses zu entnehmen ist, beruft und kein konkretes Vorbringen über die Überreichung des Rechtsmittels bei Gericht selbst erstattet hat, kommt für die Anbringung des Rekurses nur der Postweg in Betracht.
In einem solchen Fall ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - die Partei, die behauptet, das Rechtsmittel zur Post gegeben zu haben, verhalten, die Postaufgabe in der für Postsendungen vorgesehenen Art, nämlich durch Vorlage der postamtlichen Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe der Sendung oder - im Falle des Verlustes dieser Bestätigung - durch eine Auskunft des Aufgabepostamtes nachzuweisen. Auf andere Art kann die Postaufgabe nicht nachgewiesen werden, denn aus der für bürgerliche - somit auch für die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden (vgl Fasching II 670) - Rechtssachen geltenden Bestimmung des § 89 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes ua bei gesetzlichen Fristen in die Frist nicht eingerechnet werden, ergibt sich, daß die Post als "verlängerter Arm des Gerichtes" empfangsberechtigt und damit die Annahme des Schriftstückes durch die Post innerhalb der laufenden Frist rechtzeitig ist (Fasching, aaO). Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Aufgabe ist dabei, daß das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist in postalische Behandlung genommen wird, also den Postaufgabevermerk mit dem Datum dieses Tages erhält (vgl Fasching II 671; Fasching, Lehrbuch2, Rz 549). Unterbleibt eine solche postalische Behandlung, bzw läßt sie sich nicht postamtlich nachweisen, so gilt das Schriftstück als nicht rechtzeitig eingelangt. Das Risiko der Fristversäumung bei der Übermittlung des Schriftstückes an die Post trägt der Aufgeber (vgl Fasching II 672). Unter den hier gegebenen Umständen kann somit nicht zum Vorliegen eines wirksamen und rechtzeitigen Rekurses gegen die erstgerichtliche Entscheidung ausgegangen werden.In einem solchen Fall ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - die Partei, die behauptet, das Rechtsmittel zur Post gegeben zu haben, verhalten, die Postaufgabe in der für Postsendungen vorgesehenen Art, nämlich durch Vorlage der postamtlichen Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe der Sendung oder - im Falle des Verlustes dieser Bestätigung - durch eine Auskunft des Aufgabepostamtes nachzuweisen. Auf andere Art kann die Postaufgabe nicht nachgewiesen werden, denn aus der für bürgerliche - somit auch für die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden vergleiche Fasching römisch zwei 670) - Rechtssachen geltenden Bestimmung des Paragraph 89, GOG, wonach die Tage des Postenlaufes ua bei gesetzlichen Fristen in die Frist nicht eingerechnet werden, ergibt sich, daß die Post als "verlängerter Arm des Gerichtes" empfangsberechtigt und damit die Annahme des Schriftstückes durch die Post innerhalb der laufenden Frist rechtzeitig ist (Fasching, aaO). Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Aufgabe ist dabei, daß das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist in postalische Behandlung genommen wird, also den Postaufgabevermerk mit dem Datum dieses Tages erhält vergleiche Fasching römisch zwei 671; Fasching, Lehrbuch2, Rz 549). Unterbleibt eine solche postalische Behandlung, bzw läßt sie sich nicht postamtlich nachweisen, so gilt das Schriftstück als nicht rechtzeitig eingelangt. Das Risiko der Fristversäumung bei der Übermittlung des Schriftstückes an die Post trägt der Aufgeber vergleiche Fasching römisch zwei 672). Unter den hier gegebenen Umständen kann somit nicht zum Vorliegen eines wirksamen und rechtzeitigen Rekurses gegen die erstgerichtliche Entscheidung ausgegangen werden.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt werden.