Der Rechtsmittelwerber erblickt eine Nichtigkeit darin, daß die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 19 Abs 2 RpflG dem Richter vorbehalten gewesen wäre; eine nähere Begründung fehlt. Gemäß § 15 AußStrG kann im Revisionsrekurs Nichtigkeit (bloß) des erstinstanzlichen Verfahrens aber nicht geltendgemacht werden (EFlSg 67.456). Im übrigen würde es sich bei einer Unterhaltsfestsetzung um keine Verfügung über eine Person (ohne österreichische Staatsbürgerschaft) iSd § 19 Abs 2 Z 8 lit a RpflG handeln.Der Rechtsmittelwerber erblickt eine Nichtigkeit darin, daß die erstinstanzliche Entscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, RpflG dem Richter vorbehalten gewesen wäre; eine nähere Begründung fehlt. Gemäß Paragraph 15, AußStrG kann im Revisionsrekurs Nichtigkeit (bloß) des erstinstanzlichen Verfahrens aber nicht geltendgemacht werden (EFlSg 67.456). Im übrigen würde es sich bei einer Unterhaltsfestsetzung um keine Verfügung über eine Person (ohne österreichische Staatsbürgerschaft) iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, RpflG handeln.
Die Frage, ob ein Rechtsmittel auch bloß bedingt erhoben werden kann, wurde zunächst dahin entschieden, daß die Beisetzung einer Bedingung das Rechtsmittelbegehren unbestimmt gestalte und die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Folge habe (vgl JBl 1957, 213; JBl 1969, 345; MietSlg 32.708. In jüngerer Zeit wurde in Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, daß dieser Grundsatz nur gelte, wenn die Bedingung dazu führen würde, daß das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nur bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Tatsache einzuleiten sei. Innerhalb eines unbedingt eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung einer Entscheidung sei es hingegen zulässig, Prozeßhandlungen an Umstände, die sich innerhalb des Verfahrens ereignen, also an innerprozessuale Bedingungen zu knüpfen (vgl Fasching, Komm III. 11 f; derselbe, Lehrbuch2 Rz 758; EvBl 1974/289 = RZ 1974/89; 3 Ob 76/87; 8 Ob 503/90 = tw JUSextra 1990/428; 4 Ob 509/93; vgl auch RZ 1994/14).Die Frage, ob ein Rechtsmittel auch bloß bedingt erhoben werden kann, wurde zunächst dahin entschieden, daß die Beisetzung einer Bedingung das Rechtsmittelbegehren unbestimmt gestalte und die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Folge habe vergleiche JBl 1957, 213; JBl 1969, 345; MietSlg 32.708. In jüngerer Zeit wurde in Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, daß dieser Grundsatz nur gelte, wenn die Bedingung dazu führen würde, daß das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nur bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Tatsache einzuleiten sei. Innerhalb eines unbedingt eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung einer Entscheidung sei es hingegen zulässig, Prozeßhandlungen an Umstände, die sich innerhalb des Verfahrens ereignen, also an innerprozessuale Bedingungen zu knüpfen vergleiche Fasching, Komm römisch drei. 11 f; derselbe, Lehrbuch2 Rz 758; EvBl 1974/289 = RZ 1974/89; 3 Ob 76/87; 8 Ob 503/90 = tw JUSextra 1990/428; 4 Ob 509/93; vergleiche auch RZ 1994/14).
Zur auf Fasching, Komm III 11, und MietSlg 32.708 gestützten Ansicht des Rekursgerichtes, es müsse sich um die Inanspruchnahme derselben Gerichtsinstanz handeln, ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß auch in den vom Rekursgericht genannten Fällen der Erhebung der Berufung für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (SZ 38/93) und des Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung für den Fall der Nichtstattgebung des Widerspruches (4 Ob 509/93) nicht jeweils dieselbe Gerichtsinstanz in Anspruch genommen werden soll. Der vom Rechtsmittelwerber bedingt erhobene Rekurs war daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sich der Herabsetzungsantrag an das Erstgericht, der Rekurs aber an das Rechtsmittelgericht richtete. Auch in den eben genannten Beispielsfällen war es zu einer unbedingten Einleitung des Rechtsmittelverfahrens nicht gekommen.Zur auf Fasching, Komm römisch drei 11, und MietSlg 32.708 gestützten Ansicht des Rekursgerichtes, es müsse sich um die Inanspruchnahme derselben Gerichtsinstanz handeln, ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß auch in den vom Rekursgericht genannten Fällen der Erhebung der Berufung für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (SZ 38/93) und des Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung für den Fall der Nichtstattgebung des Widerspruches (4 Ob 509/93) nicht jeweils dieselbe Gerichtsinstanz in Anspruch genommen werden soll. Der vom Rechtsmittelwerber bedingt erhobene Rekurs war daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sich der Herabsetzungsantrag an das Erstgericht, der Rekurs aber an das Rechtsmittelgericht richtete. Auch in den eben genannten Beispielsfällen war es zu einer unbedingten Einleitung des Rechtsmittelverfahrens nicht gekommen.
Im vorliegenden Fall stellen sich Herabsetzungsantrag und Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung aber nicht als konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung dar (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1687, 1689). Mit dem (auf eine Lohnbestätigung für Dezember 1993 gestützten) Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtschutzziel eröffnet. Die vom Rechtmittelbewerber angestrebte Vorgangsweise würde nun dazu führen, daß zunächst (allenfalls im Instanzenzug) diese Änderung der Verhältnisse zu untersuchen wäre, bevor es zu einer Rechtsmittelentscheidung über die Unterhaltsfestsetzung auf der Grundlage der ursprünglichen Verhältnisse (welche aber die Ausgangslage für eine allfällige Änderung bilden) kommen könnte. Unter diesen Umständen kann von einer "innerprozessualen" Bedingung nicht gesprochen werden.Im vorliegenden Fall stellen sich Herabsetzungsantrag und Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung aber nicht als konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung dar vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1687, 1689). Mit dem (auf eine Lohnbestätigung für Dezember 1993 gestützten) Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtschutzziel eröffnet. Die vom Rechtmittelbewerber angestrebte Vorgangsweise würde nun dazu führen, daß zunächst (allenfalls im Instanzenzug) diese Änderung der Verhältnisse zu untersuchen wäre, bevor es zu einer Rechtsmittelentscheidung über die Unterhaltsfestsetzung auf der Grundlage der ursprünglichen Verhältnisse (welche aber die Ausgangslage für eine allfällige Änderung bilden) kommen könnte. Unter diesen Umständen kann von einer "innerprozessualen" Bedingung nicht gesprochen werden.
Das Rekursgericht hat den in eventu erhobenen Rekurs des unterhaltspflichtigen Vaters daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.